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	<title>Arbeitgeber Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale:  Die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 07:05:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwandsentschädigungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrenamtspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[nebenberufliche Tätigkeiten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können. Hintergrund Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht: Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR sowie die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) </strong>von der <strong>Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können</strong>.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich <strong>um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. </strong>Die Beträge wurden <strong>zum 1.1.2026</strong> wie folgt erhöht: <strong>Übungsleiterpauschale</strong> um 300 EUR<br />
<strong>auf</strong> <strong>3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale</strong> um 120 EUR <strong>auf 960 EUR.</strong></p>
<p>Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von <strong>unterschiedlichen Faktoren</strong> ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:</p>
<p><strong>Übungsleiterpauschale</strong></p>
<p>Die Übungsleiterpauschale kann<strong> für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten</strong> genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten als <strong>Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder auch als Betreuer. </strong>Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.</p>
<p>Die Tätigkeit muss <strong>nebenberuflich</strong> ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf <strong>nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs </strong>ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem <strong>im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation</strong> erfolgen, die <strong>gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt. </strong></p>
<p><strong>Beispiele: </strong>Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.</p>
<p><strong>Ehrenamtspauschale</strong></p>
<p>Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit <strong>in einem dieser Bereiche</strong> stattfinden:</p>
<ul>
<li>in einer <strong>gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation,</strong></li>
<li>im Auftrag oder Dienst einer <strong>öffentlichen Einrichtung</strong> innerhalb der Europäischen Union,</li>
<li>in einer Einrichtung, <strong>die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke</strong> unterstützt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Tätigkeit muss <strong>ebenfalls nebenberuflich </strong>sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber <strong>keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten.</strong></p>
<p>Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem <strong>Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz</strong> stattfinden.</p>
<p><strong>Beispiele: </strong>Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.</p>
<p><strong>Kombination mit einem Minijob</strong></p>
<p>Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch <strong>mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) kombinierbar.</strong> Die jeweilige Pauschale kann dabei <strong>am Stück</strong> genutzt oder <strong>auf das Jahr aufgeteilt </strong>werden.</p>
<p>Bei der <strong>Variante „pro rata“</strong> wird die Pauschale <strong>monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht.</strong> Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die <strong>Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. von 275 EUR</strong> (3.300 EUR/12) und die <strong>Ehrenamtspauschale i. H. von 80 EUR<br />
</strong>(960 EUR/12) <strong>steuer- und beitragsfrei</strong> angewendet werden.</p>
<p><strong>Beachten Sie — Melde- und beitragspflichtig</strong> ist dann lediglich der Betrag, <strong>der den anteiligen Freibetrag übersteigt.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel „pro rata“</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig (nebenberuflich) ausgeübt. Die Vergütung beträgt 775 EUR monatlich. Der Verein entscheidet sich für die Variante „pro rata“. Für die Sozialversicherung bedeutet das:</p>
<ul>
<li>monatliche Vergütung: 775 EUR</li>
<li>abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale: 275 EUR</li>
<li>verbleibender monatlicher Verdienst (steuer-/beitragspflichtig): 500 EUR</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der nach Abzug der Pauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs, da die Jahresverdienstgrenze (ab 2026 = 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.</p>
<p>Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind auf Basis von 500 EUR zu berechnen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bei <strong>der Variante „en bloc“</strong> wird die jeweilige Pauschale <strong>am Stück aufgebraucht.</strong> Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, <strong>liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis</strong> vor und die Tätigkeit ist <strong>nicht als Minijob zu melden. </strong>Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel „en bloc“</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Wie das Beispiel zuvor, jedoch wendet der Verein die Variante „en bloc“ an.</p>
<p>Bis einschließlich April 2026 ergibt sich kein beitragspflichtiger Verdienst, da die Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist (4 x 775 EUR = 3.100 EUR).</p>
<p>Der Minijob muss zum 1.5.2026 angemeldet werden, da die Übungsleiterpauschale in diesem Monat aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst i. H. von 575 EUR (775 EUR abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag i. H. von 200 EUR).</p>
<p>Ab Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben dann vom gesamten Verdienst (775 EUR) zu zahlen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungs­leiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“</p>
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			</item>
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		<title>Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil  für den Firmenwagen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2026 08:09:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagenbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[firmenwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwerter Vorteil]]></category>
		<category><![CDATA[Parkplatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Sachverhalt Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Trägt der Arbeitnehmer <strong>die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort,</strong> auf dem er seinen Firmenwagen abstellt,<strong> mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. </strong>So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.</p>
<p>Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.</p>
<p>Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Zahlt der Arbeitnehmer <strong>für die außerdienstliche Nutzung</strong> (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw <strong>ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung,</strong> da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer <strong>zeitraumbezogene Einmalzahlungen</strong> leistet, die <strong>Anschaffungskosten für den Pkw trägt</strong> oder einzelne <strong>(nutzungsabhängige) Kosten</strong> (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.</p>
<p>Es mindern jedoch <strong>nur solche Aufwendungen</strong> den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber <strong>Bestandteil dieses Vorteils </strong>und somit <strong>von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären.</strong> Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen<br />
(z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht.</p>
<p>Entsprechendes gilt <strong>bei Stellplatz- und Garagenkosten. </strong>Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies <strong>nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. </strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252022; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2026</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/behandlung-von-unentgeltlichen-oder-verbilligten-mahlzeiten-ab-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Feb 2026 13:27:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[amtlicher Sachbezugswert]]></category>
		<category><![CDATA[Mahlzeiten]]></category>
		<category><![CDATA[unentgeltlich]]></category>
		<category><![CDATA[verbilligt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2026 mitgeteilt. Das sind 4,57 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 EUR für ein Frühstück. Bei einer Vollverpflegung (also Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mahlzeiten, die <strong>arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt</strong> an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem <strong>anteiligen amtlichen Sachbezugswert</strong> zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die <strong>Werte für 2026</strong> mitgeteilt. Das sind <strong>4,57 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 EUR für ein Frühstück.</strong></p>
<p>Bei einer <strong>Vollverpflegung</strong> (also Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von <strong>11,50 EUR</strong> anzusetzen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Der Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während <strong>einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit</strong> oder im Rahmen einer <strong>doppelten Haushaltsführung </strong>zur Verfügung gestellt werden, wenn <strong>der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMF-Schreiben vom 29.12.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/00088/007/013, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251910; 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 2025, Nr. 377</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/behandlung-von-unentgeltlichen-oder-verbilligten-mahlzeiten-ab-2026/">Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/kostenersatz-beim-e-dienstwagen-neue-regelungen-seit-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 09 Feb 2026 14:44:09 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[E-Dienstwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Elektrofahrzeuge]]></category>
		<category><![CDATA[Ladestrompauschalen]]></category>
		<category><![CDATA[Strompreispauschale]]></category>
		<category><![CDATA[tatsächliche Stromkosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt. Regelung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kostenersatz-beim-e-dienstwagen-neue-regelungen-seit-2026/">Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen</strong> des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt <strong>die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten</strong> einen steuerfreien <strong>Auslagenersatz</strong> nach<br />
§ 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. <strong>Bis Ende 2025 </strong>gewährte das Bundesfinanzministerium hier <strong>monatliche Pauschalen.</strong> Mit Wirkung <strong>ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale</strong> eingeführt.</p>
<p><strong>Regelung bis Ende 2025</strong></p>
<p>Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber <strong>die Kosten nachweisen</strong> musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die <strong>geladene Strommenge in kWh dokumentieren</strong> und mit den je kWh <strong>entstandenen Stromkosten multiplizieren.</strong> Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber <strong>steuer- und beitragsfrei erstatten. </strong></p>
<p>Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das Bundesfinanzministerium <strong>Ladestrompauschalen eingeführt.</strong> Deren Höhe richtete sich <strong>nach der Art des Fahrzeugs</strong> und, ob <strong>eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber</strong> bestand. Die Ladestrompauschale ergab sich wie folgt:</p>
<ul>
<li><strong>zusätzliche Lademöglichkeit:</strong> für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 EUR.</li>
<li><strong>keine zusätzliche Lademöglichkeit:</strong> für Elektrofahrzeuge monatlich 70 EUR, für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 35 EUR.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Ab 2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale</strong></p>
<p>Die <strong>Ladestrompauschalen</strong> hat das Bundesfinanzministerium <strong>mit Wirkung ab dem 1.1.2026 abgeschafft.</strong> Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur <strong>die Zahlung der Pauschale einstellen,</strong> sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter <strong>genau den Betrag erstatten,</strong> der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:</p>
<ul>
<li>Der Arbeitnehmer muss die durch den Ladevorgang <strong>entstandene Strommenge (in kWh) nachweisen.</strong> Das kann z. B. durch einen <strong>stationären oder mobilen Stromzähler</strong> erfolgen. Der Stromzähler kann auch <strong>in der Wallbox oder dem Fahrzeug</strong> integriert sein.</li>
<li>Der Arbeitnehmer muss nachweisen, <strong>auf welche Höhe sich seine Kosten je kWh</strong> belaufen. Dabei ist auch <strong>ein anteiliger Grundpreis</strong> zu berücksichtigen. Typischerweise hat <strong>der Nachweis durch den Stromvertrag </strong>zu erfolgen, den der Arbeitnehmer abgeschlossen hat. <strong>Ein Eigenbeleg</strong> des Arbeitnehmers <strong>wird nicht akzeptiert. </strong></li>
</ul>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen kommen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom</strong></p>
<p>Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer <strong>parallel eine Photovoltaik (PV)-Anlage betreibt</strong> und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun <strong>aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom</strong> zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste <strong>hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden</strong> werden.</p>
<p>Auf diese <strong>komplizierte Unterscheidung verzichtet das Bundesfinanzministerium durch eine Billigkeitsregelung.</strong> Es bestehen für alle offenen Fälle – also auch für Zeiträume vor dem 1.1.2026 – keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten <strong>nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt</strong> des Arbeitnehmers abgestellt wird.</p>
<p><strong>Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale</strong></p>
<p>Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur <strong>kompliziert umzusetzen,</strong> sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen <strong>Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt.</strong> Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder <strong>der Stromlieferant seine Preise anpasst. </strong></p>
<p>Um Arbeitgeber vor <strong>diesem Bürokratieaufwand zu schützen,</strong> wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2026 <strong>eine Vereinfachung</strong> geschaffen: Arbeitgeber können als Alternative <strong>eine Strompreispauschale ansetzen. </strong>Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom <strong>durch einen gesonderten Zähler dokumentieren</strong> und dem Arbeitgeber den Verbrauch<strong> nachweisen.</strong> Jedoch <strong>entfällt der Nachweis der Stromkosten. </strong></p>
<p>Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom mit dem <strong>vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten</strong> und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist<strong> für das gesamte Jahr</strong> auf den <strong>für das 1. Halbjahr des Vorjahres</strong> veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. <strong>Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Damit besteht <strong>ein Wahlrecht: </strong>Entweder werden <strong>die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale</strong> angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Arbeitnehmer nutzt 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh.</p>
<p>Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen. Bei Anwendung der Strompreispauschale beträgt der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 höchstens 1.020 EUR (3.000 kWh x 0,34 EUR).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/00087/014/013, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251124</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kostenersatz-beim-e-dienstwagen-neue-regelungen-seit-2026/">Kostenersatz beim E-Dienstwagen: Neue Regelungen seit 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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		<item>
		<title>Regeln für schwankenden Verdienst im Minijob</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/regeln-fuer-schwankenden-verdienst-im-minijob/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Jan 2026 07:00:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Jahresverdienstgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Krankheitsvertretung]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[schwankender Verdienst]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Wenn das Einkommen bei einem Minijob nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange Regeln eingehalten werden. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert. Der monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. Entscheidend ist nicht jeder einzelne Monat, sondern der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn <strong>das Einkommen bei einem Minijob nicht immer gleich hoch</strong> ist, spricht man von einem <strong>schwankenden Verdienst.</strong> Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange <strong>Regeln eingehalten</strong> werden. Hierüber hat jüngst die Minijob-Zentrale informiert.</p>
<p>Der <strong>monatliche Verdienst darf im Durchschnitt 556 EUR (ab 2026: 603 EUR) nicht überschreiten. </strong>Entscheidend ist nicht jeder einzelne Monat, sondern <strong>der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. </strong>Das heißt: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor – solange <strong>die Jahresverdienstgrenze</strong> (2025: 6.672 EUR (12 Monate x 556 EUR); ab 2026: 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.</p>
<p>Arbeitgeber müssen den regelmäßigen Verdienst <strong>vorausschauend schätzen.</strong> Dabei sind <strong>regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen</strong><br />
(z. B. Weihnachtsgeld) <strong>bei der Prognose zu berücksichtigen.</strong></p>
<p><strong>Nicht alle Schwankungen im Verdienst sind vorhersehbar.</strong> Beispielsweise kann es durch eine Krankheitsvertretung vorkommen, dass der Verdienst die jährliche Verdienstgrenze überschreitet. Dies ist <strong>unter den folgenden Voraussetzungen</strong> möglich:</p>
<ul>
<li>Das Überschreiten muss <strong>unvorhersehbar</strong> sein.</li>
<li>Es kommt <strong>nur gelegentlich</strong> vor <strong>(maximal zwei Mal in 12 Monaten).</strong></li>
<li>Der Verdienst darf <strong>nicht mehr als das Doppelte der monatlichen Verdienstgrenze </strong>betragen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Verkäufer hat seit dem 1.4.2025 einen Minijob. Er verdient regelmäßig im Monat 510 EUR. Durch eine einmalige Krankheitsvertretung beträgt sein Verdienst im September 2025<br />
1.100 EUR.</p>
<p>Es besteht weiterhin ein Minijob. Der Verdienst überschreitet zwar die Jahresverdienstgrenze. Jedoch liegt ein unvorhersehbares und einmaliges Überschreiten mit einem monatlichen Verdienst bis 1.112 EUR vor.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 5.11.2025: „Mehr verdienen im Minijob: Regeln für schwankenden Verdienst“</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rechengrößen in der Sozialversicherung: Diese Werte sind für 2026 geplant</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/rechengroessen-in-der-sozialversicherung-diese-werte-sind-fuer-2026-geplant/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 10 Dec 2025 14:41:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbemessungsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rechengrößen in der Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Versicherungspflichtgrenze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026 beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung (u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen) aktualisiert. Beachten Sie &#124; Die Sozialversicherungsrechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind. Nachfolgend sind [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Bundesregierung hat <strong>die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2026</strong> beschlossen. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung <strong>(u. a. auch die Beitragsbemessungsgrenzen)</strong> aktualisiert.</p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Die Sozialversicherungsrechengrößen haben eine große Bedeutung für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung. So wird beispielsweise festgelegt, <strong>bis zu welcher Lohnhöhe Beiträge zu zahlen sind.</strong></p>
<p>Nachfolgend sind <strong>einige Rechengrößen</strong> auszugsweise aufgeführt (Werte für 2025 in Klammern):</p>
<ul>
<li>Beitragsbemessungsgrenze in der<strong> allgemeinen Rentenversicherung:</strong> 8.450 EUR<br />
(8.050 EUR) im Monat</li>
<li>Beitragsbemessungsgrenze in der <strong>knappschaftlichen Rentenversicherung:</strong><br />
10.400 EUR (9.900 EUR) im Monat</li>
<li>Beitragsbemessungsgrenze in der<strong> gesetzlichen Krankenversicherung:</strong> 5.812,50 EUR (5.512,50 EUR) im Monat</li>
<li>Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung <strong>(Jahresarbeitsentgeltgrenze):</strong> 6.450 EUR (6.150 EUR) im Monat</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle | </strong>Entwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026; BMAS vom 8.10.2025: „Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026“</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Auch mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/auch-mehrere-kurzfristige-minijobs-sind-moeglich/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Nov 2025 15:39:34 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Anzahl der Lizenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenfitnessprogramm]]></category>
		<category><![CDATA[registrierte Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbezugsfreigrenze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mehrere kurzfristige Minijobs sind möglich, solange die Grenzen von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr eingehalten werden. Arbeitgeber müssen daher stets prüfen, ob bereits andere kurzfristige Beschäftigungen bestehen und diese Zeiten korrekt zusammenrechnen. Darauf hat jüngst die Minijob-Zentrale hingewiesen.  Die Zeitgrenzen stellen gleichwertige Alternativen dar, sodass die günstigere Variante gewählt werden kann. Wie [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Mehrere kurzfristige Minijobs</strong> sind möglich, solange <strong>die Grenzen von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr</strong> eingehalten werden. Arbeitgeber müssen daher stets prüfen, ob <strong>bereits andere kurzfristige Beschäftigungen</strong> bestehen und <strong>diese Zeiten korrekt zusammenrechnen. </strong>Darauf hat jüngst die Minijob-Zentrale hingewiesen.<strong> </strong></p>
<p>Die <strong>Zeitgrenzen</strong> stellen <strong>gleichwertige Alternativen</strong> dar, sodass die günstigere Variante gewählt werden kann.</p>
<p>Wie viel der Minijobber dabei <strong>verdient, </strong>spielt keine Rolle. Liegt <strong>der monatliche Verdienst über 556 EUR,</strong> müssen Arbeitgeber jedoch zusätzlich prüfen, ob<strong> die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt</strong> wird.</p>
<p>Bei der <strong>Zusammenrechnung</strong> der Zeiträume mehrerer Jobs, die <strong>anhand von Monaten beurteilt</strong> wurden, sind (statt der drei Monate) 90 Kalendertage einzuhalten.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Eine Hausfrau arbeitet in der Gastronomie bei Arbeitgeber B. Dieser benötigt die Unterstützung im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. August. Es werden zwei Arbeitstage pro Woche vereinbart.</p>
<p>Im gleichen Kalenderjahr war diese Aushilfe bei einem anderen Arbeitgeber bereits im gesamten April und Mai Vollzeit von Montag bis Freitag beschäftigt (Arbeitgeber A).</p>
<p><strong>Arbeitgeber A:</strong></p>
<p>1.4 bis 31.5 = zwei Monate (60 Kalendertage) oder 44 Arbeitstage</p>
<p><strong>Arbeitgeber B:</strong></p>
<p>1.7 bis 31.8 = zwei Monate (60 Kalendertage) oder 18 Arbeitstage</p>
<p><strong>Ergebnis: </strong>Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als kurzfristige Beschäftigung zu bewerten. Denn sie überschreitet mit 62 Arbeitstagen den Höchstwert von 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr nicht.</p>
<p>Das Überschreiten der Zeitdauer von drei Monaten (90 Kalendertage) ist hierbei nicht von Bedeutung.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Diese <strong>und weitere Hinweise</strong> der Minijob-Zentrale erhalten Sie unter <u>www.iww.de/s14519</u>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 22.8.2025</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze  zählen die registrierten Arbeitnehmer</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/firmenfitnessprogramm-fuer-die-sachbezugsfreigrenze-zaehlen-die-registrierten-arbeitnehmer/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 06 Nov 2025 13:20:02 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Anzahl der Lizenzen]]></category>
		<category><![CDATA[Firmenfitnessprogramm]]></category>
		<category><![CDATA[registrierte Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbezugsfreigrenze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Frage, ob die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 50 EUR pro Monat überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Arbeitnehmern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an, wenn diese nicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/firmenfitnessprogramm-fuer-die-sachbezugsfreigrenze-zaehlen-die-registrierten-arbeitnehmer/">Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze  zählen die registrierten Arbeitnehmer</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei der Frage, ob <strong>die Sachbezugsfreigrenze</strong> des § 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von <strong>50 EUR pro Monat</strong> überschritten wird, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten <strong>anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Arbeitnehmern zuzurechnen.</strong> Auf die Anzahl der <strong>vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen kommt es nicht an,</strong> wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Arbeitnehmer entspricht. Dies hat das Finanzgericht Niedersachsen entschieden.<strong> </strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel (in Anlehnung an den Urteilssachverhalt)</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Die A-GmbH hat 100 Arbeitnehmer. Sie schließt mit dem Fitnessstudiobetreiber X eine Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung, wonach die Arbeitnehmer der A-GmbH berechtigt sind, das Fitnessstudio des X zu nutzen.</p>
<p>Somit erwirbt die A-GmbH 50 Lizenzen für monatlich 4.000 EUR inkl. Umsatzsteuer. Die Anzahl wurde anhand der Personalstruktur als Kalkulationsgrundlage für X prognostiziert. Die Lizenzen haben keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer.</p>
<p>Mitarbeiter, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, haben im Fitnessstudio eine Berechtigung vorzulegen, die X aufgrund der mitgeteilten Namen erstellte. Von den<br />
100 Mitarbeitern haben sich 80 für das Fitnessprogramm angemeldet. Tatsächlich teilgenommen haben 50 Mitarbeiter.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind <strong>die Kosten auf die Anzahl der Lizenzen zu verteilen. </strong>Das würde im Beispiel bedeuten, dass je Arbeitnehmer 80 EUR (4.000 EUR/50 Lizenzen) zu berücksichtigen wären, <strong>mithin der Betrag in voller Höhe steuerpflichtig wäre. </strong></p>
<p>Dem <strong>widersprach jedoch das Finanzgericht Niedersachsen:</strong> Entspricht die Anzahl der Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter, <strong>kommt es auf die Menge der Lizenzen nicht an.</strong> Vielmehr sind dann die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig <strong>den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern</strong> zuzurechnen. Im Beispiel ergeben sich somit 50 EUR je Arbeitnehmer (4.000 EUR/80 Arbeitnehmer). Da der Betrag <strong>nicht die Freigrenze übersteigt,</strong> ist er nicht zu versteuern.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke |</strong> Die Kosten sind nicht nur auf die Mitarbeiter zu verteilen, die das Angebot tatsächlich in Anspruch genommen haben. Denn die Arbeitnehmer haben den Nutzungsvorteil, dass für sie jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> FG Niedersachsen, Urteil vom 17.4.2024, Az. 3 K 10/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 249914</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/firmenfitnessprogramm-fuer-die-sachbezugsfreigrenze-zaehlen-die-registrierten-arbeitnehmer/">Firmenfitnessprogramm: Für die Sachbezugsfreigrenze  zählen die registrierten Arbeitnehmer</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetzlicher Mindestlohn soll 2026 und 2027 steigen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/gesetzlicher-mindestlohn-soll-2026-und-2027-steigen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 01 Sep 2025 13:52:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Geringfügigkeitsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Mindestlohn]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob-Grenze]]></category>
		<category><![CDATA[stufenweise Erhöhung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Seit dem 1.1.2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 EUR pro Stunde. Die Mindestlohnkommission hat nun eine stufenweise Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 EUR zum 1.1.2026 und auf 14,60 EUR zum 1.1.2027 beschlossen. Hintergrund Im Mindestlohngesetz ist geregelt, dass „die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen“ hat. Diesem Auftrag ist [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gesetzlicher-mindestlohn-soll-2026-und-2027-steigen/">Gesetzlicher Mindestlohn soll 2026 und 2027 steigen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 1.1.2025 beträgt <strong>der gesetzliche Mindestlohn</strong> 12,82 EUR pro Stunde. Die Mindestlohnkommission hat nun <strong>eine stufenweise Erhöhung</strong> des Mindestlohns auf<strong> 13,90 EUR zum 1.1.2026</strong> und auf <strong>14,60 EUR zum 1.1.2027 </strong>beschlossen.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Im Mindestlohngesetz ist geregelt, dass „<strong>die Mindestlohnkommission</strong> alle zwei Jahre <strong>über Anpassungen</strong> der Höhe des Mindestlohns <strong>zu beschließen“ hat.</strong> Diesem Auftrag ist die Kommission in ihrer Sitzung vom 27.6.2025 nun nachgekommen. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas hat bereits angekündigt, der Bundesregierung vorzuschlagen, <strong>die Anpassung durch Rechtsverordnung</strong> zum 1.1.2026 verbindlich zu machen.</p>
<p><strong>Neue Minijob-Grenze</strong></p>
<p>Die Erhöhung hat auch Auswirkungen auf <strong>die Minijob-Grenze</strong> (derzeit 556 EUR monatlich), da diese <strong>an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie | Die Geringfügigkeitsgrenze</strong> bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das <strong>bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden</strong> zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird.</p>
<p><strong>Das bedeutet Folgendes: </strong>Bei einem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 EUR ergibt sich <strong>ab dem 1.1.2026 </strong>eine Geringfügigkeitsgrenze <strong>von 603 EUR</strong> (13,90 EUR × 130 ÷ 3). <strong>Ab dem 1.1.2027 </strong>sind es dann <strong>633 EUR.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BMAS, Mitteilung vom 27.6.2025: „Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2026“</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gesetzlicher-mindestlohn-soll-2026-und-2027-steigen/">Gesetzlicher Mindestlohn soll 2026 und 2027 steigen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Alles Wichtige zum Urlaub in einem Minijob</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/alles-wichtige-zum-urlaub-in-einem-minijob/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 25 Aug 2025 10:18:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[unregelmäßige Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsentgelt]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=11791</guid>

					<description><![CDATA[<p>Auch in einem Minijob gibt es bezahlten Urlaub. Doch in diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen: Wie viele freie Tage stehen einem Minijobber zu? Was gilt bei unregelmäßiger Arbeitszeit? Wie wirkt sich das Urlaubsgeld auf den Minijob aus? Diese und weitere Fragen hat die Minijob-Zentrale jüngst beantwortet. So erläutert die Minijob-Zentrale beispielsweise, dass der Lohn [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/alles-wichtige-zum-urlaub-in-einem-minijob/">Alles Wichtige zum Urlaub in einem Minijob</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Auch <strong>in einem Minijob gibt es bezahlten Urlaub.</strong> Doch in diesem Zusammenhang stellen sich viele Fragen: <strong>Wie viele freie Tage </strong>stehen einem Minijobber zu? Was gilt <strong>bei unregelmäßiger Arbeitszeit?</strong> Wie wirkt sich <strong>das Urlaubsgeld auf den Minijob</strong> aus? Diese und weitere Fragen hat die Minijob-Zentrale jüngst beantwortet.</p>
<p>So erläutert die Minijob-Zentrale beispielsweise, dass <strong>der Lohn</strong> während des Urlaubs <strong>weitergezahlt werden muss (Urlaubsentgelt).</strong> Das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Zusätzlich <strong>kann es Urlaubsgeld</strong> geben (als freiwillige Zahlung zum Urlaub).</p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Die <strong>Fragen und Antworten</strong> der Minijob-Zentrale erhalten Sie unter <u>www.iww.de/s13121</u>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> Minijob-Zentrale vom 11.6.2025 „Urlaub im Minijob: Ihre Fragen – Wir antworten!</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/alles-wichtige-zum-urlaub-in-einem-minijob/">Alles Wichtige zum Urlaub in einem Minijob</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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