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	<title>Arbeitnehmer Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung: Kein Arbeitslohn, sondern Kapitaleinkünfte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 23 Apr 2026 15:54:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünfte aus Kapitalvermögen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinnanteile]]></category>
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		<category><![CDATA[typisch stille Beteiligung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Haben Arbeitnehmer eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, müssen sie die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern – und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. Sachverhalt Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Haben Arbeitnehmer <strong>eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers, </strong>müssen sie <strong>die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen </strong>versteuern – und <strong>nicht als Arbeitslohn, </strong>wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllt sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Im Streitfall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber (einer GmbH) einen „Gesellschaftsvertrag einer typischen stillen Gesellschaft“ neben dem Arbeitsverhältnis geschlossen. Solche Beteiligungen bot die GmbH nur ausgesuchten – besonders wichtigen – Mitarbeitern an. Die Gewinnanteile aus der Beteiligung sah das Finanzamt als Arbeitslohn<br />
an – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof entschieden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG <strong>Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter,</strong> es sei denn, dass der Gesellschafter <strong>als Mitunternehmer</strong> anzusehen ist. Letzteres war hier jedoch nicht der Fall. Der Arbeitnehmer und die GmbH hatten <strong>eine typisch stille Beteiligung begründet bzw. vereinbart</strong>. An der <strong>zivilrechtlichen Wirksamkeit und tatsächlichen Durchführung </strong>des stillen Gesellschaftsverhältnisses bestanden nach den Feststellungen des Finanzgerichts <strong>keine Zweifel. </strong>Das stille Gesellschaftsverhältnis war dem Arbeitnehmer <strong>auch steuerlich zuzurechnen.</strong></p>
<p>Die dem Arbeitnehmer <strong>zugeflossenen Gewinnanteile</strong> sind daneben <strong>weder ganz noch teilweise den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit </strong>zuzuordnen, da sie <strong>allein</strong> <strong>durch das Sonderrechtsverhältnis</strong> der typisch stillen Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen der GmbH veranlasst sind.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 21.10.2025, Az. VIII R 13/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252157</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Abgeltung des Urlaubsanspruchs bei Arbeitsplatzverlust:  Begünstigte Besteuerung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 10 Apr 2026 09:47:59 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Abgeltung des Urlaubsanspruchs]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[Beendigung des Arbeitsverhältnisses]]></category>
		<category><![CDATA[Urlaubsanspruch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster handelt es sich bei Abgeltungszahlungen, die ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch mehrerer Jahre erhält, um außerordentliche Einkünfte, die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt zu besteuern sind. Sachverhalt Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster handelt es sich <strong>bei Abgeltungszahlungen,</strong> die ein Arbeitnehmer <strong>bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Urlaubsanspruch</strong> mehrerer Jahre erhält, um <strong>außerordentliche Einkünfte,</strong> die nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) <strong>begünstigt zu besteuern </strong>sind.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Eine Steuerpflichtige hatte wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses – nach einem Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht – Anspruch auf Abgeltung des bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehenden Erholungsurlaubs für die Jahre 2018 bis 2020. Daneben erhielt sie eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust. Für beide Zahlungen begehrte die Steuerpflichtige eine begünstigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG, was das Finanzamt ablehnte. Der hiergegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht Münster statt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Da <strong>der Urlaubsanspruch von drei Jahren </strong>wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgegolten wird, ist dieser untrennbar an das bestehende Arbeitsverhältnis geknüpft und stellt bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise <strong>ein (zusätzliches) Entgelt für die geleistete „Mehrarbeit“ dar. </strong></p>
<p>Dass die Steuerpflichtige im abgegoltenen Zeitraum <strong>vom Arbeitgeber freigestellt</strong> war und die Tätigkeit damit nicht ausgeübt hat, <strong>steht der Behandlung als außerordentliche Einkünfte nicht entgegen.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Das Finanzgericht hat <strong>die Revision</strong> zum einen wegen der im Ergebnis <strong>abweichenden Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg</strong> und zum anderen wegen der <strong>Abgeltung von Erholungsurlaub aus einer Freistellungsphase</strong> zugelassen. Da das Finanzamt die Revision auch eingelegt hat, wird es bald <strong>eine höchstrichterliche Entscheidung geben. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Münster, Urteil vom 13.11.2025, Az. 12 K 1853/23 E, Rev. BFH Az. VI R 23/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251701; FG Hamburg, Urteil vom 19.3.2019, Az. 6 K 80/18</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Keine erste Tätigkeitsstätte bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/keine-erste-taetigkeitsstaette-bei-einem-unbefristeten-leiharbeitsverhaeltnis/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 03 Dec 2025 15:42:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Auswärtstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[erste Tätigkeitsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Leiharbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekostengrundsätze]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig. Erste Tätigkeitsstätte versus Auswärtstätigkeit Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Bei einem <strong>unbefristeten Leiharbeitsverhältnis</strong> kommt <strong>eine dauerhafte Zuordnung </strong>des Leiharbeitnehmers <strong>zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht.</strong> Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind <strong>die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen </strong>als Werbungskosten abzugsfähig.</p>
<p><strong>Erste Tätigkeitsstätte versus Auswärtstätigkeit</strong></p>
<p>Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine <strong>erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit</strong> handelt, hat das u. a. <strong>folgende steuerliche Konsequenzen:</strong></p>
<p><strong>Erste Tätigkeitsstätte:</strong></p>
<ul>
<li><strong>Entfernungspauschale</strong> (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Mit Wirkung <strong>ab 2026</strong> sollen <strong>0,38 EUR bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden</strong> (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).</p>
<ul>
<li>grundsätzlich <strong>keine Verpflegungspauschale</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Auswärtstätigkeit:</strong></p>
<ul>
<li><strong>„Dienstreisepauschale“</strong> (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer)</li>
<li>grundsätzlich <strong>Verpflegungspauschale</strong> je nach Abwesenheitszeiten</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Erste Tätigkeitsstätte: Definition</strong></p>
<p>Nach § 9 Abs. 4 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte <strong>die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers,</strong> eines verbundenen Unternehmens<br />
(§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer <strong>dauerhaft zugeordnet</strong> ist.</p>
<p>Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der <strong>dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen</strong> sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen <strong>durch den Arbeitgeber.</strong></p>
<p><strong>Typische Fälle</strong> einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:</p>
<ul>
<li><strong>unbefristetes </strong>Tätigwerden,</li>
<li>Tätigwerden <strong>für die Dauer des Dienstverhältnisses,</strong></li>
<li>Tätigkeit über einen <strong>Zeitraum von mehr als 48 Monaten.</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Fehlt</strong> eine solche <strong>dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung</strong> auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie <strong>nicht eindeutig, </strong>ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer <strong>dauerhaft</strong></p>
<ul>
<li>typischerweise <strong>arbeitstäglich</strong> oder</li>
<li>je Arbeitswoche <strong>zwei volle Arbeitstage</strong> oder <strong>mindestens ein Drittel </strong>seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs</strong></p>
<p>Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass <strong>bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers</strong> abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend.</p>
<p>Eine <strong>erste Tätigkeitsstätte</strong> kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung <strong>dauerhaft erfolgt</strong> oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen <strong>nur vorübergehend</strong> vor, ergibt sich <strong>keine erste Tätigkeitsstätte</strong> und es sind Reisekosten abzugsfähig.</p>
<p>Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältnis <strong>eine unbefristete Zuordnung</strong> auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) <strong>regelmäßig nicht in Betracht.</strong> So <strong>verbot</strong> schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung <strong>die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassun</strong>g von Arbeitnehmern an Entleiher.</p>
<p>Nach der <strong>seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung</strong> des § 1 Abs. 1b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – <strong>vorbehaltlich einer</strong> <strong>abweichenden tarifvertraglichen Regelung</strong> – <strong>demselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen.</strong> Scheidet damit <strong>eine unbefristete Überlassung</strong> an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende <strong>Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Damit<strong> widerspricht der Bundesfinanzhof dem Bundesfinanzministerium</strong>, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1b AÜG <strong>für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Fazit |</strong> § 1 Abs. 1b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn</p>
<ul>
<li>der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder</li>
<li>ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.</li>
</ul>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 17.6.2025, Az. VI R 22/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 250460; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 &#8211; S 2353/19/10011 :006, Rz. 21</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt irrelevant</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-kostenbeteiligung-bei-ein-personen-haushalt-irrelevant/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Sep 2025 11:54:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Ein-Personen-Haushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Lebensmittelpunkt]]></category>
		<category><![CDATA[notwendige Mehraufwendungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat eine steuerzahlerfreundliche Entscheidung getroffen: Führt der Steuerpflichtige im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung am Ort des Lebensmittelpunkts einen Ein-Personen-Haushalt, stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht. Hintergrund Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden. Eine [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-kostenbeteiligung-bei-ein-personen-haushalt-irrelevant/">Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt irrelevant</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat eine <strong>steuerzahlerfreundliche Entscheidung</strong> getroffen: Führt der Steuerpflichtige im Rahmen <strong>einer doppelten Haushaltsführung</strong> am Ort des Lebensmittelpunkts <strong>einen Ein-Personen-Haushalt, </strong>stellt sich <strong>die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p><strong>Notwendige Mehraufwendungen,</strong> die einem Arbeitnehmer wegen einer <strong>beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung</strong> entstehen, können <strong>als Werbungskosten </strong>steuerlich abgesetzt werden.</p>
<p>Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes <strong>seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand</strong> unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt<strong>. </strong>Hierbei darf sich<strong> der Lebensmittelpunkt</strong> nicht am Beschäftigungsort befinden.</p>
<p>Zudem ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten: „Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt <strong>das Innehaben einer Wohnung</strong> sowie <strong>eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung </strong>voraus.“ Und um diese Voraussetzung ging es in einem aktuellen Fall:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der 1986 geborene Steuerpflichtige bewohnte das Obergeschoss im Wohnhaus seiner<br />
Eltern – und zwar allein und unentgeltlich. Zudem hatte er am Ort seiner nichtselbstständigen wissenschaftlichen Tätigkeit eine Unterkunft und machte Kosten für eine doppelte Haushaltsführung geltend.</p>
<p>Das Finanzamt erkannte die doppelte Haushaltsführung allerdings mangels finanzieller Beteiligung am Haushalt der Eltern nicht an und berücksichtigte nur Fahrtkosten als Werbungskosten. So sah das auch das Finanzgericht München, nicht aber der Bundesfinanzhof, der die Vorentscheidung aufhob.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Zunächst ist festzuhalten, dass die Wohnung, die der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte innehat, <strong>seinen Erst- oder Haupthaushalt</strong> darstellen muss (Stichwort: <strong>Lebensmittelpunkt).</strong> Es ist entscheidend, dass sich der Steuerpflichtige in dem Haushalt, im Wesentlichen <strong>nur unterbrochen durch die arbeits- und urlaubsbedingte Abwesenheit,</strong> aufhält. Allein das Vorhalten einer Wohnung <strong>für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte reicht nicht.</strong></p>
<p>Ferner darf der Steuerpflichtige nicht nur <strong>in einen anderen Hausstand eingegliedert</strong> sein, wie es regelmäßig <strong>bei jungen Arbeitnehmern</strong> der Fall ist, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihre Zimmer bewohnen. <strong>Die elterliche Wohnung</strong> kann dann zwar wie bisher der Mittelpunkt der Lebensinteressen sein, sie ist aber <strong>kein von dem Kind unterhaltener eigener Hausstand.</strong></p>
<p>Wird jedoch der Haushalt in einer <strong>in sich abgeschlossenen Wohnung</strong> geführt, die auch <strong>nach Größe und Ausstattung</strong> ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, wird regelmäßig vom Unterhalten <strong>eines eigenen Hausstands </strong>auszugehen sein.</p>
<p>Im Streitfall hatten die Eltern dem Steuerpflichtigen <strong>sämtliche Räumlichkeiten im Obergeschoss</strong> ihres Hauses zur Nutzung überlassen. Hierbei handelte es sich um eine Wohnung, die dem Steuerpflichtigen nach Größe und Ausstattung <strong>ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften</strong> gestattet. Der Umstand, dass es sich hierbei um eine (bloße) Nutzungsüberlassung und <strong>nicht um ein Mietverhältnis</strong> handelt, <strong>steht dem nicht entgegen.</strong> Ob die Wohnung im Obergeschoss gegenüber der von den Eltern bewohnten Wohnung im Erdgeschoss <strong>baulich abgeschlossen</strong> ist, ist für das Vorliegen eines eigenen Hausstands ebenfalls unerheblich.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke |</strong> Für einen eigenen Hausstand ist es zudem erforderlich, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erfolgt – aber nur dann, soweit der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt (z. B. im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts) angehört. Denn nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Führt der Steuerpflichtige dagegen (wie im Streitfall) <strong>einen Ein-Personen-Haushalt,</strong> stellt sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten dieses Haushalts nicht. Denn die Kosten der Lebensführung eines Ein-Personen-Haushalts werden denknotwendig <strong>von dieser einen Person getragen.</strong> <strong>Woher die hierfür erforderlichen Mittel stammen</strong> – ob aus eigenen Einkünften, staatlichen Transferleistungen, Darlehen, Unterhaltsleistungen oder familiären Geldgeschenken – <strong>ist unerheblich. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 29.4.2025, Az. VI R 12/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 249404</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-kostenbeteiligung-bei-ein-personen-haushalt-irrelevant/">Doppelte Haushaltsführung: Kostenbeteiligung bei Ein-Personen-Haushalt irrelevant</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Bundesfinanzhof zur Übernachtungspauschale von Berufskraftfahrern gefragt</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/bundesfinanzhof-zur-uebernachtungspauschale-von-berufskraftfahrern-gefragt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Jul 2025 14:06:46 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[An- und Abreisetag]]></category>
		<category><![CDATA[Berufskraftfahrer]]></category>
		<category><![CDATA[mehrtägige Auswärtstätigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Übernachtungspauschale]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer mit mehrtägiger Auswärtstätigkeit setzt neben dem bestehenden Anspruch auf eine Verpflegungspauschale eine tatsächliche Übernachtung in dem Kraftfahrzeug voraus. Die Pauschale steht einem Berufskraftfahrer daher nicht für jeden An- und Abreisetag zu. So sieht es zumindest das Finanzgericht Thüringen. Wegen der anhängigen Revision ist nun der Bundesfinanzhof gefragt. Hintergrund Entstehen einem Arbeitnehmer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/bundesfinanzhof-zur-uebernachtungspauschale-von-berufskraftfahrern-gefragt/">Bundesfinanzhof zur Übernachtungspauschale von Berufskraftfahrern gefragt</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer</strong> mit mehrtägiger Auswärtstätigkeit setzt neben dem bestehenden <strong>Anspruch auf eine Verpflegungspauschale eine tatsächliche Übernachtung in dem Kraftfahrzeug </strong>voraus. Die Pauschale steht einem Berufskraftfahrer daher <strong>nicht für jeden An- und Abreisetag</strong> zu. So sieht es zumindest das Finanzgericht Thüringen. Wegen <strong>der anhängigen Revision</strong> ist nun der Bundesfinanzhof gefragt.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Entstehen einem Arbeitnehmer <strong>während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kfz</strong> des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten<strong> im Zusammenhang mit einer Übernachtung</strong> in dem Kfz Aufwendungen (insbesondere Gebühren für die Toilettenbenutzung sowie Park- und Abstellgebühren), kann er diese <strong>als Werbungskosten </strong>abziehen.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke |</strong> Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ist allerdings auch eine Pauschale i. H. von<br />
9 EUR möglich für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer in dem Kfz übernachtet und eine Pauschale für Verpflegungsmehraufwand geltend machen kann.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Die Revisionsfrage</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof muss nun entscheiden, ob <strong>die Pauschale durch die Kopplung an die Verpflegungspauschalen auch für den An- und Abreisetag</strong> zu gewähren ist.</p>
<p>Oder anders ausgedrückt: Kann ein Arbeitnehmer, der am Montag seine Tour startet, auf dem Fahrzeug übernachtet und am Freitag zurückkehrt, die Pauschale <strong>für fünf oder nur für<br />
vier Tage absetzen?</strong> Denn für fünf Tage ist Verpflegungsmehraufwand abzugsfähig, er übernachtet in dem Fahrzeug jedoch nur viermal.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> FG Thüringen, Urteil vom 18.6.2024, Az. 2 K 534/22, Rev. BFH: Az. VI R 6/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 248002</p>
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		<title>Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Jun 2025 15:22:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Preisgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Wissenschaftspreis]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis kann nur dann Arbeitslohn darstellen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die er gegenüber seinem Dienstherrn erbracht hat. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Professors entschieden. Der Professor hatte die Habilitationsschriften überwiegend vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst. Der preisbewehrten Habilitation lag zwar eine wissenschaftliche [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Ein <strong>mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis</strong> kann <strong>nur dann Arbeitslohn darstellen, </strong>wenn er dem Arbeitnehmer <strong>für Leistungen</strong> verliehen wird, die er<strong> gegenüber seinem Dienstherrn</strong> erbracht hat. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Professors entschieden.</p>
<p>Der Professor hatte die Habilitationsschriften überwiegend <strong>vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis</strong> verfasst. Der preisbewehrten Habilitation lag zwar eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Diese gründete aber <strong>nicht auf der Forschungstätigkeit als Hochschullehrer.</strong> Wissenschaftspreis und Preisgeld stellten sich daher <strong>nicht als „Frucht“ dieser Tätigkeit</strong> dar.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 12/22, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 247050</p>
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		<title>Geänderte Rechtsprechung zur Verteilung von Leasingsonderzahlungen  bei Reisekosten</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/geaenderte-rechtsprechung-zur-verteilung-von-leasingsonderzahlungen-bei-reisekosten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 25 Apr 2025 08:41:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[individueller Kilometersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Laufzeit Leasing]]></category>
		<category><![CDATA[Leasingsonderzahlung]]></category>
		<category><![CDATA[tatsächliche Kosten berufliche Fahrten]]></category>
		<category><![CDATA[Wahlrecht tatsächliche Fahruegkosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zur Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung geändert. Denn bis dato war die Leasingsonderzahlung grundsätzlich im Zeitpunkt der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zur <strong>Ermittlung der tatsächlichen Kosten für sonstige berufliche Fahrten</strong> nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist <strong>eine Leasingsonderzahlung den einzelnen Veranlagungszeiträumen während der Laufzeit des Leasingvertrags zuzuordnen.</strong> Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof <strong>seine bisherige Rechtsprechung geändert. </strong>Denn <strong>bis dato</strong> war die Leasingsonderzahlung grundsätzlich <strong>im Zeitpunkt der Zahlung</strong> zu berücksichtigen. Und <strong>auch andere (Voraus-)Zahlungen,</strong> die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken, sind <strong>periodengerecht</strong> auf die einzelnen Veranlagungszeiträume während der Laufzeit des Leasingvertrags <strong>zu verteilen.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Arbeitnehmer können <strong>die Kosten für beruflich veranlasste Fahrten,</strong> die <strong>keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte</strong> sowie keine Familienheimfahrten sind, bei Nutzung eines eigenen Pkw <strong>als Werbungskosten</strong> ansetzen. Dabei besteht <strong>ein Wahlrecht: </strong>Ansatz der Fahrtkosten mit einer Pauschale von 0,30 EUR/km oder Berücksichtigung der <strong>tatsächlichen Aufwendungen</strong>.</p>
<p>Sollen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, muss<strong> ein individueller Kilometersatz</strong> ermittelt werden, wobei die <strong>gesamten Fahrzeugkosten</strong> zu berücksichtigen sind.</p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Zu den Gesamtkosten gehören die Kosten, die <strong>unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen</strong> und im Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen. Dazu rechnen vor allem <strong>die Kosten für Betriebsstoffe, Wartung und Reparaturen</strong> sowie die regelmäßig wiederkehrenden festen Kosten, etwa für <strong>die Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, Absetzung für Abnutzung (AfA)</strong> oder <strong>Leasing- und Leasingsonderzahlungen</strong>.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Arbeitnehmer nutzte für seine beruflichen Fahrten einen ab dem 20.12.2018 für drei Jahre geleasten Pkw. Für seine vom 20.12. bis 31.12.2018 durchgeführten beruflichen Fahrten setzte er 0,93 EUR/km als Werbungskosten an. Bei der Ermittlung des Kilometersatzes legte er u. a. die Leasingsonderzahlung für den Leistungszeitraum (20.12.2018 bis 19.12.2021) von 15.000 EUR, die Kosten für Zubehör, Zusatzleistungen und Reifen sowie die für zwölf Monate zu zahlenden Leasingraten, Versicherungsprämien und ADAC-Beiträge zugrunde.</p>
<p>Den ermittelten Kilometersatz erkannte das Finanzamt für 2018 an – nicht aber für 2019, da sich die Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr geändert hätten. Stattdessen setzte es den pauschalen Kilometersatz von 0,30 EUR/km an.</p>
<p>Das Finanzgericht München gab der hiergegen erhobenen Klage statt, weshalb das Finanzamt Revision einlegte, die im Kern erfolgreich war.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bisher gehörte <strong>eine bei Leasingbeginn zu erbringende Sonderzahlung</strong> in Höhe des auf die Auswärtstätigkeiten entfallenden Nutzungsanteils <strong>zu den sofort abziehbaren Werbungskosten.</strong> Etwas anderes galt nur, wenn es sich bei der Leasingsonderzahlung <strong>um Anschaffungskosten für den Eigentumserwerb</strong> bzw. um Anschaffungskosten eines Nutzungsrechts handelte, die nur in Form von AfA berücksichtigt werden können.</p>
<p>An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest.<strong> Bei Leasingsonderzahlungen</strong> handelt es sich <strong>um ein vorausgezahltes Nutzungsentgelt,</strong> das dem Zweck dient, die Leasingraten während der Gesamtlaufzeit des Leasingvertrags zu mindern. Die Sonderzahlung finanziert damit <strong>auch die Nutzung des Fahrzeugs in den Folgejahren, </strong>weshalb <strong>die Leasingsonderzahlung linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen ist,</strong> sofern die Sonderzahlung nach den Vertragsbedingungen die Höhe der monatlichen Leasingraten mindert.</p>
<p>Diese Grundsätze gelten <strong>auch für andere (Voraus-)Zahlungen</strong>, die sich wirtschaftlich auf die Dauer des Leasingvertrags erstrecken. Beispielhaft führt der Bundesfinanzhof <strong>die Kosten „für einen weiteren Satz Reifen“</strong> an, die <strong>in Höhe der AfA</strong> in die jährlichen Gesamtaufwendungen einzubeziehen sind.</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 21.11.2024, Az. VI R 9/22, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 245927</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<item>
		<title>Dienstwagen: Nicht alle selbst getragenen Kosten mindern  den geldwerten Vorteil</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Jan 2025 09:08:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#124; Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. &#124; Sachverhalt Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>| Es können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen <strong>den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern,</strong> die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber <strong>Bestandteil dieses Vorteils</strong> und somit <strong>von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst</strong> wären. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. |</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der geldwerte Vorteil für die auch private Nutzungsüberlassung des Dienstwagens wurde nach der Ein-Prozent-Regel ermittelt. In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer eine Minderung dieses Vorteils um selbst getragene und privat veranlasste Maut-, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen.</p>
<p>Das Finanzamt, das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof lehnten dies aber ab.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die im Streitfall getragenen Aufwendungen sind keine an den Arbeitgeber <strong>gezahlten Nutzungsentgelte, zeitraumbezogene Einmalzahlungen oder übernommene Anschaffungskosten des Dienstwagens,</strong> die den geldwerten Vorteil grundsätzlich mindern könnten.</p>
<p>Würde der Arbeitgeber z. B. Maut- oder Parkkosten für private Reisen des Arbeitnehmers übernehmen, dann ergäbe sich <strong>ein eigenständiger geldwerter Vorteil</strong> – <strong>zusätzlich</strong> zum ermittelten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regel. Daraus ergibt sich für den Bundesfinanzhof im Umkehrschluss, dass <strong>der geldwerte Vorteil</strong> aus der Nutzungsüberlassung des Pkw <strong>nicht gemindert wird,</strong> wenn der Arbeitnehmer derartige Kosten trägt.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke |</strong> In diesem Verfahren hat der Bundesfinanzhof zudem entschieden, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen nach § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge sind.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 18.6.2024, Az. VIII R 32/20, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 242101; BFH, PM Nr. 42/24 vom 14.11.2024</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Arbeitnehmer-Sparzulage</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/aktualisiertes-anwendungsschreiben-zur-arbeitnehmer-sparzulage/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 26 Aug 2024 06:00:13 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Arbeitnehmer-Sparzulage]]></category>
		<category><![CDATA[eINKOMMENSGRENZE]]></category>
		<category><![CDATA[Sparzulagen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#124; Mit der Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 EUR bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 EUR angehoben. Die erhöhten Einkommensgrenzen gelten erstmals für vermögenswirksame Leistungen, die nach 2023 angelegt werden. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 31.5.2024, Az. IV C 5 &#8211; S 2439/19/10003 :005) hat nun zur Anwendung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/aktualisiertes-anwendungsschreiben-zur-arbeitnehmer-sparzulage/">Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Arbeitnehmer-Sparzulage</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>| Mit der Neufassung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) wurde <strong>die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage auf 40.000 EUR</strong> bzw. bei der Zusammenveranlagung <strong>auf 80.000 EUR</strong> angehoben. Die erhöhten Einkommensgrenzen gelten erstmals <strong>für vermögenswirksame Leistungen, die nach 2023 angelegt werden.</strong> Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 31.5.2024, Az. IV C 5 &#8211; S 2439/19/10003 :005) hat nun zur Anwendung des 5. VermBG unter Berücksichtigung der gesetzlichen Änderungen Stellung genommen.<strong> |</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/aktualisiertes-anwendungsschreiben-zur-arbeitnehmer-sparzulage/">Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur Arbeitnehmer-Sparzulage</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kirchliche Arbeitgeber: Erstattungen für erweiterte Führungszeugnisse  kein Arbeitslohn</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/kirchliche-arbeitgeber-erstattungen-fuer-erweiterte-fuehrungszeugnisse-kein-arbeitslohn/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Jul 2024 08:03:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Kirchliche Arbeitgeber: Erstattungen für erweiterte Führungszeugnisse kein Arbeitslohn]]></category>
		<category><![CDATA[Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#124; Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers an seine Beschäftigten für die Erteilung erweiterter Führungszeugnisse, zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt kirchenrechtlich verpflichtet ist, führen nicht zu Arbeitslohn. &#124; Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse durch die Arbeitnehmer erfolgte aufgrund einer nur die kirchlichen Rechtsträger, nicht aber die Arbeitnehmer treffenden [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kirchliche-arbeitgeber-erstattungen-fuer-erweiterte-fuehrungszeugnisse-kein-arbeitslohn/">Kirchliche Arbeitgeber: Erstattungen für erweiterte Führungszeugnisse  kein Arbeitslohn</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>| Der Bundesfinanzhof hat entschieden: <strong>Kostenerstattungen eines kirchlichen Arbeitgebers</strong> an seine Beschäftigten für die Erteilung <strong>erweiterter Führungszeugnisse,</strong> zu deren Einholung der Arbeitgeber zum Zwecke der Prävention gegen sexualisierte Gewalt <strong>kirchenrechtlich verpflichtet ist,</strong> führen <strong>nicht zu Arbeitslohn.</strong> |</p>
<p><strong>Die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse </strong>durch die Arbeitnehmer erfolgte aufgrund einer nur die kirchlichen Rechtsträger, nicht aber die Arbeitnehmer treffenden <strong>(kirchenrechtlichen) Verpflichtung. </strong></p>
<p>Durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasste, zu Lohn führende Zuwendungen erbringt der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern aber regelmäßig nicht, <strong>wenn er ausschließlich eine eigene, insbesondere nicht gegenüber den Arbeitnehmern bestehende Verpflichtung erfüllt.</strong></p>
<p>Die zur Erfüllung einer entsprechenden Verpflichtung entstehenden Kosten wendet der Arbeitgeber in einer solchen Konstellation <strong>im eigenen Interesse</strong> auf. Sie sind Ausfluss <strong>seiner eigenbetrieblichen Tätigkeit. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Haben die Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber für dessen eigenbetriebliche Tätigkeit zu tragenden Kosten (wie im Streitfall) <strong>zunächst aus eigenen Mitteln verauslagt,</strong> wendet der Arbeitgeber ihnen mit der Erstattung ihrer Aufwendungen <strong>keinen Vorteil </strong>zu, der sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen <strong>der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers</strong> erweisen könnte.</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 8.2.2024, Az. VI R 10/22, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 241426</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kirchliche-arbeitgeber-erstattungen-fuer-erweiterte-fuehrungszeugnisse-kein-arbeitslohn/">Kirchliche Arbeitgeber: Erstattungen für erweiterte Führungszeugnisse  kein Arbeitslohn</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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