<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Freiberufler und Gewerbetreibende Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
	<atom:link href="https://just-steuerberater.de/category/freiberufler-und-gewerbetreibende/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>https://just-steuerberater.de/category/freiberufler-und-gewerbetreibende/</link>
	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
	<lastBuildDate>Thu, 24 Sep 2026 04:12:29 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>
	hourly	</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>
	1	</sy:updateFrequency>
	<generator>https://wordpress.org/?v=7.0.6</generator>
	<item>
		<title>Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/kuenstlersozialabgabe-leichte-erhoehung-fuer-2027-geplant/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/kuenstlersozialabgabe-leichte-erhoehung-fuer-2027-geplant/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 24 Sep 2026 04:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Künstlersozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Publizisten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12319</guid>

					<description><![CDATA[<p>Nach der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (Entwurf) soll der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im nächsten Jahr 5,0 % betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 % in 2026 liegt er damit wieder auf dem Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025. Hintergrund Über die Künstlersozialversicherung sind rund 185.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kuenstlersozialabgabe-leichte-erhoehung-fuer-2027-geplant/">Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach der <strong>Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027</strong> (Entwurf) soll <strong>der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im nächsten Jahr 5,0 % betragen. </strong>Nach der leichten Absenkung auf 4,9 % in 2026 liegt er damit wieder <strong>auf dem Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Über die Künstlersozialversicherung sind <strong>rund 185.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten als Pflichtversicherte</strong> in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. <strong>Versicherte</strong> tragen <strong>die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. </strong>Die andere Beitragshälfte wird <strong>durch einen Bundeszuschuss (20 %) </strong>und <strong>durch die Künstlersozialabgabe</strong> der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten <strong>(30 %).</strong></p>
<p>Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich <strong>für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. </strong></p>
<p>Grundsätzlich gehören alle Unternehmen, die durch ihre Organisation, besondere Branchenkenntnisse oder spezielles Know-how den Absatz künstlerischer Leistungen am Markt fördern oder ermöglichen, <strong>zum Kreis der künstlersozialabgabepflichtigen Personen. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Weitere Informationen erhalten Sie u. a. unter <u>www.kuenstlersozialkasse.de</u>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMAS, Mitteilung vom 3.7.2026: „Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent“</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kuenstlersozialabgabe-leichte-erhoehung-fuer-2027-geplant/">Künstlersozialabgabe: Leichte Erhöhung für 2027 geplant</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/kuenstlersozialabgabe-leichte-erhoehung-fuer-2027-geplant/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben  für den Betriebsausgabenabzug</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/privates-aufladen-betrieblicher-pkw-neue-vorgaben-fuer-den-betriebsausgabenabzug/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/privates-aufladen-betrieblicher-pkw-neue-vorgaben-fuer-den-betriebsausgabenabzug/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Sep 2026 10:01:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[dynamischer Stromtarif]]></category>
		<category><![CDATA[geladene Strommenge]]></category>
		<category><![CDATA[Ladestrompauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Ladevorgänge]]></category>
		<category><![CDATA[Strompreispauschale]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12302</guid>

					<description><![CDATA[<p>Unternehmer, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden, und diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen, müssen ab sofort neue Aufzeichnungspflichten erfüllen. Denn die bisherige Abrechnung nach der Ladestrompauschale hat ausgedient. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Hintergrund Wollten Unternehmer den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden, konnten sie für den Betriebsausgabenabzug bisher [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/privates-aufladen-betrieblicher-pkw-neue-vorgaben-fuer-den-betriebsausgabenabzug/">Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben  für den Betriebsausgabenabzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmer, die ihren <strong>betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden,</strong> und diese Kosten <strong>als Betriebsausgaben</strong> absetzen wollen, müssen ab sofort <strong>neue Aufzeichnungspflichten</strong> erfüllen. Denn die bisherige Abrechnung<strong> nach der Ladestrompauschale hat ausgedient.</strong> Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Wollten Unternehmer <strong>den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden,</strong> konnten sie für den Betriebsausgabenabzug <strong>bisher eine Ladestrompauschale</strong> nutzen. Diese belief sich je nach Fahrzeugart und Lademöglichkeit <strong>pro Monat auf 15 bis 70 EUR.</strong> <strong>Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich. </strong></p>
<p>Nachdem das Bundesfinanzministerium <strong>die Ladestrompauschalen für Arbeitnehmer bereits zum 1.1.2026 abgeschafft</strong> hatte (Schreiben vom 11.11.2025), war<strong> eine entsprechende Anpassung für Unternehmer</strong> zu erwarten – und diese ist nun erfolgt.</p>
<p><strong>Die neuen Regeln</strong></p>
<p><strong>Schritt 1: Nachweis der Strommenge</strong></p>
<p>Für das Fahrzeug ist <strong>die geladene Strommenge nachzuweisen.</strong> Das kann wie bisher über einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Das Bundesfinanzministerium stellt hier ausdrücklich klar, dass der <strong>Stromzähler nicht eichrechtskonform</strong> sein muss. Es ist auch zulässig, die Strommenge über einen <strong>in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierten Zähler</strong> zu ermitteln.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Kann die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, dann genügt nach Meinung der Finanzverwaltung weiterhin ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der hieraus ermittelte Durchschnittswert darf dann auch für die Folgemonate verwendet werden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Schritt 2: Multiplikation mit den tatsächlichen Stromkosten</strong></p>
<p>In einem zweiten Schritt wird die Strommenge <strong>mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert.</strong> Dabei ist nicht nur <strong>der Arbeitspreis je Kilowattstunde</strong> zu berücksichtigen; <strong>auch der Grundpreis</strong> laut Stromvertrag gehört anteilig zu den abzugsfähigen Stromkosten.</p>
<p>Bei <strong>einem dynamischen Stromtarif </strong>akzeptiert das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen den durchschnittlichen monatlichen Strompreis je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises. Eine <strong>stunden- oder tagesgenaue Bewertung der einzelnen Ladevorgänge ist nicht erforderlich.</strong></p>
<p><strong>Betreiber einer PV-Anlage profitieren von einer Vereinfachungsregelung.</strong> Eigentlich müsste für den selbst erzeugten Strom auf die Herstellungskosten der jeweiligen Kilowattstunde abgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium lässt es indes zu, <strong>die Einspeisung aus der privaten PV-Anlage unberücksichtigt zu lassen.</strong> Dadurch kann <strong>die gesamte geladene Strommenge</strong> mit dem – regelmäßig höheren – Strompreis des Energieversorgers bewertet werden.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Unternehmer A lädt seinen betrieblichen Elektro-Pkw im Jahr 2026 u. a. an seiner häuslichen Wallbox. Ein integrierter Stromzähler weist eine geladene Strommenge von 3.500 kWh aus. Auf dem Wohnhaus befindet sich zusätzlich eine private PV-Anlage. Der Arbeitspreis seines Stromvertrags beträgt 0,33 EUR/kWh; der anteilige Grundpreis entspricht weiteren<br />
0,02 EUR/kWh.</p>
<p>A kann 1.225 EUR (3.500 kWh x 0,35 EUR/kWh) als Betriebsausgaben abziehen. Dass ein Teil des Stroms tatsächlich aus der privaten PV-Anlage stammt, bleibt aufgrund der Vereinfachungsregelung außer Betracht.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Schritt 2 (Alternative): Die neue Strompreispauschale </strong></p>
<p>Der Nachweis der Strommenge bleibt zwar unverzichtbar. Das Bundesfinanzministerium räumt aber <strong>ein Wahlrecht bei der Bewertung der Strommenge ein.</strong> Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann die Strommenge <strong>mit einem pauschalen Strompreis bewertet werden (Strompreispauschale). </strong>Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt <strong>halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001)</strong> maßgebend. Heranzuziehen ist jeweils der Durchschnittspreis des 1. Halbjahrs des vorangegangenen Kalenderjahrs <strong>(Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh).</strong> Dieser Wert ist auf volle Cent je Kilowattstunde abzurunden und <strong>gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr. </strong></p>
<p>Für 2026 bedeutet das Folgendes: Weil der Durchschnittswert für das 1. Halbjahr 2025 bei<br />
34,36 Cent/kWh lag, ist <strong>für das gesamte Kalenderjahr 2026</strong> ein pauschaler Ansatz jeder geladenen kWh <strong>mit 0,34 EUR/kWh zulässig</strong> – ohne weitere Nachweise.</p>
<p>Die Strompreispauschale kann unabhängig davon gewählt werden, ob ein Festpreistarif, ein dynamischer Stromtarif oder eine private PV-Anlage vorliegt. Mit der Pauschale sind aber immer <strong>sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Unternehmer B lädt seinen betrieblichen Elektro-Pkw im Jahr 2026 auch an seiner häuslichen Wallbox. Der integrierte Stromzähler weist für 2026 eine geladene Strommenge von 4.000 kWh aus. B nutzt einen dynamischen Stromtarif und möchte die monatlich wechselnden Strompreise nicht fortlaufend ermitteln. Die Strompreispauschale beträgt 0,34 EUR je kWh. B kann daher 1.360 EUR (4.000 kWh x 0,34 EUR) als Betriebsausgaben abziehen. Die tatsächlichen Strompreise muss er hierfür nicht nachweisen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben. Ein unterjähriger Wechsel zwischen beiden Methoden ist unzulässig.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Zeitliche Anwendung</strong></p>
<p>Die Neuregelungen gelten <strong>für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.</strong> Da das Schreiben des Bundesfinanzministeriums jedoch erst am 21.7.2026 veröffentlicht wurde, enthält es <strong>eine Vertrauensschutzregelung.</strong> Danach wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen der Rz. 19 und 20 des Schreibens vom 5.11.2021 <strong>noch bis zum 31.7.2026 angewendet werden.</strong></p>
<p>Somit können Unternehmer <strong>die Ladestrompauschalen noch bis zum 31.7.2026 anwenden. Spätestens ab dem 1.8.2026</strong> setzt der Betriebsausgabenabzug jedoch <strong>den Nachweis der geladenen Strommenge</strong> voraus. Diese kann dann <strong>mit den tatsächlichen Stromkosten oder mit der Strompreispauschale </strong>bewertet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMF-Schreiben vom 21.7.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056 + IV C 5 &#8211; S 2334/00087/015, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 255161; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/00087/014/013</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/privates-aufladen-betrieblicher-pkw-neue-vorgaben-fuer-den-betriebsausgabenabzug/">Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben  für den Betriebsausgabenabzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/privates-aufladen-betrieblicher-pkw-neue-vorgaben-fuer-den-betriebsausgabenabzug/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden  dem Grunde nach</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/rueckstellung-fuer-die-nachbetreuung-von-versicherungskunden-dem-grunde-nach/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/rueckstellung-fuer-die-nachbetreuung-von-versicherungskunden-dem-grunde-nach/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Aug 2026 09:50:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Erfüllungsrückstand]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbetreuung von Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12289</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich kürzlich mit einer für bilanzierende Versicherungsvertreter wichtigen Frage befasst, nämlich wann die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungen dem Grunde nach zulässig ist. Hintergrund Ermitteln Versicherungsvertreter ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, stellt sich die Frage nach dem Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich nicht, da hier das Zu- und Abflussprinzip gilt [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/rueckstellung-fuer-die-nachbetreuung-von-versicherungskunden-dem-grunde-nach/">Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden  dem Grunde nach</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich kürzlich mit einer <strong>für bilanzierende Versicherungsvertreter</strong> wichtigen Frage befasst, nämlich wann <strong>die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungen dem Grunde nach</strong> zulässig ist.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Ermitteln Versicherungsvertreter ihren Gewinn <strong>mittels Einnahmen-Überschussrechnung,</strong> stellt sich die Frage nach dem Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich nicht, da hier <strong>das Zu- und Abflussprinzip gilt</strong> und somit Forderungen, Verbindlichen und <strong>Rückstellungen nicht abgebildet werden dürfen. </strong></p>
<p>Bei einer Gewinnermittlung<strong> per Bilanzierung</strong> ist <strong>der Ansatz einer (gewinnmindernden) Rückstellung</strong> jedoch<strong> zulässig bzw. verpflichtend, </strong>wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die wesentlichen Grundsätze <strong>zum Ansatz und zur Bewertung der Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen</strong> hat das Bundesfinanzministerium auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits 2012 veröffentlicht. Dabei wurden hohe Hürden aufgestellt, damit <strong>die Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands</strong> <strong>nicht zur „einfachen“ Aufwandsverschiebung</strong> genutzt werden können.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Bevor es <strong>um die Höhe</strong> der Rückstellung geht, ist zunächst zu ermitteln, ob eine Rückstellung <strong>überhaupt dem Grunde nach</strong> zulässig ist. Darum ging es auch in einem Streitfall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein.</p>
<p><strong>Der Streitfall</strong></p>
<p>Das Finanzgericht führte zunächst aus, dass<strong> ein Erfüllungsrückstand</strong> voraussetzt, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen<strong> rechtlich verpflichtet</strong> ist. Leistungen, die <strong>ohne Rechtspflicht</strong> erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung<strong> irrelevant.</strong></p>
<p>Nach diesen Grundsätzen konnte <strong>im Streitfall keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand</strong> gebildet werden. Denn der Versicherungsvertreter war <strong>weder gesetzlich noch vertraglich</strong> zur Kundennachbetreuung verpflichtet.</p>
<p>Im Rahmen der Vertragsfreiheit können <strong>vertragliche Zusatzpflichten</strong> eines Versicherungsvertreters vereinbart werden, so z. B. Pflichten zur <strong>allgemeinen Markt-, Bestands- und Kundenpflege,</strong> genauso wie einem Versicherungsvertreter <strong>verbindliche Vorgaben für Kundenbesuche</strong> in bestimmten Zeitabständen gemacht werden können. Es bedarf dann einer entsprechenden <strong>inhaltlich eindeutigen Vereinbarung.</strong></p>
<p>Der <strong>Vertretervertrag im Streitfall</strong> beinhaltete eine solche eindeutige Vereinbarung zur Nachbetreuung von Bestandsverträgen nicht. Er war wie folgt gefasst:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Wortlaut des Vertretervertrags (Auszug)</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Vertreter ist dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht). Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern, berät sie aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch. Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Das Finanzgericht <strong>bemängelte</strong> hier u. a. diese Punkte:</p>
<ul>
<li>Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war der Vertreter <strong>nur verpflichtet,</strong> sich um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen <strong>zu bemühen. </strong>Gerade die Formulierung „sich bemühen“ ist <strong>zu allgemein,</strong> um hieraus eine Nachbetreuungspflicht oder auch (nur) eine Pflicht zur Vermittlung von Neuverträgen des Antragstellers abzuleiten. Es wird insbesondere nicht deutlich, um welche Art von Nachbetreuungsverpflichtungen es sich handeln soll. <strong>Die Unverbindlichkeit</strong> ergibt sich zudem daraus, dass die „Erhaltenspflicht“ <strong>lediglich „im Rahmen seiner Möglichkeiten“</strong> zu erfolgen hat.</li>
<li>Selbst wenn <strong>die Pflicht zur „Erhaltung bestehender Verträge“ benannt ist, fehlt es an dem Konkretisierungserfordernis.</strong> Es lässt sich nicht bestimmen, welche genauen Pflichten zu den Nachbetreuungspflichten gehören sollen. Aufgrund <strong>der inhaltlichen Unbestimmtheit</strong> wäre die Einhaltung der vom Versicherungsvertreter angeführten Nachbetreuungspflichten <strong>zivilrechtlich auch nicht durchsetzbar</strong> gewesen. Etwaige Verstöße hiergegen hätten keine vertraglichen Konsequenzen (Schadenersatz, Kündigung etc.) nach sich ziehen können bzw. dürfen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.2.2025, Az. 5 K 37/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254760; BMF-Schreiben vom 20.11.2012, Az. IV C 6 &#8211; S 2137/09/10002</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/rueckstellung-fuer-die-nachbetreuung-von-versicherungskunden-dem-grunde-nach/">Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden  dem Grunde nach</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/rueckstellung-fuer-die-nachbetreuung-von-versicherungskunden-dem-grunde-nach/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/richtsatzsammlung-2025-und-pauschbetraege-fuer-unentgeltliche-wertabgaben-2026/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/richtsatzsammlung-2025-und-pauschbetraege-fuer-unentgeltliche-wertabgaben-2026/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 11 Aug 2026 16:08:07 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Richtsätze]]></category>
		<category><![CDATA[Richtsatzsammlung]]></category>
		<category><![CDATA[unentgeltliche Wertabgaben]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12277</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Finanzverwaltung hat die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 und die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026 veröffentlicht. Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen vieler geprüfter Unternehmen ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/richtsatzsammlung-2025-und-pauschbetraege-fuer-unentgeltliche-wertabgaben-2026/">Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Finanzverwaltung hat <strong>die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2025 </strong>und <strong>die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026</strong> veröffentlicht.</p>
<p>Die Richtsätze wurden für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Basis von Betriebsergebnissen <strong>vieler geprüfter Unternehmen</strong> ermittelt. Sie sind für die Verwaltung ein <strong>Hilfsmittel,</strong> um Umsätze und Gewinne zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen.</p>
<p>Wurden die Buchführungsergebnisse <strong>formell ordnungsgemäß</strong> ermittelt, darf eine Schätzung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatzsammlung abweichen. Ist die Buchführung aber <strong>nicht ordnungsgemäß,</strong> ist der Gewinn zu schätzen, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen.</p>
<p>Die <strong>Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben </strong>bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen <strong>monatlich pauschal</strong> zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Diese Vereinfachungsregelung lässt <strong>keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse</strong> (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMF-Schreiben vom 25.6.2026, Az.  IV D 2 &#8211; S 1544/00008/021/002, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254681</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/richtsatzsammlung-2025-und-pauschbetraege-fuer-unentgeltliche-wertabgaben-2026/">Richtsatzsammlung 2025 und Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben 2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/richtsatzsammlung-2025-und-pauschbetraege-fuer-unentgeltliche-wertabgaben-2026/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/fahrt-reisekosten-betriebsstaettenbegriff-gilt-unveraendert/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/fahrt-reisekosten-betriebsstaettenbegriff-gilt-unveraendert/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 06:00:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12200</guid>

					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig. Hintergrund und Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die Frage, ob die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/fahrt-reisekosten-betriebsstaettenbegriff-gilt-unveraendert/">Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden:<strong> Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“</strong> ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts <strong>ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund und Sachverhalt: </strong>Im Streitfall ging es um die Frage, ob die <strong>für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen </strong>sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten <strong>zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. </strong>Dies war der Fall, weil der Bundesfinanzhof das Büro des Steuerpflichtigen <strong>als Betriebsstätte eingeordnet</strong> hat.</p>
<p><strong>Eine Betriebsstätte</strong> setzt <strong>eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung</strong> voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern <strong>mit einer gewissen Nachhaltigkeit,</strong> das heißt<strong> fortdauernd und immer wieder</strong> zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.</p>
<p>Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts (gilt seit dem<br />
Veranlagungszeitraum 2014) wurden <strong>nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. </strong>Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der<strong> „regelmäßigen Arbeitsstätte“ </strong>durch den neuen Begriff der <strong>„ersten Tätigkeitsstätte“ </strong>ersetzt. Für die Auslegung <strong>„der Betriebsstätte“</strong> haben sich demgegenüber <strong>keine Änderungen</strong> ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253860</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/fahrt-reisekosten-betriebsstaettenbegriff-gilt-unveraendert/">Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/fahrt-reisekosten-betriebsstaettenbegriff-gilt-unveraendert/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung  sind keine Betriebsausgaben</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/ausgleichszahlungen-nach-der-insolvenzordnung-sind-keine-betriebsausgaben/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/ausgleichszahlungen-nach-der-insolvenzordnung-sind-keine-betriebsausgaben/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2026 06:00:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenzrechtliche Freigabe]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12196</guid>

					<description><![CDATA[<p>Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Sachverhalt Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/ausgleichszahlungen-nach-der-insolvenzordnung-sind-keine-betriebsausgaben/">Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung  sind keine Betriebsausgaben</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ausgleichszahlungen,</strong> die <strong>der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe</strong> seiner selbstständigen Tätigkeit <strong>in die Insolvenzmasse</strong> leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs <strong>nicht zu Betriebsausgaben</strong> bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.</p>
<p>Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2,<br />
§ 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung<br />
(heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.</p>
<p>Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden haben.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind <strong>weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.</strong></p>
<p><strong>Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis</strong> über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat <strong>seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht.</strong> Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem <strong>nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Es liegt <strong>lediglich eine Verschiebung</strong> innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen <strong>(Insolvenzbeschlag)</strong> führt.</p>
<p>Das <strong>auslösende Moment der Ausgleichszahlungen</strong> in die Insolvenzmasse betrifft <strong>nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, </strong>sondern dessen Verwendung und kann daher <strong>keine betriebliche Veranlassung</strong> begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen <strong>unmittelbar durch das Insolvenzverfahren</strong> verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie <strong>der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen</strong> gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 3.3.2026, Az. VIII R 12/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254025; BFH, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/ausgleichszahlungen-nach-der-insolvenzordnung-sind-keine-betriebsausgaben/">Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung  sind keine Betriebsausgaben</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/ausgleichszahlungen-nach-der-insolvenzordnung-sind-keine-betriebsausgaben/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht  zwingend zu beachten</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/arbeitszimmer-bei-selbststaendigen-aufzeichnungspflicht-zwingend-zu-beachten/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/arbeitszimmer-bei-selbststaendigen-aufzeichnungspflicht-zwingend-zu-beachten/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2026 11:55:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Aufzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Belegsammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12187</guid>

					<description><![CDATA[<p>In einem Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/arbeitszimmer-bei-selbststaendigen-aufzeichnungspflicht-zwingend-zu-beachten/">Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht  zwingend zu beachten</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Streitfall ging es um <strong>die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer</strong> eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn <strong>durch Einnahmen-Überschussrechnung</strong> ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende<strong> Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht</strong> konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. <strong>Ein Verstoß</strong> führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich <strong>nicht abzugsfähig sind.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.</p>
<p>In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.</p>
<p>Das Finanzgericht Hessen wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig sind, da er seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt hat. Diese gelten, so das Finanzgericht, auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hiergegen eingelegte Revision war nun erfolglos.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) sind <strong>einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.</strong> Die Erfüllung dieser Pflicht ist <strong>Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.</strong></p>
<p>Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen <strong>einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte</strong> der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber <strong>gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument </strong>aufgezeichnet werden. Eine <strong>bloße Belegsammlung reicht nicht aus. </strong></p>
<p>Im Streitfall <strong>fehlte es an einer solchen Aufzeichnung.</strong> Denn der Steuerpflichtige hatte die Belege über das Streitjahr gesammelt und <strong>erst bei der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung</strong> über sämtliche Gebäudekosten gefertigt.</p>
<p><strong>Hinweise für die Praxis</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof führte zudem aus, dass <strong>auch die Erfassung der Aufwendungen im Formular der Einnahmen-Überschussrechnung </strong>den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung <strong>nicht genügte.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Vielmehr (so der Bundesfinanzhof in der Rz. 22 der Urteilsbegründung) sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG <strong>regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen </strong>vorzunehmen und<strong> dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Im Streitfall handelte es sich um den Abzug bzw. die Aufzeichnung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige demgegenüber für den Ansatz der Jahrespauschale (1.260 EUR) für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (so das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15.8.2023, Rz. 26).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254027; BFH, PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 &#8211; S 2145/19/10006 :027, Rz. 26</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/arbeitszimmer-bei-selbststaendigen-aufzeichnungspflicht-zwingend-zu-beachten/">Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht  zwingend zu beachten</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/arbeitszimmer-bei-selbststaendigen-aufzeichnungspflicht-zwingend-zu-beachten/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/rueckstellungen-fuer-ein-vorruhestandsmodell/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/rueckstellungen-fuer-ein-vorruhestandsmodell/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 10:36:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Erfüllungsbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorruhestandsmodell]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12167</guid>

					<description><![CDATA[<p>Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein. Sachverhalt Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/rueckstellungen-fuer-ein-vorruhestandsmodell/">Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für Aufwendungen im Zusammenhang <strong>mit einem Vorruhestandsmodell</strong> kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs <strong>die Bildung einer Rückstellung</strong> für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.</p>
<p>Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der Bundesfinanzhof sah das anders.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Eine Rückstellung kann <strong>auch für Arbeitnehmer</strong> gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar <strong>noch keine Freistellungsvereinbarung</strong> bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag <strong>einen Anspruch hatten. </strong></p>
<p><strong>Zur Rückstellungshöhe </strong>führte der Bundesfinanzhof aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung <strong>während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten.</strong> Daher ist <strong>der voraussichtliche Erfüllungsbetrag </strong>auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses <strong>bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung</strong> zu verteilen.</p>
<p>Nun ist wieder das Finanzgericht Düsseldorf (Vorinstanz) gefragt. Es muss vor allem Feststellungen <strong>zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag </strong>treffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253288; BFH, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/rueckstellungen-fuer-ein-vorruhestandsmodell/">Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/rueckstellungen-fuer-ein-vorruhestandsmodell/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Viele Mängel bei Kassenkontrollen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/viele-maengel-bei-kassenkontrollen/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/viele-maengel-bei-kassenkontrollen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jun 2026 12:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Kassen-Nachschauen]]></category>
		<category><![CDATA[Kassenkontrollen]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12135</guid>

					<description><![CDATA[<p>Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Mitteilung vom 7.4.2026) hat darauf hingewiesen, dass bei gezielten Aktionstagen (zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026) 162 Betriebe kontrolliert wurden (darunter befanden sich Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios). Das Ergebnis: Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf.  Hintergrund: Kassen-Nachschauen finden ohne Ankündigung statt. Die Prüfer kommen während der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/viele-maengel-bei-kassenkontrollen/">Viele Mängel bei Kassenkontrollen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Mitteilung vom 7.4.2026) hat darauf hingewiesen, dass <strong>bei gezielten Aktionstagen</strong> (zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026)<br />
<strong>162 Betriebe kontrolliert </strong>wurden (darunter befanden sich Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios). Das Ergebnis: <strong>Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf.  </strong></p>
<p><strong>Hintergrund: Kassen-Nachschauen</strong> finden <strong>ohne Ankündigung</strong> statt. Die Prüfer kommen während der Öffnungszeiten in das Geschäft und kontrollieren u. a., ob <strong>alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. </strong>Fallen dabei größere Fehler auf, kann <strong>eine Betriebsprüfung</strong> eingeleitet werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/viele-maengel-bei-kassenkontrollen/">Viele Mängel bei Kassenkontrollen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/viele-maengel-bei-kassenkontrollen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/investitionsabzugsbetrag-gewinngrenze-umfasst-ausserbilanzielle-korrekturen/</link>
					<comments>https://just-steuerberater.de/investitionsabzugsbetrag-gewinngrenze-umfasst-ausserbilanzielle-korrekturen/#respond</comments>
		
		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Jun 2026 11:40:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[außerbilanzielle Korrekturen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinngrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionsabzugsbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[steuerlicher Gewinn]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=12127</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG)) setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Hintergrund Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/investitionsabzugsbetrag-gewinngrenze-umfasst-ausserbilanzielle-korrekturen/">Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Inanspruchnahme <strong>eines Investitionsabzugsbetrags</strong> (§ 7g des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG)) setzt u. a. voraus, dass <strong>eine Gewinngrenze nicht überschritten wird.</strong> Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze <strong>auch außerbilanzielle Korrekturen</strong> zu berücksichtigen sind.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Für die <strong>künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren)</strong> Anschaffung oder Herstellung <strong>von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens</strong> können <strong>bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten </strong>gewinnmindernd abgezogen werden.</p>
<p>Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen <strong>von kleinen und mittleren Betrieben</strong> erleichtern will, <strong>darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten. </strong></p>
<p>Fraglich war nun, wie diese Gewinngrenze definiert ist: Gilt <strong>der reine Bilanzgewinn</strong> oder sind <strong>auch außerbilanzielle Korrekturen</strong> zu berücksichtigen?</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Steuerpflichtiger machte in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Es vertrat die Ansicht, der Gewinn i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 EStG betrage mehr als 200.000 EUR. Denn es kam nach der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: <strong>Die Gewinngrenze</strong> richtet sich <strong>nach dem steuerlichen Gewinn </strong>i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. <strong>Außerbilanzielle Korrekturen</strong> <strong>sind zu berücksichtigen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253060</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/investitionsabzugsbetrag-gewinngrenze-umfasst-ausserbilanzielle-korrekturen/">Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
					<wfw:commentRss>https://just-steuerberater.de/investitionsabzugsbetrag-gewinngrenze-umfasst-ausserbilanzielle-korrekturen/feed/</wfw:commentRss>
			<slash:comments>0</slash:comments>
		
		
			</item>
	</channel>
</rss>
