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	<title>Freiberufler und Gewerbetreibende Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 06:00:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig. Hintergrund und Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die Frage, ob die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden:<strong> Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“</strong> ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts <strong>ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund und Sachverhalt: </strong>Im Streitfall ging es um die Frage, ob die <strong>für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen </strong>sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten <strong>zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. </strong>Dies war der Fall, weil der Bundesfinanzhof das Büro des Steuerpflichtigen <strong>als Betriebsstätte eingeordnet</strong> hat.</p>
<p><strong>Eine Betriebsstätte</strong> setzt <strong>eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung</strong> voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern <strong>mit einer gewissen Nachhaltigkeit,</strong> das heißt<strong> fortdauernd und immer wieder</strong> zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.</p>
<p>Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts (gilt seit dem<br />
Veranlagungszeitraum 2014) wurden <strong>nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. </strong>Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der<strong> „regelmäßigen Arbeitsstätte“ </strong>durch den neuen Begriff der <strong>„ersten Tätigkeitsstätte“ </strong>ersetzt. Für die Auslegung <strong>„der Betriebsstätte“</strong> haben sich demgegenüber <strong>keine Änderungen</strong> ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253860</p>
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		<title>Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung  sind keine Betriebsausgaben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2026 06:00:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenzrechtliche Freigabe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Sachverhalt Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ausgleichszahlungen,</strong> die <strong>der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe</strong> seiner selbstständigen Tätigkeit <strong>in die Insolvenzmasse</strong> leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs <strong>nicht zu Betriebsausgaben</strong> bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.</p>
<p>Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2,<br />
§ 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung<br />
(heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.</p>
<p>Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden haben.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind <strong>weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.</strong></p>
<p><strong>Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis</strong> über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat <strong>seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht.</strong> Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem <strong>nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Es liegt <strong>lediglich eine Verschiebung</strong> innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen <strong>(Insolvenzbeschlag)</strong> führt.</p>
<p>Das <strong>auslösende Moment der Ausgleichszahlungen</strong> in die Insolvenzmasse betrifft <strong>nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, </strong>sondern dessen Verwendung und kann daher <strong>keine betriebliche Veranlassung</strong> begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen <strong>unmittelbar durch das Insolvenzverfahren</strong> verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie <strong>der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen</strong> gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 3.3.2026, Az. VIII R 12/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254025; BFH, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026</p>
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		<item>
		<title>Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht  zwingend zu beachten</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/arbeitszimmer-bei-selbststaendigen-aufzeichnungspflicht-zwingend-zu-beachten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2026 11:55:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Aufzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Belegsammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Streitfall ging es um <strong>die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer</strong> eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn <strong>durch Einnahmen-Überschussrechnung</strong> ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende<strong> Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht</strong> konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. <strong>Ein Verstoß</strong> führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich <strong>nicht abzugsfähig sind.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.</p>
<p>In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.</p>
<p>Das Finanzgericht Hessen wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig sind, da er seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt hat. Diese gelten, so das Finanzgericht, auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hiergegen eingelegte Revision war nun erfolglos.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) sind <strong>einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.</strong> Die Erfüllung dieser Pflicht ist <strong>Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.</strong></p>
<p>Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen <strong>einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte</strong> der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber <strong>gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument </strong>aufgezeichnet werden. Eine <strong>bloße Belegsammlung reicht nicht aus. </strong></p>
<p>Im Streitfall <strong>fehlte es an einer solchen Aufzeichnung.</strong> Denn der Steuerpflichtige hatte die Belege über das Streitjahr gesammelt und <strong>erst bei der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung</strong> über sämtliche Gebäudekosten gefertigt.</p>
<p><strong>Hinweise für die Praxis</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof führte zudem aus, dass <strong>auch die Erfassung der Aufwendungen im Formular der Einnahmen-Überschussrechnung </strong>den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung <strong>nicht genügte.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Vielmehr (so der Bundesfinanzhof in der Rz. 22 der Urteilsbegründung) sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG <strong>regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen </strong>vorzunehmen und<strong> dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Im Streitfall handelte es sich um den Abzug bzw. die Aufzeichnung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige demgegenüber für den Ansatz der Jahrespauschale (1.260 EUR) für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (so das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15.8.2023, Rz. 26).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254027; BFH, PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 &#8211; S 2145/19/10006 :027, Rz. 26</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückstellungen für ein Vorruhestandsmodell</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/rueckstellungen-fuer-ein-vorruhestandsmodell/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Jun 2026 10:36:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Erfüllungsbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellungsvereinbarung]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellung]]></category>
		<category><![CDATA[Vorruhestandsmodell]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Vorruhestandsmodell kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein. Sachverhalt Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für Aufwendungen im Zusammenhang <strong>mit einem Vorruhestandsmodell</strong> kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs <strong>die Bildung einer Rückstellung</strong> für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig sein.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Im Streitfall konnten bestimmte Führungskräfte ein Vorruhestandsmodell wählen, wonach sie sich für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei Fortzahlung von 70 % der jährlichen Bruttovergütung von der Arbeitsleistung freistellen lassen konnten. Dies setzte voraus, dass die Dauer des Anstellungsvertrags bei Erreichen der Regelaltersgrenze mindestens 25 Jahre betrug und vor Beginn der Freistellung eine Vereinbarung geschlossen wurde.</p>
<p>Die hierfür gebildete Rückstellung erkannte das Finanzamt nur bezogen auf die Arbeitnehmer an, mit denen am Bilanzstichtag bereits eine gesonderte Freistellungsvereinbarung getroffen worden war. Der Bundesfinanzhof sah das anders.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Eine Rückstellung kann <strong>auch für Arbeitnehmer</strong> gebildet werden, mit denen am Bilanzstichtag zwar <strong>noch keine Freistellungsvereinbarung</strong> bestand und die sich noch nicht in der Freistellungsphase befunden haben, die aber nach dem Anstellungsvertrag <strong>einen Anspruch hatten. </strong></p>
<p><strong>Zur Rückstellungshöhe </strong>führte der Bundesfinanzhof aus: Durch die während der Freistellung zu zahlende Vergütung wird die Arbeitsleistung <strong>während der gesamten Beschäftigungsdauer abgegolten.</strong> Daher ist <strong>der voraussichtliche Erfüllungsbetrag </strong>auf den Zeitraum von der Aufnahme des Dienstverhältnisses <strong>bis zum planmäßigen Beginn der Freistellung</strong> zu verteilen.</p>
<p>Nun ist wieder das Finanzgericht Düsseldorf (Vorinstanz) gefragt. Es muss vor allem Feststellungen <strong>zu einem eventuell zu berücksichtigenden Fluktuationsabschlag </strong>treffen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. IV R 11/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253288; BFH, PM Nr. 21/26 vom 2.4.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Viele Mängel bei Kassenkontrollen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/viele-maengel-bei-kassenkontrollen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Jun 2026 12:12:29 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsprüfung]]></category>
		<category><![CDATA[Kassen-Nachschauen]]></category>
		<category><![CDATA[Kassenkontrollen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Mitteilung vom 7.4.2026) hat darauf hingewiesen, dass bei gezielten Aktionstagen (zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026) 162 Betriebe kontrolliert wurden (darunter befanden sich Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios). Das Ergebnis: Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf.  Hintergrund: Kassen-Nachschauen finden ohne Ankündigung statt. Die Prüfer kommen während der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzministerium Baden-Württemberg (Mitteilung vom 7.4.2026) hat darauf hingewiesen, dass <strong>bei gezielten Aktionstagen</strong> (zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026)<br />
<strong>162 Betriebe kontrolliert </strong>wurden (darunter befanden sich Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios). Das Ergebnis: <strong>Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf.  </strong></p>
<p><strong>Hintergrund: Kassen-Nachschauen</strong> finden <strong>ohne Ankündigung</strong> statt. Die Prüfer kommen während der Öffnungszeiten in das Geschäft und kontrollieren u. a., ob <strong>alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. </strong>Fallen dabei größere Fehler auf, kann <strong>eine Betriebsprüfung</strong> eingeleitet werden.</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/viele-maengel-bei-kassenkontrollen/">Viele Mängel bei Kassenkontrollen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/investitionsabzugsbetrag-gewinngrenze-umfasst-ausserbilanzielle-korrekturen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 12 Jun 2026 11:40:47 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[außerbilanzielle Korrekturen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewinngrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Investitionsabzugsbetrag]]></category>
		<category><![CDATA[steuerlicher Gewinn]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (§ 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG)) setzt u. a. voraus, dass eine Gewinngrenze nicht überschritten wird. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze auch außerbilanzielle Korrekturen zu berücksichtigen sind. Hintergrund Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/investitionsabzugsbetrag-gewinngrenze-umfasst-ausserbilanzielle-korrekturen/">Investitionsabzugsbetrag: Gewinngrenze umfasst außerbilanzielle Korrekturen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Inanspruchnahme <strong>eines Investitionsabzugsbetrags</strong> (§ 7g des<br />
Einkommensteuergesetzes (EStG)) setzt u. a. voraus, dass <strong>eine Gewinngrenze nicht überschritten wird.</strong> Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass bei der Ermittlung bzw. der Bestimmung der Gewinngrenze <strong>auch außerbilanzielle Korrekturen</strong> zu berücksichtigen sind.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Für die <strong>künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren)</strong> Anschaffung oder Herstellung <strong>von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens</strong> können <strong>bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten </strong>gewinnmindernd abgezogen werden.</p>
<p>Da der Gesetzgeber durch diese Steuerstundungsmöglichkeit insbesondere Investitionen <strong>von kleinen und mittleren Betrieben</strong> erleichtern will, <strong>darf der Gewinn 200.000 EUR nicht überschreiten. </strong></p>
<p>Fraglich war nun, wie diese Gewinngrenze definiert ist: Gilt <strong>der reine Bilanzgewinn</strong> oder sind <strong>auch außerbilanzielle Korrekturen</strong> zu berücksichtigen?</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Steuerpflichtiger machte in seiner Gewinnermittlung einen Abzugsbetrag nach § 7g EStG geltend, den das Finanzamt nicht berücksichtigte. Es vertrat die Ansicht, der Gewinn i. S. des § 7g Abs. 1 S. 2 EStG betrage mehr als 200.000 EUR. Denn es kam nach der außerbilanziellen Hinzurechnung der Gewerbesteuer auf einen über dem Grenzbetrag liegenden Gewinn. Diese Ansicht wurde nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Bundesfinanzhof hat seine Entscheidung u. a. wie folgt begründet: <strong>Die Gewinngrenze</strong> richtet sich <strong>nach dem steuerlichen Gewinn </strong>i. S. von § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG. <strong>Außerbilanzielle Korrekturen</strong> <strong>sind zu berücksichtigen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 1.10.2025, Az. X R 16, 17/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253060</p>
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		<title>Bauabzugsteuer: Bescheinigung über Freistellung beim Finanzamt beantragen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 06 May 2026 11:41:18 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Bauabzugsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Bauleistungen]]></category>
		<category><![CDATA[Freistellungsbescheinigungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass vermehrt Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das Bundeszentralamt für Steuern ist dafür aber nicht zuständig. Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind ausschließlich an das zuständige [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundeszentralamt für Steuern hat darauf hingewiesen, dass vermehrt<strong> Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen nach § 48b des Einkommensteuergesetzes (EStG) </strong>im Zusammenhang mit der Bauabzugsteuer eingehen. Das<strong> Bundeszentralamt für Steuern ist dafür aber nicht zuständig. </strong>Es stellt keine Freistellungsbescheinigungen aus und versendet diese auch nicht. Anfragen zur Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen sind<strong> ausschließlich an das zuständige Finanzamt zu richten.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p><strong>Bestimmte Leistungsempfänger</strong> (vor allem Unternehmer i. S. des § 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)) haben <strong>für inländische Bauleistungen einen Steuerabzug i. H. von 15 % der Gegenleistung einzubehalten.</strong> Der einbehaltene Betrag wird <strong>an das Finanzamt des Leistenden</strong> abgeführt.</p>
<p><strong>Beachten Sie — Bauleistungen</strong> sind alle Leistungen, die der <strong>Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung</strong> von Bauwerken dienen.</p>
<p>Der <strong>Steuerabzug muss nicht vorgenommen</strong> werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger <strong>eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung</strong> vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr <strong>diese Bagatellgrenzen voraussichtlich nicht übersteigen wird</strong>:</p>
<ul>
<li><strong>15.000 EUR,</strong> wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach<br />
§ 4 Nr. 12 S. 1 UStG ausführt,</li>
<li><strong>5.000 EUR i</strong>n den übrigen Fällen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Für <strong>die Ermittlung der Bagatellgrenzen</strong> sind die <strong>für denselben Leistungsempfänger</strong> erbrachten und voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen <strong>zusammenzurechnen.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — Weitere Informationen</strong> erhalten Sie u. a. <strong>auf der Website des Bundeszentralamts für Steuern</strong> (<u>www.iww.de/s14345</u>).</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BZSt, Mitteilung vom 2.2.2026: „Bauabzugsteuer – Informationen zu Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG“</p>
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		<title>Hofübergabe: Einräumung eines Altenteils ist keine Schenkung  an den Ehegatten</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Apr 2026 13:06:42 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Altenteil]]></category>
		<category><![CDATA[Hofübergabe]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn dieser tatsächlich und rechtlich frei über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich eines Wohnrechts an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten nicht der Fall ist. Hinsichtlich der Gesamtgläubigerstellung bei einem Zahlungsanspruch kommt es auf die Abreden im Innenverhältnis [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass <strong>eine unentgeltliche Zuwendung an den anderen Ehegatten</strong> nur gegeben ist, wenn <strong>dieser tatsächlich und rechtlich frei </strong>über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann, was bezüglich <strong>eines Wohnrechts</strong> an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten <strong>nicht der Fall</strong> ist. Hinsichtlich <strong>der Gesamtgläubigerstellung bei einem Zahlungsanspruch</strong> kommt es auf <strong>die Abreden im Innenverhältnis</strong> zwischen den Eheleuten an.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt (vereinfacht)</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Ehemann übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, seiner Mutter und seinem Vater als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB ein lebenslanges Altenteil zu gewähren. Das Altenteil umfasste das Wohnrecht an dem gemeinsamen Familienheim und einen monatlich zu zahlenden Baraltenteil. Dieser wurde auf ein Girokonto geleistet. Das Konto lautete zwar auf den Namen der Frau, die Eheleute wickelten darüber aber gemeinsam seit Jahren ihre gesamten privaten Zahlungsvorgänge ab.</p>
<p>Das Finanzamt sah in der Einräumung der Gesamtgläubigerstellung eine Schenkung des Ehemanns an seine Ehefrau. Sie habe dadurch einen einklagbaren Anspruch auf Geldzahlung und die unentgeltliche Nutzung des Familienheims erhalten.</p>
<p>Das sah das Finanzgericht nun anders. Eine Schenkung sei mangels freier Verfügungsbefugnis hinsichtlich des Wohnrechts und des Baraltenteils nicht anzunehmen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Aus der rechtskräftigen Entscheidung folgt, dass eine <strong>objektiv unentgeltliche Zuwendung </strong>an den anderen Ehegatten nur gegeben ist, wenn<strong> dieser tatsächlich und rechtlich frei</strong> über die jeweils erlangte Gesamtgläubigerstellung verfügen kann. Das ist bei <strong>einem Wohnrecht</strong> nicht der Fall, wenn dieses dazu dient, <strong>den Status quo</strong> der räumlich-gegenständlichen Lebensgemeinschaft der Eheleute <strong>fortzusetzen.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie —</strong> Hinsichtlich <strong>des Baraltenteils </strong>kommt es auf <strong>die Abreden im Innenverhältnis</strong> zwischen den Eheleuten an.</p>
<p>Im Streitfall war <strong>das Konto der Ehegatten</strong> von jeher ihr einziges privates Konto, über das <strong>beide verfügten</strong> und nach gemeinsamer Absprache Zahlungen, vorrangig für die gemeinsame Lebensführung, verwalteten. Etwaige <strong>Investitionsentscheidungen</strong> wurden von ihnen <strong>immer wieder gemeinsam neu getroffen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Münster, Urteil vom 18.9.2025, Az. 3 K 459/24 Erb, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 250789</p>
<p>&nbsp;</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/wirtschafts-identifikationsnummer-angabe-im-impressum/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Apr 2026 13:00:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Digitale-Dienste-Gesetz]]></category>
		<category><![CDATA[Impressum]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuer-Identifikationsnummer]]></category>
		<category><![CDATA[Wirtschafts-Identifikationsnummer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Um wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern seit Ende des Jahres 2024 schrittweise mit der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen. Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, im Impressum einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Um <strong>wirtschaftlich Tätige im Besteuerungsverfahren</strong> eindeutig zu identifizieren, hat das Bundeszentralamt für Steuern <strong>seit Ende des Jahres 2024 schrittweise</strong> mit der Vergabe <strong>der Wirtschafts-Identifikationsnummer begonnen.</strong> Dabei ist Folgendes zu beachten: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) besteht die Pflicht, <strong>im Impressum </strong>einer geschäftsmäßigen Webseite oder eines anderen digitalen Dienstes <strong>die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben.</strong> Darüber hat jüngst die Steuerberaterkammer Düsseldorf informiert.</p>
<p>Hat ein wirtschaftlich Tätiger <strong>keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,</strong> betreibt er aber eine<strong> geschäftsmäßige Webseite oder einen anderen digitalen Dienst, </strong>muss er stattdessen <strong>seine Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum</strong> bereithalten.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Steuerberaterkammer Düsseldorf, Mitteilung vom 6.2.2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/wirtschafts-identifikationsnummer-angabe-im-impressum/">Wirtschafts-Identifikationsnummer: Angabe im Impressum</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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		<title>Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/gewerbesteuer-erstattungszinsen-sind-steuerpflichtige-betriebseinnahmen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2026 09:54:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebseinnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hintergrund zur Entscheidung Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer</strong> sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung <strong>als Betriebseinnahme</strong> zu erfassen. <strong>Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes</strong> hat der Bundesfinanzhof <strong>nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen </strong>zur Gewerbesteuer <strong>nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind</strong>.</p>
<p><strong>Hintergrund zur Entscheidung</strong></p>
<p>Führt <strong>die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag</strong> i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also <strong>zu einer Nachzahlung oder Erstattung,</strong> ist der auf<br />
50 EUR abgerundete Unterschiedsbetrag <strong>zu verzinsen</strong>.</p>
<p><strong>Beachten Sie —</strong> Allerdings <strong>beginnt die Verzinsung</strong> nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt <strong>erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden</strong> ist („Karenzzeit“).</p>
<p>Der Zinslauf startet damit typischerweise <strong>am 1.4. des Zweitfolgejahres,</strong> sodass es in der Praxis insbesondere <strong>bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen</strong> zur Verzinsung kommt.<strong> Der Zinslauf endet </strong>mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung <strong>wirksam wird. </strong>Das ist der Tag, <strong>an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben</strong> wurde.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Handelsrechtlich</strong> stellen <strong>Nachzahlungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>eine Betriebsausgabe </strong>dar, während <strong>Erstattungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>als Betriebseinnahme </strong>zu erfassen sind.</p>
<p><strong>Steuerlich</strong> ist § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach <strong>die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben</strong> sind. Das bedeutet u. a. Folgendes:</p>
<ul>
<li><strong>Nachzahlungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>dürfen den Gewinn nicht mindern.</strong> Sie sind daher <strong>außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen</strong> und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.</li>
<li>§ 4 Abs. 5b EStG ist für <strong>Erstattungszinsen</strong> jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen <strong>einen betrieblich veranlassten Ertrag</strong> dar, <strong>der der Besteuerung unterliegt.</strong> Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer <strong>nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz</strong> des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252377</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gewerbesteuer-erstattungszinsen-sind-steuerpflichtige-betriebseinnahmen/">Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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