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	<title>test1 Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Werbungskosten: Sky-Bundesliga-Abo kann die Einkommensteuer mindern</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/werbungskosten-sky-bundesliga-abo-kann-die-einkommensteuer-mindern/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[relaunch]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 09 Jul 2019 12:13:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[test1]]></category>
		<category><![CDATA[allgemeinbildenden Tageszeitung]]></category>
		<category><![CDATA[Aufteilung der Kosten]]></category>
		<category><![CDATA[berufliche Verwendung]]></category>
		<category><![CDATA[geringfügige private Mitbenutzung]]></category>
		<category><![CDATA[Sky-Bundesliga-Abo kann die einkommensteuer mindern]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#124; Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn tatsächlich eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung vorliegt. &#124; Sachverhalt Ein hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender „Sky“ ein Abonnement ab, das sich aus [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>| Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können <strong>Werbungskosten</strong> bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zumindest dann, wenn tatsächlich eine weitaus überwiegende <strong>berufliche Verwendung</strong> vorliegt. |</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein hauptamtlicher Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Er schloss beim Pay-TV-Sender „Sky“ ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten geltend. Begründung: Er schaue die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit.</p>
<p>Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf lehnten den Werbungskostenabzug ab, weil das Sky-Bundesliga-Abonnement privat und nicht beruflich veranlasst sei. Der Bundesfinanzhof sah das jedoch differenzierter.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Aufwendungen müssen also beruflich veranlasst sein, wobei eine <strong>geringfügige private Mitbenutzung</strong> unschädlich ist.</p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Eine <strong>Aufteilung der Kosten</strong> kommt (nur) in Betracht, sofern der den Beruf fördernde Teil der Aufwendungen sich nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzen lässt.</p>
<p>Das Finanzgericht Düsseldorf hatte den Werbungskostenabzug insbesondere deshalb abgelehnt, weil es das Sky-Paket mit einer <strong>allgemeinbildenden Tageszeitung</strong> verglich, deren Aufwendungen im Gegensatz zu einer Fachzeitschrift nicht abzugsfähig sind.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof stellte allerdings heraus, dass das Sky-Bundesliga-Abonnement nicht den Bereich Sport allgemein, sondern <strong>nur Bundesligaspiele </strong>umfasst. Zwar ist der Inhalt nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Aber bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der Bundesfinanzhof eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof hat die Vorentscheidung aufgehoben. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang <strong>die tatsächliche Verwendung</strong> des Sky-Bundesliga-Abonnements feststellen. Dabei kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern in Betracht.</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 16.1.2019, Az. VI R 24/16, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 208757; BFH, PM Nr. 27 vom 8.5.2019</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kann auch der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder  übertragen werden?</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/kann-auch-der-betreuungsfreibetrag-fuer-volljaehrige-kinder-uebertragen-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[relaunch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jul 2019 07:37:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[test1]]></category>
		<category><![CDATA[auf Auftrag eines Elternteils]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder]]></category>
		<category><![CDATA[gegen die Auffassung der Finazverwaltung]]></category>
		<category><![CDATA[zwangsläufig dem Kinderfreibetrag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>&#124; Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht nachgekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zwangsläufig [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>| Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird <strong>auf Antrag eines Elternteils </strong>der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil <strong>z. B. seiner Unterhaltspflicht</strong> für das Kalenderjahr nicht nachgekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) <strong>zwangsläufig dem Kinderfreibetrag</strong> folgt. |</p>
<p><strong>Hintergrund: </strong>Jeder Elternteil hat im Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 2.490 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes <strong>(Kinderfreibetrag)</strong> sowie auf einen <strong>BEA-Freibetrag</strong> von 1.320 EUR.</p>
<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Schleswig-Holstein wird der BEA-Freibetrag <strong>nur bei minderjährigen Kindern</strong> übertragen. Eine Übertragung des Freibetrags für<strong> volljährige Kinder</strong> ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt somit auch dann bei einer hälftigen Zuordnung des BEA-Freibetrags, wenn einer der Eltern keine Unterhaltsaufwendungen trägt.</p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht <strong>gegen die Auffassung der Finanzverwaltung </strong>gestellt. Nach deren Ansicht führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nämlich stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Da gegen das Urteil des Finanzgerichts Schleswig-Holstein die <strong>Revision </strong>anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hier bald für Klarheit sorgen können.</p>
<p><strong>Quelle |</strong> FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.6.2018, Az. 2 K 46/17, Rev. BFH Az. III R 61/18, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 209165; BMF-Schreiben vom 28.6.2013, Az. IV C 4 &#8211; S 2282-a/10/10002</p>
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		<item>
		<title>Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/auch-ein-elektronisches-fahrtenbuch-ist-zeitnah-zu-fuehren/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[relaunch]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 08 Jul 2019 07:31:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[test1]]></category>
		<category><![CDATA[Abspeicherungstage]]></category>
		<category><![CDATA[Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen]]></category>
		<category><![CDATA[Differenzen zwischen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen]]></category>
		<category><![CDATA[elektronisches Fahrtenbuch]]></category>
		<category><![CDATA[technische Lösung]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=7484</guid>

					<description><![CDATA[<p>&#124; Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. &#124; [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>| Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System reicht <strong>zur ordnungsgemäßen Führung eines Fahrtenbuchs</strong> nicht aus. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine <strong>technische Lösung,</strong> die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen. |</p>
<p>Im Streitfall war unklar, wann die <strong>Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen</strong> in der Datenbank ergänzt worden waren. Offensichtlich bestand die Möglichkeit, die Angaben <strong>noch nach Monaten</strong> abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so das Finanzgericht Niedersachsen. Wird ein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sich aus den Datenbeständen die <strong>Abspeicherungstage</strong> nachvollziehbar ergeben.</p>
<p><strong>Beachten Sie |</strong> Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen<strong> bei dienstlichen Fahrten</strong> nur dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe <strong>zweifelsfrei ergibt </strong>oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs.</p>
<p>Ferner stellte das Finanzamt<strong> Differenzen zwischen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen</strong> bzw. dem TÜV-Bericht fest. Das Finanzgericht hat die Fahrtenbücher auch deshalb verworfen, weil der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände zu keinem Zeitpunkt mit den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des Fahrtenbuchs abgeglichen hat. Der tatsächliche Tachostand blieb damit für jeden einzelnen Tag in allen Jahren unbekannt.</p>
<p><strong>Quelle |</strong> FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019, Az. 3 K 107/18, NZB BFH Az. VI B 25/19, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 208370</p>
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