Vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sich der Bundesfinanzhof in zwei Entscheidungen mit der Frage beschäftigt, ob die Umsätze aus einem Imbissstand eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Speisen oder eine mit 19 % zu besteuernde Restaurationsleistung darstellen. Dabei unterscheiden die Richter wie folgt:
Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen (wie z.B. Bratwürste oder Pommes Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden, dem Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Theken oder Ablagebretter) zur
Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
Demgegenüber führt die Abgabe von Standardspeisen zu einem Restaurationsumsatz, sobald der leistende Unternehmer seinen Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.
Hinweis: Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch Verzehrvorrichtungen Dritter – wie z.B. Tische und Bänke eines Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (BFH-Urteile vom 30.6.2011, Az. V R 35/08, Az. V R 18/10; EuGH-Urteile vom 10.3.2011, Az. C-497/09, Az. C-499/09, Az. C-502/09).