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	<title>Vermieter Archive - Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
	<lastBuildDate>Thu, 13 Aug 2026 05:03:50 +0000</lastBuildDate>
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		<title>Eigentumswohnungen im selben Haus können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 13 Aug 2026 05:03:50 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Eigentumswohnungen]]></category>
		<category><![CDATA[Restnutzungsdauer]]></category>
		<category><![CDATA[tatsächliche Nutzungsdauer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zwei Eigentumswohnungen, die im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, können unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern haben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt und darüber hinaus ausgeführt, dass die sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) eine gutachterlich anerkannte Schätzungsmethode zur Ermittlung der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. des § 7 Abs. 4 S. [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zwei Eigentumswohnungen,</strong> die <strong>im selben Gebäude </strong>(Hauseingang) liegen, können <strong>unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern</strong> haben. Dies hat das Finanzgericht Hamburg klargestellt und darüber hinaus ausgeführt, dass die <strong>sachverständige Ermittlung der Restnutzungsdauer nach § 4 Abs. 3 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)</strong> eine gutachterlich <strong>anerkannte Schätzungsmethode</strong> zur Ermittlung<strong> der kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer</strong> i. S. des § 7 Abs. 4 S. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute erwarben in einem Gebäude zwei Eigentumswohnungen. Bei der Abschreibung wollten sie sich aber nicht mit dem typisierten Abschreibungssatz von 2 % begnügen. Vielmehr machten sie geltend, dass die Abschreibung nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG auf Basis der von der gerichtlich bestellten Gutachterin ermittelten Restnutzungsdauern von 21 Jahren sowie von 29 Jahren vorzunehmen sei.</p>
<p>Diese Ansicht teilte das Finanzamt allerdings nicht, sodass das Finanzgericht Hamburg entscheiden musste und sich für unterschiedliche Restnutzungsdauern wegen des unterschiedlichen Modernisierungsgrads aussprach.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Für das Finanzgericht Hamburg bestanden <strong>keine Anhaltspunkte</strong> dafür, dass die Gutachterin mit den von ihr berechneten Restnutzungsdauern den nach § 7 Abs. 4 S. 2 EStG angemessenen <strong>Schätzungsrahmen verlassen</strong> hat. Die Sachverständige hat die Wohnungen im Rahmen <strong>eines Ortstermins in Augenschein</strong> genommen und ist zur Überzeugung des Gerichts von <strong>zutreffenden Tatsachenfeststellungen</strong> ausgegangen.</p>
<p>Das Finanzgericht stellte heraus, dass das von der Sachverständigen gewählte Verfahren der Bestimmung der Restnutzungsdauer <strong>gemäß § 4 Abs. 3 ImmoWertV und § 12<br />
Abs. 5 ImmoWertV eine gutachterlich anerkannte Methode ist. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die Sachverständige hatte zudem überzeugend dargelegt, dass <strong>die beiden Wohnungen unterschiedliche Restnutzungsdauern</strong> aufweisen, obwohl sie im selben Gebäude (Hauseingang) liegen, da innerhalb der Wohnungseinheiten <strong>unterschiedliche Modernisierungsmaßnahmen</strong> unterschiedliche (wirtschaftliche) Restnutzungsdauern rechtfertigen. Eine <strong>Gleichbehandlung aller Einheiten wegen der gemeinsamen Hülle wäre methodisch unzutreffend</strong> und würde die individuelle Situation der einzelnen Wohnung verkennen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Hamburg, Urteil vom 3.12.2025, Az. 2 K 86/22, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253389</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/einnahmen-auch-bei-zahlung-des-mieters-an-einen-dritten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 06:00:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[abgekürzter Zahlungsweg]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung und Verpachtung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlung an einen Dritten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte. Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn Einnahmen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem <strong>der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.</strong></p>
<p>Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund <strong>der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins</strong> entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn <strong>Einnahmen</strong> können dem Steuerpflichtigen <strong>auch dann zufließen, </strong>wenn <strong>der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt</strong> und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter <strong>abgekürzter Zahlungsweg).</strong></p>
<p><strong>Zahlt der Mieter</strong> also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache <strong>ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten,</strong> so führt die Begleichung <strong>dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters</strong> aus Vermietung und Verpachtung, die<strong> im Zeitpunkt der Zahlung</strong> durch den Mieter <strong>zugeflossen sind. </strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies allerdings nichts.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, Az. 11 K 11216/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253577</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Vermietetes Grundstück: Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch  ist zu versteuern</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/vermietetes-grundstueck-entgeltlicher-verzicht-auf-niessbrauch-ist-zu-versteuern/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 04 May 2026 11:07:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Nießbrauchsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[steuerbare Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung und Verpachtung]]></category>
		<category><![CDATA[Verzicht auf Nießbrauch]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Entgelt für den Verzicht auf die Ausübung eines Nießbrauchsrechts an einem dem Privatvermögen zugehörigen Grundstück ist eine steuerbare Entschädigung</strong> nach § 24<br />
Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), wenn der Nießbraucher das Grundstück zum Zeitpunkt des Verzichts<strong> tatsächlich vermietet und hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung </strong>erzielt. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof<strong> seine bisherige Rechtsprechung zulasten der Steuerpflichtigen geändert. </strong></p>
<p>In seiner Entscheidung hat der Bundesfinanzhof zudem herausgestellt, dass es für die Steuerbarkeit derartiger Ablösezahlungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG <strong>nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen</strong> (Druck-/Zwangssituation versus freiwilliger Verzicht) <strong>auf das Nießbrauchsrecht verzichtet wird. </strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 10.10.2025, Az. IX R 4/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251496</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/werbungskosten-aktuelles-zur-verbilligten-vermietung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 05 Feb 2026 17:34:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[nahe Angehörige]]></category>
		<category><![CDATA[ortsübliche Miete]]></category>
		<category><![CDATA[ortsübliche Warmmiete]]></category>
		<category><![CDATA[verbilligte Vermietung]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskostenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnungsüberlassung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind einige Punkte zu beachten. Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Gerade wenn eine <strong>Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken</strong> überlassen wird, liegt das <strong>Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete.</strong> Um sich in diesen Fällen dennoch <strong>den vollen Werbungskostenabzug</strong> zu sichern, sind einige Punkte zu beachten.</p>
<p>Bei <strong>der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil</strong> ist nach § 21<br />
Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:</p>
<ul>
<li>Beträgt die vereinbarte Miete <strong>weniger als 50 % der ortsüblichen Miete,</strong> ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil <strong>aufzuteilen.</strong> Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.</li>
<li>Beträgt das Entgelt <strong>mindestens 66 % der ortsüblichen Miete,</strong> gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten <strong>in vollem Umfang</strong> abziehbar sind.</li>
<li>Bei einer Nutzungsüberlassung <strong>zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete,</strong> ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer <strong>Totalüberschussprognose</strong> auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also <strong>die ortsübliche Warmmiete</strong> maßgebend.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 EUR zzgl. 150 EUR Umlagen fremd vermietet. Die Kaltmiete (500 EUR) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 EUR monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 EUR.</p>
<p><strong>Lösung: </strong>Die ortsübliche Miete beträgt 650 EUR, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 EUR, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die Regelung in § 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber <strong>nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen</strong>. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat bei einer verbilligten Verpachtung <strong>eine Aufteilung</strong> nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung <strong>mehr als ein Viertel</strong> unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist auch, dass <strong>bei Überlassung von Gewerbeflächen</strong> die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht <strong>ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen</strong> ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>§ 21 Abs. 2 EStG; BFH-Urteil vom 11.3.2025, Az. IX R 11/22; BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/werbungskosten-aktuelles-zur-verbilligten-vermietung/">Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einkünfteerzielungsabsicht: Zur ortsüblichen Vermietungszeit  für eine Ferienwohnung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/einkuenfteerzielungsabsicht-zur-ortsueblichen-vermietungszeit-fuer-eine-ferienwohnung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 08 Jan 2026 18:44:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[durchschnittliche Auslastung]]></category>
		<category><![CDATA[Ferienwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[ortsübliche Vermietungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Verluste aus der Vermietung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Zu dem Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“ liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs neue Erkenntnisse. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/einkuenfteerzielungsabsicht-zur-ortsueblichen-vermietungszeit-fuer-eine-ferienwohnung/">Einkünfteerzielungsabsicht: Zur ortsüblichen Vermietungszeit  für eine Ferienwohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung</strong> sind nur anzuerkennen, wenn <strong>eine Einkünfteerzielungsabsicht</strong> besteht. Zu dem <strong>Kriterium der „ortsüblichen Vermietungszeit“</strong> liefert eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs neue Erkenntnisse.</p>
<p>Bei einer <strong>auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit</strong> ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, <strong>einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.</strong> Dies gilt <strong>bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten</strong> und <strong>in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen</strong> Ferienwohnungen, wenn das Vermieten <strong>die ortsübliche Vermietungszeit</strong> von Ferienwohnungen – abgesehen von Vermietungshindernissen – <strong>nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschreitet. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Wird die ortsübliche Vermietungszeit erheblich unterschritten, liegt <strong>keine auf Dauer ausgerichtete Vermietungstätigkeit</strong> vor. Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann <strong>durch eine Prognoserechnung überprüft</strong> werden.</p>
<p>Um den <strong>Einfluss temporärer Faktoren gering</strong> zu halten und ein einheitliches Bild zu erlangen, ist auf <strong>die durchschnittliche Auslastung</strong> der Ferienwohnung <strong>über einen längeren Zeitraum abzustellen</strong> – und dies ist <strong>ein zusammenhängender Zeitraum von drei bis fünf Jahren. </strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke |</strong> Der Zeitraum, für den die durchschnittliche Auslastung zu ermitteln ist, kann entweder mit dem streitigen Zeitraum starten, ihn umfassen oder mit ihm enden. Insoweit obliegt die Darlegungslast dem Steuerpflichtigen, den Zeitraum zu benennen sowie die Werte darzustellen und nachzuweisen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 23/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 250707</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/einkuenfteerzielungsabsicht-zur-ortsueblichen-vermietungszeit-fuer-eine-ferienwohnung/">Einkünfteerzielungsabsicht: Zur ortsüblichen Vermietungszeit  für eine Ferienwohnung</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/mietwohnungsneubau-keine-sonderabschreibung-bei-abriss-und-neubau/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Dec 2025 14:01:32 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Abriss und Neubau]]></category>
		<category><![CDATA[Mietwohnungsneubau]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderabschreibung]]></category>
		<category><![CDATA[Vermehrung des Wohnungsbestands]]></category>
		<category><![CDATA[zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht zu gewähren, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert, so der Bundesfinanzhof, eine Vermehrung des Wohnungsbestands. Zum Hintergrund: Unter den Voraussetzungen des § 7b [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/mietwohnungsneubau-keine-sonderabschreibung-bei-abriss-und-neubau/">Mietwohnungsneubau: Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die <strong>Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau</strong> nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist <strong>nicht zu gewähren, </strong>wenn <strong>ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt</strong> wird. Die Steuerförderung setzt voraus, dass durch die Baumaßnahme <strong>bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen</strong> werden. Dies erfordert, so der Bundesfinanzhof, eine Vermehrung des Wohnungsbestands.</p>
<p><strong>Zum Hintergrund:</strong> Unter den Voraussetzungen des § 7b EStG gewährt der Fiskus <strong>eine Sonderabschreibung,</strong> die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können <strong>in den ersten vier Jahren somit bis zu 20 % zusätzlich</strong> zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Einer Steuerpflichtigen gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Steuerpflichtige ebenfalls vermietete.</p>
<p>Das Finanzamt gewährte die Sonderabschreibung nicht. Die hiergegen gerichtete Klage und Revision waren erfolglos.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Zweck der Sonderabschreibung liegt darin, <strong>Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums</strong> zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Der <strong>Abriss und anschließende Neubau</strong> einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen <strong>erfüllt dieses Ziel nicht. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Etwas anderes kann nur gelten, wenn <strong>der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss</strong> steht. Ein solcher Ausnahmefall lag im Streitfall aber nicht vor. Denn die Steuerpflichtige hatte <strong>von Anfang an geplant,</strong> das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und <strong>die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteil vom 12.8.2025, Az. IX R 24/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 250809; BFH, PM Nr. 68/25 vom 23.10.2025</p>
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		<title>Ferienwohnung als erste Tätigkeitsstätte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 05 Sep 2025 13:52:49 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[erste Tätigkeitsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[fahrtkosten]]></category>
		<category><![CDATA[Ferienwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[regelmäßige Arbeitszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung und Verpachtung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine Ferienwohnung, die der Einkünfteerzielung dient, eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn der Vermieter mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet.  Hintergrund Suchen Vermieter in (un)regelmäßigen Abständen ihre Vermietungsobjekte auf, um z. B. Reparaturen vorzunehmen oder mit dem [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann eine <strong>Ferienwohnung</strong>, die der Einkünfteerzielung dient,<strong> eine erste Tätigkeitsstätte</strong> bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen, wenn der Vermieter <strong>mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Objekt dort verrichtet. </strong></p>
<p><strong>Hintergrund </strong></p>
<p>Suchen Vermieter in (un)regelmäßigen Abständen ihre Vermietungsobjekte auf, um z. B. <strong>Reparaturen vorzunehmen </strong>oder <strong>mit dem Mieter in Kontakt zu treten,</strong> stehen <strong>die dabei entstehenden Fahrtkosten</strong> mit den Mieteinkünften im Zusammenhang und lassen sich <strong>als Werbungskosten</strong> absetzen.</p>
<p>Grundsätzlich sind <strong>die Fahrtkosten</strong> dann nach <strong>Reisekostengrundsätzen</strong> zu ermitteln, sodass die tatsächlichen Kosten bzw. <strong>0,30 EUR je Kilometer für die Hin- und die Rückfahrt</strong> anzusetzen sind.</p>
<p>In dem Streitfall ging es nun u. a. um die Frage, ob eine Ferienwohnung auch <strong>eine erste Tätigkeitsstätte</strong> darstellen kann – mit der Folge, dass lediglich <strong>die Entfernungspauschale</strong> (0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Kilometer) abgezogen werden kann.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Eine aus Vater und Sohn bestehende GbR erzielte Einkünfte aus der Vermietung zweier Ferienwohnungen. Für 2019 machte die GbR u. a. Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Reparatur- und Reinigungsarbeiten an den Wohnungen als Werbungskosten geltend.</p>
<p>Das Finanzamt stellte bei der Prüfung der Unterlagen und Belege Ungereimtheiten fest und erkannte die Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen privater Mitveranlassung nicht an. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem Finanzgericht Münster teilweise erfolgreich.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Das Finanzgericht begründete seine Entscheidung u. a. wie folgt: Die <strong>Fahrtkosten</strong> sind <strong>mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils</strong> zu berücksichtigen. <strong>Die beiden Wohnungen</strong> sind jeweils <strong>als erste Tätigkeitsstätte</strong> anzusehen.</p>
<p>Der Verweis in § 9 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die <strong>vorrangig</strong> <strong>für Arbeitnehmer geltenden Regelungen</strong> führt bei den Vermietungseinkünften dazu, dass jedenfalls dann <strong>eine erste Tätigkeitsstätte</strong> vorliegt, wenn der Steuerpflichtige<strong> mindestens</strong> <strong>ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Mietobjekt dort selbst verrichtet.</strong> Maßgeblich sind in erster Linie <strong>quantitative Kriterien,</strong> da – anders als bei Arbeitnehmern – eine Zuordnung durch einen Arbeitgeber nicht in Betracht kommt.</p>
<p>Da die Ferienwohnungen im Wesentlichen <strong>durch Dritte verwaltet wurden,</strong> während die Gesellschafter die Reparaturarbeiten selbst durchführten, ist<strong> die quantitative Grenze von einem Drittel im Streitfall deutlich überschritten.</strong> Für jede einzelne Reise hat das Gericht <strong>eine Aufteilung der Fahrtkosten vorgenommen</strong> und die privaten Veranlassungsanteile nicht als Werbungskosten anerkannt.</p>
<p>Die geltend gemachten<strong> Verpflegungsmehraufwendungen</strong> wären bestenfalls innerhalb der ersten drei Monate anzuerkennen. Im Streitfall <strong>war die Dreimonatsfrist aber bereits abgelaufen.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke |</strong> Das Finanzgericht Münster hatte die Revision zugelassen, weil bis dato keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 9 Abs. 3 EStG vorliegt und hierzu im Streitfall entscheidungserhebliche Fragen grundsätzlich klärungsbedürftig sind. Da die Revision aber nicht eingelegt wurde, muss man vorerst weiter auf eine höchstrichterliche Entscheidung warten.</p>
<p>Allerdings zeigt der Streitfall, dass eine gute Beweisvorsorge unerlässlich ist. Das gilt nicht nur für die Anzahl der Fahrten, sondern auch für den mit der Vermietung zusammenhängenden Hintergrund der Fahrten und der möglichst fehlenden privaten Mitveranlassung. Zudem wird deutlich, dass bei sehr vielen Fahrten zum Mietobjekt die Gefahr besteht, dass das Finanzamt nur die Entfernungspauschale gewährt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> FG Münster, Urteil vom 15.5.2025, Az. 12 K 1916/21 F, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 248957; FG Münster, Newsletter Juli 2025</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Nur anteiliger Schuldzinsenabzug nach anteiliger Immobilienschenkung ohne Darlehensübertragung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/nur-anteiliger-schuldzinsenabzug-nach-anteiliger-immobilienschenkung-ohne-darlehensuebertragung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Jul 2025 11:59:45 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienschenkung]]></category>
		<category><![CDATA[Schuldzinsenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderwerbungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[wirtschaftlicher Zusammenhang]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Niedersachsen hatte 2023 entschieden: Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen, kann er die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Leider hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun bestätigt, sodass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen nicht als (Sonder-)Werbungskosten zu berücksichtigen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Niedersachsen hatte 2023 entschieden: Überträgt der Steuerpflichtige<strong> schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne auch die Finanzierungsdarlehen anteilig zu übertragen,</strong> kann er <strong>die Schuldzinsen nur noch anteilig</strong> entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Leider hat der Bundesfinanzhof diese Sichtweise nun bestätigt, sodass die auf den übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Schuldzinsen <strong>nicht als (Sonder-)Werbungskosten</strong> zu berücksichtigen sind.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Alleineigentümer (Vater) einer vermieteten Immobilie hatte einen ideellen<br />
2/5-Miteigentumsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unentgeltlich auf seinen Sohn übertragen. Die Grundschuld wurde von dem Sohn entsprechend seinem Miteigentumsanteil zur dinglichen Haftung übernommen. Zu einer schuldrechtlichen Schuldübernahme bzw. einem Schuldbeitritt zur Darlehensschuld gegenüber der Bank kam es jedoch nicht.</p>
<p>In der Feststellungserklärung für die Grundstücksgemeinschaft bzw. die Vermietungs-GbR wurden Darlehenszinsen in voller Höhe geltend gemacht. Diese berücksichtigte das Finanzamt allerdings nur zu 3/5 (= Anteil des Vaters).</p>
<p>Die hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos wie die Revision.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Durch die unentgeltliche Übertragung des Miteigentumsanteils wurde insoweit <strong>der (objektive) wirtschaftliche Zusammenhang</strong> der zur Finanzierung der Anschaffung der Immobilie aufgenommenen <strong>Darlehen zur bisherigen Einkünfteerzielungstätigkeit gelöst.</strong> Fortan dienten die Darlehen <strong>der Finanzierung der Schenkung. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Das Finanzgericht Niedersachsen hatte <strong>die Revision</strong> im Hinblick auf folgende Frage zugelassen: Ist es gerechtfertigt, den Sachverhalt <strong>bei einer vermögensverwaltenden GbR</strong> (wie im Streitfall) <strong>anders zu behandeln als bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb?</strong> Und das hat der Bundesfinanzhof eindeutig <strong>mit „ja“ </strong>beantwortet.</p>
<p>Die Begründung: Das Einkommensteuerrecht <strong>wird vom Dualismus der Einkunftsarten</strong> (Gewinn- und Überschusseinkünfte) bestimmt. Die <strong>unterschiedliche Erfassung von Wertsteigerungen bzw. -minderungen</strong> im Betriebs- und Privatvermögen ist <strong>mit dem Gleichheitssatz vereinbar.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> BFH-Urteile vom 3.12.2024, Az. IX R 2/24 und Az. IX R 3/24</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einkünfteerzielungsabsicht: Kriterien bei Ferienwohnungen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/einkuenfteerzielungsabsicht-kriterien-bei-ferienwohnungen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 07 May 2025 13:48:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Einkünfteerzielungsabsicht]]></category>
		<category><![CDATA[Ferienwohnung]]></category>
		<category><![CDATA[ortsübliche Vermietungszeit]]></category>
		<category><![CDATA[Prognosezeitraum]]></category>
		<category><![CDATA[Totalüberschuss]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung sind nur anzuerkennen, wenn eine Einkünfteerzielungsabsicht besteht. Wichtige Kriterien liefert ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Dies gilt bei ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verluste aus der Vermietung einer Ferienwohnung</strong> sind nur anzuerkennen, wenn<strong> eine Einkünfteerzielungsabsicht</strong> besteht. Wichtige Kriterien liefert ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz.</p>
<p>Bei einer <strong>auf Dauer angelegten Vermietung</strong> ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, <strong>einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften.</strong> Dies gilt <strong>bei ausschließlich an Feriengäste</strong> vermieteten und<strong> in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnungen</strong> aber nur dann, wenn die Vermietung <strong>die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen</strong> nicht erheblich <strong>(d. h. um mind. 25 %)</strong> unterschreitet.</p>
<p>Das Vermieten einer Ferienwohnung ist nämlich <strong>mit einer auf Dauer angelegten Vermietung</strong> nur vergleichbar, wenn <strong>die Ferienwohnung im ganzen Jahr</strong> – bis auf ortsübliche Leerstandszeiten – <strong>an wechselnde Feriengäste vermietet wird.</strong> Nur dann entspricht die Tätigkeit dem Typus des „Dauervermieters“ und rechtfertigt die Annahme, dass die Vermietung <strong>trotz</strong> <strong>(über längerer Zeiträume) anfallender Werbungskostenüberschüsse </strong>in der Regel letztlich zu positiven Einkünften führt.</p>
<p><strong>Kriterien für und gegen eine Einkünfteerzielungsabsicht</strong></p>
<p>Aktuell hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz <strong>mit der Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen</strong> beschäftigt und vor allem die folgenden Aspekte betrachtet:</p>
<p><strong>Die individuellen Vermietungszeiten</strong> sind mit denen zu vergleichen, die hinsichtlich <strong>des gesamten Ferienorts im Durchschnitt </strong>erzielt werden. Dabei ist <strong>„Ort“ nicht identisch mit dem Gebiet der Gemeinde.</strong> Er kann – je nach Struktur des lokalen Ferienwohnungsmarktes – das Gebiet einer oder mehrerer (vergleichbarer) Gemeinden oder <strong>auch nur Teile einer Gemeinde </strong>oder gar <strong>nur den Bereich eines Ferienkomplexes </strong>umfassen. Die bei der Auslastungsprüfung heranzuziehenden durchschnittlichen Vermietungszeiten des jeweiligen „Ortes“ müssen – soweit wie möglich – repräsentativ sein.</p>
<p>Liegen diese Voraussetzungen nicht vor oder können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist die Vermietung an Feriengäste <strong>nicht mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit vergleichbar. </strong>Das heißt: Die Einkünfteerzielungsabsicht muss dann <strong>durch eine Prognose</strong> überprüft werden. Die Feststellungslast für die Typisierung obliegt dem Steuerpflichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke |</strong> Die Unterschreitensgrenze von 25 % ist kein starrer Wert. Nur aus Vereinfachungsgründen und um den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, hat der Bundesfinanzhof die Grenze bei mindestens 25 % angesetzt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie | </strong>Je mehr die ortsüblichen Vermietungszeiten unterschritten werden, desto mehr <strong>gewinnt die Frage nach den Gründen des Leerstands an Bedeutung</strong><br />
(z. B. Unbenutzbarkeiten der Wohnung <strong>wegen Instandsetzungsarbeiten;</strong> Leerstand <strong>wegen unzureichender Vermietungsbemühungen,</strong> z. B. als Ausdruck der Absicht, die Ferienwohnung <strong>nur als Vermögensanlage</strong> und/oder für eine zukünftige Selbstnutzung vorzuhalten).</p>
<p>Ob die Vermietungstätigkeit <strong>einen Totalüberschuss</strong> erwarten lässt, hängt von einer unter Heranziehung <strong>aller objektiv erkennbaren Umstände </strong>zu treffenden Prognose über die voraussichtliche Dauer der Vermögensnutzung, die in dieser Zeitspanne <strong>voraussichtlich erzielbaren steuerpflichtigen Erträge und anfallenden Werbungskosten</strong> ab. <strong>Zukünftig eintretende Faktoren</strong> sind in die Beurteilung nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar sind. Die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums können wichtige Anhaltspunkte liefern. Der <strong>Prognosezeitraum ist typisierend mit 30 Jahren</strong> zugrunde zu legen.</p>
<p>Auch wenn für die Berechnung primär auf die Vermietungstage der Ferienwohnung abzustellen ist, ist es unschädlich, auf<strong> die statistischen Zahlen zur Bettenauslastung </strong>zurückzugreifen. Die Bettenauslastung einer Ferienwohnung kann die Auslastung allenfalls <strong>– zulasten des Steuerpflichtigen – unterschreiten,</strong> nicht aber – zugunsten des Steuerpflichtigen – übersteigen. Als Vermietungstage werden nämlich pauschal alle Tage erfasst, in denen die Ferienwohnung vermietet wird. Ob dabei die zulässige Gästezahl erreicht wird, ist ohne Bedeutung. Hingegen gibt die Bettenauslastung personenbezogen Auskunft über die Belegung der Ferienwohnung.</p>
<p>Die <strong>mit der Umrechnung von Bettenauslastung in Vermietungstage</strong> verbundenen <strong>Ungenauigkeiten</strong> sind dabei in Kauf zu nehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Vergleich der tatsächlichen Vermietungstage Ungenauigkeiten mit sich bringt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke |</strong> Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte kam das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu dem Ergebnis, dass in den Streitjahren keine Einkünfteerzielungsabsicht vorlag. Doch damit will sich die Steuerpflichtige nicht abfinden. Ob das Revisionsverfahren neue Erkenntnisse bringen wird, bleibt abzuwarten.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle |</strong> FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2023, Az. 2 K 2137/20, Rev. BFH Az. IX R 23/24</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/einkuenfte-aus-vermietung-und-verpachtung-zahlungen-fuer-heimfall-eines-erbbaurechts/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 29 Apr 2025 07:48:57 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[Entschädigung für Heimfall]]></category>
		<category><![CDATA[Erbbaurecht]]></category>
		<category><![CDATA[Heimfall Erbbaurecht]]></category>
		<category><![CDATA[vorzeitiger Rückfall]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://just-steuerberater.de/?p=11555</guid>

					<description><![CDATA[<p>Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sogenannter Heimfall) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werden und damit Entschädigungen i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Das Finanzgericht Hessen bestätigte damit die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen nicht als [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/einkuenfte-aus-vermietung-und-verpachtung-zahlungen-fuer-heimfall-eines-erbbaurechts/">Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Zahlungen für den<strong> vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts</strong> (sogenannter <strong>Heimfall) </strong>stellen <strong>steuerpflichtige Einkünfte</strong> dar, wenn sie <strong>als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung</strong> gewährt werden und damit <strong>Entschädigungen</strong> i. S. des § 24<br />
Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen. Das Finanzgericht Hessen bestätigte damit die Ansicht der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen<strong> nicht als sonstige Einkünfte,</strong> sondern als Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind.</p>
<p><strong>Beachten Sie | Die Klägerseite</strong> hatte den Vorgang demgegenüber als Rückkauf des Erbbaurechts und <strong>die „Entschädigung“ als Entgelt für die Substanzübertragung</strong> eingestuft. Wegen <strong>des Ablaufs der 10-Jahresfrist</strong> (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) komme <strong>eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nicht mehr in Betracht.</strong></p>
<p>Das Finanzgericht sah das anders. Dass <strong>eine Drucksituation des Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss nicht erkennbar war, </strong>änderte daran nichts. Da <strong>die Revision</strong> anhängig ist, wird nun der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.</p>
<p><strong>Quelle |</strong> FG Hessen, Urteil vom 22.2.2024, Az. 10 K 436/22, Rev. BFH Az. IX R 9/24</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/einkuenfte-aus-vermietung-und-verpachtung-zahlungen-fuer-heimfall-eines-erbbaurechts/">Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Zahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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