Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten: Sind die Zinsen absetzbar?

Bezahlen Eheleute Aufwendungen für eine vermietete Immobilie, die einem von ihnen gehört, „aus einem Topf“, d.h.
aus Guthaben, zu denen beide Eheleute beigetragen haben oder aus Darlehen, die zulasten beider Eheleute
aufgenommen wurden, sind die Aufwendungen in vollem Umfang als für Rechnung des Eigentümers aufgewendet
anzusehen. Gleichgültig ist, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Diese Grundsätze basieren auf
einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs und gelten auch für Zins- und Tilgungsleistungen auf die
Darlehensschuld.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind vorgenannte Ausführungen indes nicht auf Schuldzinsen für ein
Darlehen übertragbar, das ein Ehegatte im eigenen Namen aufgenommen hat, um damit die Immobilie des anderen
Ehegatten zu finanzieren. Die Zinsen sind selbst dann keine Werbungskosten, wenn der Eigentümer-Ehegatte für die
Darlehen eine selbstschuldnerische Bürgschaft oder eine Gesamtschuld übernommen hat.

Nur wenn der Eigentümer-Ehegatte die Zinsen aus eigenen Mitteln bezahlt, liegen bei ihm abziehbare
Werbungskosten vor. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Eigentümer-Ehegatte seine Mieteinnahmen zur Begleichung der
Schuldzinsen verwendet. Dabei müssen aus den Mieteinnahmen zunächst die laufenden Aufwendungen für die
Immobilie und die Schuldzinsen für die gemeinschaftlich aufgenommenen Darlehen abgedeckt werden. Nur soweit
die eingesetzten Eigenmittel (Mieteinnahmen) darüber hinaus auch die vom Nichteigentümer-Ehegatten
geschuldeten Zinsen abzudecken vermögen, sind diese Zinsen als Werbungskosten abziehbar.

Hinweis: Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, können vergleichbare Fälle über einen Einspruch
offengehalten werden. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld aus dem Weg zu gehen, sollten
Darlehen – soweit möglich – vom Eigentümer-Ehegatten aufgenommen werden (FG Köln, Urteil vom 24.3.2011, Az.
10 K 2959/09, Rev. BFH unter Az. IX R 30/11; BFH, Beschluss vom 23.8.1999, GrS 2/97).

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