Darlehensverlust weiterhin nicht absetzbar

Steuerpflichtige können den Ausfall eines festverzinslichen privaten Darlehens nicht als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen, wenn der Darlehensnehmer das Darlehen nicht zurückzahlen kann. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Rechtslage vor der Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) steht der Verlust des Darlehenskapitals nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften. Aufwendungen, die das Kapital selbst betreffen (z.B. Anschaffungskosten, Tilgungszahlungen oder der Verlust des Kapitals) berühren die Einkunftsart nicht.

Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf auch für die aktuelle Rechtslage. Der Totalausfall einer Kapitalforderung wegen der Insolvenz des Darlehensnehmers erfüllt keinen der Besteuerungstatbestände. Insbesondere stellt ein Forderungsausfall keine Veräußerung einer Kapitalforderung dar.

Beachten Sie: Die Steuerpflichtigen haben gegen diese Entscheidung die Revision eingelegt, die inzwischen beim Bundesfinanzhof anhängig ist. Ob diese erfolgreich sein wird, muss zumindest bezweifelt werden.

Quelle: FG Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2015, Az. 7 K 3661/14 E, Rev. BFH Az. VIII R 13/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144627

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