Bei einem erwachsenen, wirtschaftlich selbstständigen Kind, das mit seinen Eltern in einem gemeinsamen Haushalt lebt, kann unterstellt werden, dass es seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Haushalt der Eltern hat und die Führung des Haushalts wesentlich mitbestimmt. Mit dieser Argumentation hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil eine doppelte Haushaltsführung und damit den Werbungskostenabzug für Veranlagungszeiträume bis 2013 bejaht.
Sachverhalt und Entscheidung für Veranlagungszeiträume bis 2013
Im Streitfall hatte ein 52 Jahre alter Arbeitnehmer aus beruflichen Gründenam Beschäftigungsort eine 75 qm große Wohnung gemietet. Seinen Hauptwohnsitz behielt er im Haus seines Vaters. Dort bewohnte er sein altes Kinderzimmer (12,44 qm) und nutzte die übrigen Räumlichkeiten gemeinsam mit seinem Vater. Das Finanzamt und das Finanzgericht lehnten den Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung u.a. ab, weil der Sohn keine abgeschlossene Wohnung genutzt und der Vater die Unterhaltskosten für das Eigenheim getragen hatte. Dies sah der Bundesfinanzhof jedoch anders.
Bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Hausstand als „eigener” zugerechnet werden kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen hingegen am Heimatort liegt, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen. Hinweis: Dass der Arbeitnehmer am Heimatort nicht über eine abgeschlossene Wohnung verfügt, steht dieser
Vermutung nicht entgegen. Darüber hinaus ist dem Merkmal der Entgeltlichkeit lediglich eine – gewichtige – Indizfunktion beizumessen.
Rechtslage ab 2014
Durch die steuerliche Reisekostenreform hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 an einigen Stellen angepasst. So wurde u.a. der Begriff des „eigenen Hausstands“ konkretisiert und darüber hinaus eine Deckelung der Unterkunftskosten (höchstens 1.000 EUR im Monat) vorgenommen.
Ein eigener Hausstand setzt nunmehr Folgendes voraus:
– das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie
– eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.
Somit genügt es nicht, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist darzulegen und kann auch bei volljährigen Kindern nicht generell unterstellt werden, so das Bundesfinanzministerium.
Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums nicht ausreichend. Betragen die Barleistungen des Arbeitnehmers mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen.
Hinweis: Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden (BFH-Urteil vom 14.11.2013, Az. VI R 10/13; BMF-Schreiben vom 30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/13/10004).