Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung zum Abzug zugelassen,
obwohl die Zweitwohnung der Klägerin 141 km von ihrer Arbeitsstätte entfernt lag und die Fahrt von der
Zweitwohnung zur Arbeitsstätte mit dem ICE eine Stunde dauerte.
Im vorliegenden Fall war die Auslegung des Tatbestandsmerkmals „am Beschäftigungsort“ streitig. Eine doppelte
Haushaltsführung liegt nämlich nach der Gesetzesvorschrift nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des
Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass „der Beschäftigungsort“ die politische Gemeinde bzw. deren nähere
Umgebung (Umkreis von 20 bis 25 km) sei, in der sich die Arbeitsstätte des Arbeitnehmers befinde. Nach einem
Beschluss des Bundesfinanzhofs könne bei einer Entfernung von 62 km auch bei einer großzügigen Auslegung des
Begriffs „am Beschäftigungsort“ nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich die Zweitwohnung in der Nähe
des Beschäftigungsorts befinde. Demgegenüber führte die Klägerin aus, dass es nach der Firmensitzverlegung ihres
Arbeitgebers (von B-Stadt nach A-Stadt) günstiger gewesen sei, in ihrer Eigentumswohnung in B-Stadt wohnen zu
bleiben, als nach A-Stadt zu ziehen. Es sei wahrscheinlich schneller, mit dem Zug von B-Stadt nach A-Stadt zu
kommen als mit dem Auto ins Zentrum von A-Stadt von einem beispielsweise 60 km entfernt liegenden Ort.
Nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf ist es im Zeitalter steigender Mobilitätsanforderungen durchaus üblich,
dass ein Arbeitnehmer größere Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Kauf nimmt, wenn die
Arbeitsstätte – wie im entschiedenen Fall – mit dem ICE verkehrsgünstig zu erreichen ist. Hinzu kommt im Streitfall,
dass die Entfernung auch dadurch mitverursacht ist, dass der Arbeitgeber seinen Firmensitz vom Ort der
Zweitwohnung wegverlegt hat. Der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung steht der Beschluss des
Bundesfinanzhofs nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht entgegen. Nach dem Beschluss sei die
Entfernung nur einer von mehreren Gesamtumständen, die Rückschlüsse darauf zulassen, ob der Steuerpflichtige
am Beschäftigungsort wohnt. Im Streitfall sprechen die Gesamtumstände für ein Wohnen der Klägerin am
Beschäftigungsort, so das Finanzgericht.
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2011, Az. 11 K
4448/10 E; BFH, Beschluss vom 2.10.2008, Az. VI B 33/08).