Eine bloße Rentabilitätsminderung eines vermieteten Objekts rechtfertigt nach Ansicht des Finanzgerichts Münster noch keine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA).
Im Streitfall vermietete eine Steuerpflichtige ein Ladenlokal an ein Discounthandelsgeschäft und zwei kleinere Ladenlokale im selben Objekt an andere Mieter. Nachdem der Mietvertrag mit dem Hauptmieter beendet wurde, machte sie eine AfaA in Bezug auf das Gebäude als Werbungskosten geltend, die weder das Finanzamt noch das Finanzgericht Münster akzeptierte. Den Abzug begründete die Vermieterin u.a. damit, dass es ihr erst nach einem Jahr gelungen sei, das größere Ladenlokal wieder zu vermieten, allerdings unter Mieteinbußen von etwa 80 %. Wegen der Größe, der Lage und des Zuschnitts sei eine höhere Miete nicht erzielbar. Das Objekt sei auf die Bedürfnisse des Hauptmieters zugeschnitten gewesen und sei wegen der veränderten Anforderungen des Marktes nicht mehr für eine Vermietung an einen Discounter bzw. Verbrauchermarkt geeignet.
Entscheidungsgründe
Das Finanzgericht Münster stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung von Gebäuden als Werbungskosten abgezogen werden können – allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Grundsätzlich erforderlich für eine außergewöhnliche Abnutzung ist eine Beeinträchtigung der Substanz oder
zumindest der Nutzungsmöglichkeiten des Wirtschaftsgutes. Ein Ereignis von außen muss unmittelbar körperlich auf das Wirtschaftsgut einwirken.
Baumängel und Rentabilitätsminderungen, die z.B. aufgrund eines entsprechenden Überangebots eintreten, rechtfertigen grundsätzlich keine AfaA. Von einer außergewöhnlichen Verminderung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit oder Verwendungsmöglichkeit eines Gebäudes kann auch nicht schon deshalb ausgegangen werden, weil es auf die
besonderen Bedürfnisse des Mieters zugeschnitten ist und bei einer Vermietung an einen Dritten möglicherweise nicht die gleiche Miete erzielbar ist.
Hinweis: Endgültig entschieden ist der Streitfall aber noch nicht, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist (FG Münster, Urteil vom 24.1.2013, Az. 11 K 4248/10 E, Rev. BFH unter Az. IX R 7/13).