Heiratet die allein mit einem Kind in einem Haushalt lebende Mutter und wohnt sie noch nicht mit dem Ehemann
zusammen, steht ihr im Jahr der Eheschließung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (1.308 EUR jährlich)
zeitanteilig bis einschließlich des Monats der Heirat zu. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat das
Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden, dass der Entlastungsbetrag
in diesen Fällen nicht rückwirkend für das gesamte Jahr verloren geht.
Nur zeitanteilige Entlastung trotz besonderer Veranlagung
Auch die Wahl der besonderen Veranlagung im Jahr der Heirat bringt nur eine zeitanteilige Entlastung. Zwar werden
Ehegatten für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung steuerlich dann so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht
geschlossen hätten. Der Entlastungsbetrag knüpft nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg aber
ausdrücklich daran an, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des
Splittingverfahrens erfüllt. Wird die besondere Veranlagung gewählt, haben die Voraussetzungen für das
Splittingverfahren gleichwohl vorgelegen.
Hinweis: Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wird das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten ab dem
Veranlagungszeitraum 2013 vereinfacht. Dann stehen nicht mehr sieben, sondern nur noch vier Veranlagungs- und
Tarifvarianten zur Verfügung; die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung entfällt.
Zum Hintergrund
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird beim Lohnsteuerabzug durch die Steuerklasse II berücksichtigt und
wird Steuerpflichtigen gewährt, die
– alleinstehend sind und
– zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld zusteht.
Alleinstehend sind Steuerpflichtige dann, wenn sie
– nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingverfahrens erfüllen oder verwitwet sind und
– keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden (FG Berlin-Brandenburg, Urteil
vom 20.7.2011, Az. 1 K 2232/06; Steuervereinfachungsgesetz 2011 (BGBl I 11, 2131)).