Medienberichten zufolge plant das Bundesfinanzministerium Änderungen bei der Umsatzbesteuerung von Speisen.
So soll z.B. auf Speisen von Imbissbuden einheitlich 7 % Umsatzsteuer erhoben werden – unabhängig davon, ob die
Currywurst und Pommes-Frites im Sitzen oder im Stehen gegessen werden.
Zum Hintergrund
Ob die Umsätze aus einem Imbissstand eine mit 7 % ermäßigt zu besteuernde Lieferung von Speisen oder eine mit
19 % zu besteuernde Restaurationsleistung darstellen, hängt von mehreren Kriterien ab. Nach der Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs ist dabei u.a. wie folgt zu unterscheiden:
– Eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung liegt vor, wenn einfach zubereitete Speisen
abgegeben werden, dem Kunden nur behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z.B. Ablagebretter) zur
Einnahme der Speisen zur Verfügung stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können.
– Demgegenüber ist der Speisenverkauf mit 19 % zu versteuern, wenn der Unternehmer seinen Kunden
zusätzliches Mobiliar wie Tische mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellt.
Hinweis: Auch bei Popcorn und Nachos im Kino soll künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Es bleibt zu
hoffen, dass etwaige Änderungen eindeutig gefasst werden und die zahlreichen Abgrenzungsprobleme damit bald
der Vergangenheit angehören (zur BFH-Rechtsprechung vgl. u.a.: BFH-Urteil vom 8.6.2011, Az. XI R 37/08; BFHUrteil vom 30.6.2011, Az. V R 35/08; BFH-Urteil vom 30.6.2011, Az. V R 18/10).