| Ende Januar 2020 nahmen Sachverständige in einer Anhörung des Finanzausschusses des Bundestags zu der viel diskutierten Frage der Doppelbesteuerung von Renten Stellung. Dabei herrschte Einigkeit, dass Arbeitnehmern, die jetzt in Rente gehen oder schon im Ruhestand sind, noch keine Doppelbesteuerung drohe, da die Hälfte ihrer Rentenbeiträge vom Arbeitgeber geleistet wurde und schon immer steuerfrei war. Je näher der Renteneintritt aber dem Jahr 2040 komme, umso größer werde das Risiko. |
Den Experten zufolge kommt es aber bereits heute bei freiwillig versicherten Selbstständigen zu Doppelbesteuerungen, weil es für sie keinen steuerfreien Arbeitgeberbeitrag gab.
Beachten Sie | Erste Fälle liegen inzwischen beim Bundesfinanzhof. Dessen Vorsitzende Richterin, Professorin Dr. Jutta Förster, führte während der Anhörung aus, dass es etwa um den Jahreswechsel 2020/2021 zu einer Entscheidung kommen könnte.
Hintergrund: Alte und aktuelle Besteuerung der Renten
Ursprünglich mussten Rentenbeiträge aus dem bereits versteuerten Einkommen abgeführt werden, während die Rentenbezüge später steuerfrei waren. Die Versteuerung war also vorgelagert. Beamtenpensionen mussten dagegen voll versteuert werden. Dies bewertete das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2002 als unzulässige Ungleichbehandlung.
Daraufhin entschied der Gesetzgeber, ab 2005 schrittweise auf eine nachgelagerte Besteuerung umzustellen:
- Schrittweise bis 2025 sind immer größere Anteile der Rentenbeiträge von der Steuer absetzbar.
- Gleichzeitig gelten immer größere Teile der Rente als steuerpflichtiges Einkommen. Bezieht ein Rentner seit 2005 oder früher eine Rente, beträgt der Besteuerungsanteil
50 %. Für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang erhöht sich der Prozentsatz um jährlich 2 % (ab 2021 um 1 %), sodass der Besteuerungsanteil ab 2040 dann 100 % beträgt.
Quelle | „heute im bundestag“ (hib 134/2020) vom 30.1.2020