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	<title>Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Vorsteuerabzug im Zeitpunkt der Ausübung  des Umsatzes – trotz verspäteter Rechnung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 08 Apr 2026 07:35:54 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerzahler]]></category>
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		<category><![CDATA[materielle Voraussetzungen]]></category>
		<category><![CDATA[Mehrwertsteuerrichtlinie]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Vorsteuerbeträge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach deutschem Recht kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insgesamt vorliegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört eine Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander, ist der Vorsteuerabzug [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach deutschem Recht kann der Unternehmer <strong>Vorsteuerbeträge </strong>erst in dem Besteuerungszeitraum abziehen, in dem die <strong>Anspruchsvoraussetzungen</strong> des § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) <strong>insgesamt vorliegen.</strong> Zu diesen Voraussetzungen gehört <strong>eine Rechnung</strong> mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Oder anders ausgedrückt: Fallen der <strong>Empfang der Leistung und der Empfang der Rechnung zeitlich auseinander,</strong> ist der Vorsteuerabzug erst <strong>für den Besteuerungszeitraum</strong> zulässig, in dem erstmalig <strong>beide Voraussetzungen erfüllt </strong>sind. Doch das sieht <strong>das Gericht der Europäischen Union anders.</strong> Wirksam ist diese Entscheidung aber noch nicht.</p>
<p><strong>Wesentliche Entscheidungsgründe</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die Entscheidung erging zwar <strong>in einem polnischen Verfahren. </strong>Sie ist aber <strong>für das deutsche Recht gleichermaßen bedeutend. </strong></p>
<p>Das <strong>Recht auf Vorsteuerabzug</strong> unterliegt <strong>den in der Mehrwertsteuerrichtlinie</strong> vorgesehenen <strong>materiellen und formellen</strong> Anforderungen und Voraussetzungen:</p>
<ul>
<li>Bei den <strong>materiellen </strong>Voraussetzungen handelt es sich um diejenigen, die <strong>die eigentliche Grundlage</strong> und den Umfang dieses Rechts regeln.</li>
<li>Die <strong>formellen</strong> Voraussetzungen regeln die Modalitäten und <strong>die Kontrolle seiner Ausübung</strong> sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Mehrwertsteuersystems, wie etwa die Verpflichtungen zu Aufzeichnungen, <strong>Rechnungsstellung</strong> und Steuererklärung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Diese Unterscheidung ist wichtig, da es die Grundprinzipien der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit erfordern, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Das Recht</strong> auf Vorsteuerabzug entsteht unabhängig vom Besitz einer Rechnung, der nur eine formelle Voraussetzung für seine Ausübung darstellt. <strong>Die Ausübung </strong>des Rechts ist jedoch grundsätzlich erst möglich, sobald der Steuerpflichtige <strong>im Besitz einer Rechnung ist.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die Mehrwertsteuerrichtlinie sowie die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie<strong> einer nationalen Regelung entgegenstehen,</strong> nach der ein Steuerpflichtiger <strong>sein Recht auf Vorsteuerabzug</strong> in einer Steuererklärung <strong>für den Zeitraum,</strong> in dem er <strong>die materiellen Voraussetzungen</strong> für die Ausübung des Abzugsrechts <strong>erfüllt hat, nicht ausüben kann,</strong> wenn er in diesem Zeitraum <strong>die entsprechende Rechnung nicht erhalten hat, </strong>und zwar auch dann nicht, wenn er <strong>die Rechnung vor Abgabe der Steuererklärung erhalten hat.</strong></p>
<p><strong>Relevanz für die Praxis</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Unternehmer U ist verpflichtet, seine Umsatzsteuer-Voranmeldung monatlich abzugeben. Eine Dauerfristverlängerung besteht nicht.</p>
<p>Am 24.3.2026 hat U eine sonstige Leistung bezogen (200 EUR zzgl. 38 EUR Umsatzsteuer). Die Rechnung liegt ihm am 2.4.2026 vor. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung gibt U am 7.4.2026 ab.</p>
<p>Die Vorsteuer (38 EUR) ist nach dem Urteil nun bereits für den Voranmeldungszeitraum März zu erklären, was einen Liquiditätsvorteil bedeutet.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Und wie geht es jetzt weiter? Der erste Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hat <strong>einen Antrag auf Überprüfung</strong> gestellt. Nun muss der EuGH entscheiden, ob er diesen Antrag annimmt und das Urteil inhaltlich prüft. Es bleibt also spannend.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>EuG, Urteil vom 11.2.2026, Rs. T-689/24; Überprüfungsverfahren: C-167/26 RX</p>
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		<title>Gewerbesteuer: Erstattungszinsen sind steuerpflichtige Betriebseinnahmen</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Apr 2026 09:54:27 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebseinnahme]]></category>
		<category><![CDATA[Erstattungszinsen]]></category>
		<category><![CDATA[Gewerbesteuer]]></category>
		<category><![CDATA[Nebenleistungen]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen. Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes hat der Bundesfinanzhof nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Hintergrund zur Entscheidung Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Zinsen für eine Erstattung der Gewerbesteuer</strong> sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung <strong>als Betriebseinnahme</strong> zu erfassen. <strong>Einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes</strong> hat der Bundesfinanzhof <strong>nicht festgestellt, obwohl Nachzahlungszinsen </strong>zur Gewerbesteuer <strong>nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind</strong>.</p>
<p><strong>Hintergrund zur Entscheidung</strong></p>
<p>Führt <strong>die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag</strong> i. S. des § 233a Abs. 3 der Abgabenordnung (AO), also <strong>zu einer Nachzahlung oder Erstattung,</strong> ist der auf<br />
50 EUR abgerundete Unterschiedsbetrag <strong>zu verzinsen</strong>.</p>
<p><strong>Beachten Sie —</strong> Allerdings <strong>beginnt die Verzinsung</strong> nicht ab dem Zeitpunkt der Steuerentstehung. Der Zinslauf beginnt <strong>erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden</strong> ist („Karenzzeit“).</p>
<p>Der Zinslauf startet damit typischerweise <strong>am 1.4. des Zweitfolgejahres,</strong> sodass es in der Praxis insbesondere <strong>bei Änderungen infolge von Betriebsprüfungen</strong> zur Verzinsung kommt.<strong> Der Zinslauf endet </strong>mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung <strong>wirksam wird. </strong>Das ist der Tag, <strong>an dem der Gewerbesteuerbescheid bekanntgegeben</strong> wurde.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Der Zinssatz beträgt für Zinszeiträume bis zum 31.12.2018 für jeden vollen Zinsmonat 0,5 %. Ab 2019 sind für jeden vollen Zinsmonat 0,15 % maßgebend (§ 238 Abs. 1, 1a AO).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Handelsrechtlich</strong> stellen <strong>Nachzahlungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>eine Betriebsausgabe </strong>dar, während <strong>Erstattungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>als Betriebseinnahme </strong>zu erfassen sind.</p>
<p><strong>Steuerlich</strong> ist § 4 Abs. 5b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu beachten, wonach <strong>die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben</strong> sind. Das bedeutet u. a. Folgendes:</p>
<ul>
<li><strong>Nachzahlungszinsen</strong> zur Gewerbesteuer <strong>dürfen den Gewinn nicht mindern.</strong> Sie sind daher <strong>außerbilanziell dem Gewinn hinzuzurechnen</strong> und haben damit effektiv keine steuerliche Auswirkung.</li>
<li>§ 4 Abs. 5b EStG ist für <strong>Erstattungszinsen</strong> jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Diese stellen <strong>einen betrieblich veranlassten Ertrag</strong> dar, <strong>der der Besteuerung unterliegt.</strong> Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verstößt die Besteuerung von Erstattungszinsen für Gewerbesteuer <strong>nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz</strong> des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 26.9.2025, Az. IV R 16/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252377</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kinderbetreuungskosten: Es kommt auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ an</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 01 Apr 2026 09:20:24 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[BEA Freibetrag]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuung]]></category>
		<category><![CDATA[haushaltszugehörigkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Kinderbetreuungskosten]]></category>
		<category><![CDATA[Sonderausgaben]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Kinderbetreuungskosten sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen als Sonderausgaben abzugsfähig (80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, die der Bundesfinanzhof nicht für verfassungswidrig hält.  Hintergrund: Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kinderbetreuungskosten-es-kommt-auf-das-kriterium-haushaltszugehoerigkeit-an/">Kinderbetreuungskosten: Es kommt auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ an</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Kinderbetreuungskosten</strong> sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes unter gewissen Voraussetzungen <strong>als Sonderausgaben abzugsfähig </strong>(80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 EUR pro Jahr). Eine Voraussetzung ist <strong>die Haushaltszugehörigkeit des Kindes, </strong>die der Bundesfinanzhof nicht <strong>für verfassungswidrig hält.  </strong></p>
<p><strong>Hintergrund: </strong>Abzugsfähig sind vor allem Aufwendungen für Dienstleistungen <strong>zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren,</strong> wenn das Kind <strong>zum Haushalt des Steuerpflichtigen</strong> gehört und dieser für die Aufwendungen <strong>eine Rechnung erhalten und diese unbar bezahlt</strong> hat.</p>
<p>Der Bundesfinanzhof war bereits in seinem Urteil aus 2023 nicht davon überzeugt, dass <strong>das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit verfassungswidrig </strong>ist. Dies gilt auch (so die aktuelle Entscheidung), soweit die Betreuungsaufwendungen <strong>desjenigen Elternteils,</strong> der das Kind<strong> nicht in seinen Haushalt</strong> aufgenommen hat, nicht mehr durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf <strong>(BEA-Freibetrag)</strong> abgedeckt sind.</p>
<p>Dies beurteilt der Bundesfinanzhof zwar <strong>als „verfassungsrechtlich zweifelhaft“,</strong> doch die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht <strong>erforderliche Überzeugung hat der Bundesfinanzhof nicht.</strong> Es gibt<strong> gute Gründe,</strong> an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung<strong> in erster Linie für den betreuenden Elternteil stellt, in dessen Haushalt das Kind lebt.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 27.11.2025, Az. III R 8/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252262; BFH, PM Nr. 6/26 vom 29.1.2026</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kinderbetreuungskosten-es-kommt-auf-das-kriterium-haushaltszugehoerigkeit-an/">Kinderbetreuungskosten: Es kommt auf das Kriterium „Haushaltszugehörigkeit“ an</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2026</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/steuern-und-beitraege-sozialversicherung-faelligkeitstermine-in-04-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 30 Mar 2026 09:43:28 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschließende Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Fälligkeitstermine]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertermine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Monat April 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: Steuertermine (Fälligkeit): Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.4.2026 Lohnsteuer (Monatszahler): 10.4.2026 &#160; Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2026. Es wird [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/steuern-und-beitraege-sozialversicherung-faelligkeitstermine-in-04-2026/">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Monat April 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p>
<p><strong>Steuertermine (Fälligkeit):</strong></p>
<ul>
<li><strong>Umsatzsteuer</strong> (Monatszahler): 10.4.2026</li>
<li><strong>Lohnsteuer </strong>(Monatszahler): 10.4.2026</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einer <strong>Scheckzahlung</strong> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.4.2026<strong>.</strong> Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p><strong>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</strong></p>
<p>Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <strong>Beitragsmonat April 2026 am 28.4.2026.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/steuern-und-beitraege-sozialversicherung-faelligkeitstermine-in-04-2026/">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 04/2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Interessante Urteile zur Energiepreispauschale</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/interessante-urteile-zur-energiepreispauschale/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 27 Mar 2026 12:23:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Energiepreispauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Rentner]]></category>
		<category><![CDATA[Rückforderung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für den Veranlagungszeitraum 2022 wurde den Anspruchsberechtigten einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern. Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale auch für Rentner [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/interessante-urteile-zur-energiepreispauschale/">Interessante Urteile zur Energiepreispauschale</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Für den <strong>Veranlagungszeitraum 2022 </strong>wurde den Anspruchsberechtigten <strong>einmalig eine Energiepreispauschale i. H. von 300 EUR</strong> gewährt. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster ging es nun um die Frage, ob das Finanzamt berechtigt ist, <strong>eine vom Arbeitgeber zu Unrecht ausgezahlte Energiepreispauschale von diesem zurückzufordern.</strong> Das Finanzgericht Sachsen musste entscheiden, ob die Energiepreispauschale <strong>auch für Rentner steuerpflichtig</strong> ist.</p>
<p><strong>Rückforderung</strong></p>
<p>Bei einer Lohnsteuerprüfung wurde festgestellt, dass <strong>einige Arbeitnehmer weder über einen Wohnsitz noch über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland</strong> verfügt hatten. Die Energiepreispauschale wurde nach § 113 Einkommensteuergesetz (EStG) aber <strong>nur unbeschränkt Steuerpflichtigen</strong> gewährt. Deshalb wollte das Finanzamt die Energiepreispauschale <strong>vom Arbeitgeber zurückfordern</strong> – aber zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster entschieden hat.</p>
<p>Der Gesetzgeber hat in (dem die Auszahlung über den Arbeitgeber regelnden) § 117 EStG <strong>keinen Verweis</strong> auf § 113 EStG aufgenommen. § 117 EStG machte die Auszahlung <strong>nur von einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis sowie der Einreihung in die Steuerklassen I bis V abhängig</strong> und knüpfte nicht an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Waren die Voraussetzungen des § 117 EStG im Zeitpunkt der Auszahlung erfüllt, <strong>muss die Rückabwicklung im Verhältnis Staat zu Arbeitnehmer erfolgen. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Da <strong>die Revision anhängig</strong> ist, wird zu dieser Frage bald der Bundesfinanzhof entscheiden müssen.</p>
<p><strong>Steuerpflicht für Rentner</strong></p>
<p>In gleich drei Verfahren hat das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die Regelung <strong>nicht verfassungswidrig ist, </strong>wonach die Energiepreispauschale auch <strong>für Rentner der Einkommensteuer unterliegt</strong>. Gegen alle Entscheidungen ist die Revision anhängig.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Münster, Urteil vom 10.12.2025, Az. 6 K 1524/25 E, Rev. BFH Az. VI R 24/25; FG Sachsen, Urteile vom 11.11.2025, u. a. Az. 2 K 1150/23, Rev. BFH Az. X R 25/25</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/interessante-urteile-zur-energiepreispauschale/">Interessante Urteile zur Energiepreispauschale</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>20.000 EUR zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/20-000-eur-zu-ostern-kein-uebliches-steuerfreies-gelegenheitsgeschenk/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 25 Mar 2026 14:09:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkungsteuer]]></category>
		<category><![CDATA[übliche Gelegenheitsgeschenke]]></category>
		<category><![CDATA[Vermögensverhältnisse]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, da es sich hierbei nicht [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/20-000-eur-zu-ostern-kein-uebliches-steuerfreies-gelegenheitsgeschenk/">20.000 EUR zu Ostern: Kein übliches (steuerfreies) Gelegenheitsgeschenk</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) <strong>sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. </strong>Doch was heißt jetzt genau „üblich“? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass für<strong> ein Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR Schenkungsteuer anfällt, </strong>da es sich hierbei nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt.</p>
<p>Ob ein Gelegenheitsgeschenk nach Art und Umfang <strong>„üblich“</strong> ist, richtet sich nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise <strong>bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten</strong>. Nach Ansicht des Finanzgerichts muss sich die Üblichkeit derartiger Gelegenheitsgeschenke (nicht zuletzt wegen des Gleichheitssatzes) <strong>am Maßstab der allgemeinen Verkehrsanschauung </strong>orientieren.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat gegen sein Urteil <strong>die Revision zugelassen. </strong>Denn <strong>für die Klärung der Konturen</strong> des § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG sieht das Finanzgericht <strong>eine grundsätzliche Bedeutung.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 4.12.2025, Az. 4 K 1564/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252082</p>
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			</item>
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		<title>Investmentfonds: Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale  für 2026 veröffentlicht</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/investmentfonds-basiszins-zur-berechnung-der-vorabpauschale-fuer-2026-veroeffentlicht/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 23 Mar 2026 14:16:33 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalanleger]]></category>
		<category><![CDATA[Basiszins]]></category>
		<category><![CDATA[Investmentfonds]]></category>
		<category><![CDATA[Vorabpauschale]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat den Basiszins zum 2.1.2026 bekannt gegeben, der für die Berechnung der Vorabpauschale für 2026 erforderlich ist. Wer in Investmentfonds (beispielsweise ETFs = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto sorgen. Denn dann wird die Vorabpauschale fällig. Die Vorabpauschale ist nach § 18 Abs. 1 des [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat <strong>den Basiszins zum 2.1.2026</strong> bekannt gegeben, der für <strong>die Berechnung der Vorabpauschale für 2026</strong> erforderlich ist.</p>
<p>Wer in Investmentfonds (beispielsweise <strong>ETFs</strong> = Exchange-Traded Funds) investiert, sollte <strong>zu Beginn eines Jahres für genügend Liquidität auf dem Verrechnungskonto</strong> sorgen. Denn dann wird die <strong>Vorabpauschale </strong>fällig.</p>
<p>Die <strong>Vorabpauschale</strong> ist nach § 18 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes (InvStG) der Betrag, um den die Ausschüttungen eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres <strong>den Basisertrag </strong>für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Die Vorabpauschale gilt beim Kapitalanleger <strong>am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen</strong> (§ 18 Abs. 3 InvStG).</p>
<p>Der <strong>Basiszins</strong> ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den <strong>die Deutsche Bundesbank</strong> anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.</p>
<p>Das Bundesfinanzministerium muss <strong>den maßgebenden Zinssatz</strong> im Bundessteuerblatt veröffentlichen:</p>
<ul>
<li><strong>Der Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 beträgt 2,53 %</strong> und gilt damit für die <strong>am ersten Werktag des Jahres 2026 </strong>für das Jahr 2025 zu ermittelnde Vorabpauschale.</li>
<li><strong>3,2 %</strong> gelten für die Berechnung der <strong>Vorabpauschale für 2026.</strong> Diese gilt beim Anleger <strong>am 4.1.2027</strong> als zugeflossen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Ob es infolge der Vorabpauschale tatsächlich zu einer Steuerbelastung kommt, hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise ist <strong>ein erteilter Freistellungsauftrag</strong> zu berücksichtigen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMF-Schreiben vom 13.1.2026, Az. IV C 1 – S 1980/00230/012/001, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252133</p>
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		<title>Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale:  Die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 19 Mar 2026 07:05:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Aufwandsentschädigungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ehrenamtspauschale]]></category>
		<category><![CDATA[nebenberufliche Tätigkeiten]]></category>
		<category><![CDATA[Übungsleiterpauschale]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) von der Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können. Hintergrund Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. Die Beträge wurden zum 1.1.2026 wie folgt erhöht: Übungsleiterpauschale um 300 EUR auf 3.300 EUR sowie die [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die Minijob-Zentrale hat jüngst darüber informiert, wann und wie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) </strong>von der <strong>Übungsleiterpauschale und der Ehrenamtspauschale profitieren können</strong>.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Bei der Übungsleiterpauschale (bzw. dem Übungsleiterfreibetrag) und der Ehrenamtspauschale handelt es sich <strong>um steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen. </strong>Die Beträge wurden <strong>zum 1.1.2026</strong> wie folgt erhöht: <strong>Übungsleiterpauschale</strong> um 300 EUR<br />
<strong>auf</strong> <strong>3.300 EUR sowie die Ehrenamtspauschale</strong> um 120 EUR <strong>auf 960 EUR.</strong></p>
<p>Ob die jeweilige Pauschale angewendet werden kann, hängt von <strong>unterschiedlichen Faktoren</strong> ab. Grob zusammengefasst gelten diese Bedingungen:</p>
<p><strong>Übungsleiterpauschale</strong></p>
<p>Die Übungsleiterpauschale kann<strong> für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten</strong> genutzt werden. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten als <strong>Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder auch als Betreuer. </strong>Auch wer künstlerisch tätig ist oder sich um ältere, kranke oder beeinträchtigte Menschen kümmert, kann von der Übungsleiterpauschale profitieren.</p>
<p>Die Tätigkeit muss <strong>nebenberuflich</strong> ausgeübt werden. Das bedeutet: Der zeitliche Umfang darf <strong>nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs </strong>ausmachen. Die begünstigten Tätigkeiten müssen zudem <strong>im Auftrag einer öffentlichen Einrichtung oder einer gemeinnützigen Organisation</strong> erfolgen, die <strong>gemeinnützige, soziale oder kirchliche Zwecke unterstützt. </strong></p>
<p><strong>Beispiele: </strong>Chorleiter, Jugendgruppenleiter, Sporttrainer, Kirchenmusiker.</p>
<p><strong>Ehrenamtspauschale</strong></p>
<p>Für die Anwendung der Ehrenamtspauschale muss die Tätigkeit <strong>in einem dieser Bereiche</strong> stattfinden:</p>
<ul>
<li>in einer <strong>gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Organisation,</strong></li>
<li>im Auftrag oder Dienst einer <strong>öffentlichen Einrichtung</strong> innerhalb der Europäischen Union,</li>
<li>in einer Einrichtung, <strong>die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke</strong> unterstützt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Tätigkeit muss <strong>ebenfalls nebenberuflich </strong>sein und darf nicht mehr als ein Drittel eines Vollzeitjobs ausmachen. Im Gegensatz zur Übungsleiterpauschale gibt es bei der Ehrenamtspauschale aber <strong>keine Einschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten.</strong></p>
<p>Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann zum Beispiel in einem <strong>Sportverein, einer Umweltschutzgruppe oder beim Deutschen Roten Kreuz</strong> stattfinden.</p>
<p><strong>Beispiele: </strong>Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft, Platzwart und ehrenamtliche Schiedsrichter im Amateursport.</p>
<p><strong>Kombination mit einem Minijob</strong></p>
<p>Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale sind auch <strong>mit einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) kombinierbar.</strong> Die jeweilige Pauschale kann dabei <strong>am Stück</strong> genutzt oder <strong>auf das Jahr aufgeteilt </strong>werden.</p>
<p>Bei der <strong>Variante „pro rata“</strong> wird die Pauschale <strong>monatlich zu gleichen Teilen aufgebraucht.</strong> Das heißt: Bei einer ganzjährigen Beschäftigung kann die <strong>Übungsleiterpauschale jeden Monat i. H. von 275 EUR</strong> (3.300 EUR/12) und die <strong>Ehrenamtspauschale i. H. von 80 EUR<br />
</strong>(960 EUR/12) <strong>steuer- und beitragsfrei</strong> angewendet werden.</p>
<p><strong>Beachten Sie — Melde- und beitragspflichtig</strong> ist dann lediglich der Betrag, <strong>der den anteiligen Freibetrag übersteigt.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel „pro rata“</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Verein beschäftigt einen Übungsleiter ab dem 1.1.2026. Die Tätigkeit wird ganzjährig (nebenberuflich) ausgeübt. Die Vergütung beträgt 775 EUR monatlich. Der Verein entscheidet sich für die Variante „pro rata“. Für die Sozialversicherung bedeutet das:</p>
<ul>
<li>monatliche Vergütung: 775 EUR</li>
<li>abzüglich monatliche Übungsleiterpauschale: 275 EUR</li>
<li>verbleibender monatlicher Verdienst (steuer-/beitragspflichtig): 500 EUR</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Der nach Abzug der Pauschale verbleibende Verdienst liegt im Rahmen eines Minijobs, da die Jahresverdienstgrenze (ab 2026 = 7.236 EUR (12 Monate x 603 EUR)) eingehalten wird.</p>
<p>Der Übungsleiter ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Die monatlichen Abgaben sind auf Basis von 500 EUR zu berechnen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Bei <strong>der Variante „en bloc“</strong> wird die jeweilige Pauschale <strong>am Stück aufgebraucht.</strong> Solange die Pauschale nicht aufgebraucht ist, <strong>liegt sozialversicherungsrechtlich betrachtet kein Beschäftigungsverhältnis</strong> vor und die Tätigkeit ist <strong>nicht als Minijob zu melden. </strong>Die Melde- und Beitragspflicht tritt erst ein, wenn der Freibetrag der jeweiligen Pauschale aufgebraucht ist und ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel „en bloc“</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Wie das Beispiel zuvor, jedoch wendet der Verein die Variante „en bloc“ an.</p>
<p>Bis einschließlich April 2026 ergibt sich kein beitragspflichtiger Verdienst, da die Pauschale noch nicht ausgeschöpft ist (4 x 775 EUR = 3.100 EUR).</p>
<p>Der Minijob muss zum 1.5.2026 angemeldet werden, da die Übungsleiterpauschale in diesem Monat aufgebraucht ist. Für Mai verbleibt ein sozialversicherungsrechtlicher Verdienst i. H. von 575 EUR (775 EUR abzüglich noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag i. H. von 200 EUR).</p>
<p>Ab Juni bis einschließlich Dezember sind die Minijob-Abgaben dann vom gesamten Verdienst (775 EUR) zu zahlen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Minijob-Zentrale vom 25.11.2025 „Übungs­leiterpauschale und Ehrenamt: Was gilt ab 2026?“</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/uebungsleiter-und-ehrenamtspauschale-die-spielregeln-fuer-geringfuegig-beschaeftigte/">Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale:  Die Spielregeln für geringfügig Beschäftigte</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-wohnmobil-als-zweithaushalt/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 16 Mar 2026 14:18:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[doppelte Haushaltsführung]]></category>
		<category><![CDATA[Wohnmobil]]></category>
		<category><![CDATA[Zweithaushalt]]></category>
		<category><![CDATA[Zweitwohnung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort darstellt und sich die Kosten für das Wohnmobil deshalb im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen. Hintergrund Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige u. a. am Beschäftigungsort wohnen. Dabei werden an die Unterkunft [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/doppelte-haushaltsfuehrung-wohnmobil-als-zweithaushalt/">Doppelte Haushaltsführung: Wohnmobil als Zweithaushalt?</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste jüngst entscheiden, ob <strong>ein Wohnmobil einen Zweithaushalt am Tätigkeitsort</strong> darstellt und sich <strong>die Kosten für das Wohnmobil </strong>deshalb <strong>im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung absetzen lassen.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund </strong></p>
<p>Damit die notwendigen Mehraufwendungen infolge einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung steuerlich abzugsfähig sind, müssen Steuerpflichtige <strong>u. a. am Beschäftigungsort wohnen.</strong> Dabei werden an die Unterkunft am Beschäftigungsort <strong>(Zweitwohnung)</strong> keine strengen Anforderungen gestellt, sodass <strong>jede irgendwie geartete Unterkunft zu berücksichtigen</strong> ist, die <strong>zum Wohnen zur Verfügung steht. </strong>Von der Rechtsprechung als Zweitwohnung wurden zum Beispiel anerkannt: Ein <strong>möbliertes Zimmer,</strong> eine <strong>Holzbaracke</strong> oder auch ein <strong>Gleisbauzug</strong> der Deutschen Bahn.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Im aktuellen Streitfall ging es darum, ob auch ein Wohnmobil zum Wohnen ausreicht und als Zweithaushalt anzuerkennen ist. Diese Frage beantwortete das Finanzgericht zwar mit „ja“. Es stieß aber auf eine andere Problematik: Denn das Wohnmobil war nicht dauerhaft auf einem Parkplatz beim Beschäftigungsort abgestellt, sondern auch für die wöchentlichen Familienheimfahrten genutzt worden. Ist dieser Umstand schädlich?</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Nach der Definition des § 9 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ist zwischen dem <strong>Wohnen in einer Zweitwohnung</strong> am Beschäftigungsort und <strong>dem Unterhalten eines eigenen Hausstands</strong> außerhalb dieses Orts zu unterscheiden. Das gesetzliche Bild der doppelten Haushaltsführung ist geprägt durch <strong>eine Aufsplitterung der normalerweise einheitlichen Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte. </strong></p>
<p>Ein solches Auseinanderfallen kann indes nur dann als gegeben angesehen werden, wenn es sich <strong>bei der Zweitwohnung um eine räumlich dauerhaft</strong> von der Hauptwohnung getrennte, <strong>selbstständige Unterkunft</strong> handelt, die dem Steuerpflichtigen am Ort seiner Tätigkeitsstätte zur jederzeitigen Verfügung steht und eine auf <strong>eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit bietet. </strong>Somit sind <strong>gelegentliche Hotelübernachtungen</strong> für ein „Wohnen“ am Beschäftigungsort <strong>nicht ausreichend.</strong></p>
<p>Basierend auf diesen Grundsätzen hat das Finanzgericht Baden-Württemberg die <strong>doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt,</strong> weil es <strong>an einem Zweithaushalt am Beschäftigungsort mangelte.</strong> Infolge <strong>der wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil war die Abgrenzung</strong> zwischen der Wohnung am Beschäftigungsort und dem eigenen Hausstand am Lebensmittelpunkt<strong> nicht bzw. nicht durchgängig gegeben.</strong> Vielmehr fielen <strong>an den Wochenenden beide Haushalte so zusammen,</strong> dass <strong>dem Wohnmobil nicht mehr die Eigenschaft einer „Zweitwohnung“ zukam,</strong> sondern es als in den Haushalt am Wohnort eingegliedert anzusehen war.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Es war <strong>nicht ausreichend,</strong> dass <strong>das Wohnmobil werktags</strong> tatsächlich als Zweitwohnung am Beschäftigungsort genutzt wurde. Denn das hätte zur Folge gehabt, dass die doppelte Haushaltsführung <strong>jeweils bei Antritt der Heimfahrt beendet und später, bei der Fahrt an den Beschäftigungsort, neu begründet würde.</strong></p>
<p><strong>Relevanz für die Praxis </strong></p>
<p>Aus der rechtskräftigen Entscheidung lassen sich <strong>wichtige Erkenntnisse</strong> gewinnen. Denn der Abzug scheiterte <strong>nicht an der Nutzung des Wohnmobils</strong>, sondern daran, dass es <strong>auch für die Familienheimfahrten verwendet </strong>wurde. Hätte der Steuerpflichtige <strong>das Wohnmobil am Beschäftigungsort gelassen </strong>und wäre er wöchentlich <strong>mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Haupthaushalt zurückgekehrt</strong>, hätte <strong>eine doppelte Haushaltsführung vorgelegen. </strong>Die <strong>Kosten für das Wohnmobil wären über die Abschreibung</strong> bzw. <strong>die Miet-/Leasingraten</strong> als Unterkunftskosten (bis zu 1.000 EUR monatlich bei Inlandssachverhalten) abzugsfähig gewesen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Losgelöst von den schädlichen Familienheimfahrten im Zuge einer doppelten Haushaltsführung gibt es <strong>bei einem Wohnmobil ein weiteres „Risiko“</strong> zu beachten. Wird ein Wohnmobil <strong>nach einiger Zeit mit Gewinn verkauft,</strong> könnte <strong>dieser der Besteuerung unterliegen</strong> (§ 22 Nr. 2 i. V. mit § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Zwar entschied <strong>das Finanzgericht Sachsen,</strong> dass der durch die Veräußerung eines hochpreisigen Luxus-Wohnmobils erzielte Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt, weil es sich <strong>um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs handelt.</strong> Da hier aber <strong>die Revision anhängig ist,</strong> muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2025, Az. 4 K 221/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 251927; FG Sachsen, Urteil vom 20.12.2024, Az. 5 K 960/24, Rev. BFH Az. IX R 4/25</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil  für den Firmenwagen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/kosten-fuer-einen-parkplatz-mindern-nicht-den-geldwerten-vorteil-fuer-den-firmenwagen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 12 Mar 2026 08:09:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstwagenbesteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[firmenwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Geldwerter Vorteil]]></category>
		<category><![CDATA[Parkplatz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Trägt der Arbeitnehmer die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort, auf dem er seinen Firmenwagen abstellt, mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Sachverhalt Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kosten-fuer-einen-parkplatz-mindern-nicht-den-geldwerten-vorteil-fuer-den-firmenwagen/">Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil  für den Firmenwagen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Trägt der Arbeitnehmer <strong>die Kosten für den Parkplatz am Arbeitsort,</strong> auf dem er seinen Firmenwagen abstellt,<strong> mindert diese Zahlung nicht den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenbesteuerung. </strong>So lautet ein Urteil des Bundesfinanzhofs.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Beschäftigten, in der Nähe der Arbeitsstätte bei ihm einen Parkplatz für monatlich 30 EUR anzumieten. Einigen Beschäftigten standen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil berechnete der Arbeitgeber nach der Ein-Prozent-Regel. Die Stellplatzmiete, die die Beschäftigten zahlten, zog der Arbeitgeber vom geldwerten Vorteil ab.</p>
<p>Bei einer Lohnsteuerprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Mietzahlungen den nach der Ein-Prozent-Regel ermittelten Nutzungswert nicht mindern dürfen. Denn die Stellplatzmiete gehöre nicht zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs.</p>
<p>Hiergegen klagte der Arbeitgeber vor dem Finanzgericht Köln und war erfolgreich. Aus der Revision ging er aber als Verlierer hervor.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Zahlt der Arbeitnehmer <strong>für die außerdienstliche Nutzung</strong> (private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) eines betrieblichen Pkw <strong>ein Nutzungsentgelt, mindert dieses den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung,</strong> da es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer <strong>zeitraumbezogene Einmalzahlungen</strong> leistet, die <strong>Anschaffungskosten für den Pkw trägt</strong> oder einzelne <strong>(nutzungsabhängige) Kosten</strong> (z. B. Kraftstoffkosten) übernimmt.</p>
<p>Es mindern jedoch <strong>nur solche Aufwendungen</strong> den Vorteil, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber <strong>Bestandteil dieses Vorteils </strong>und somit <strong>von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regel erfasst wären.</strong> Kosten, die ausschließlich von der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, mit dem Pkw ein privates Ziel aufzusuchen<br />
(z. B. Mautkosten für Privatfahrten), gehören hierzu nicht.</p>
<p>Entsprechendes gilt <strong>bei Stellplatz- und Garagenkosten. </strong>Trägt der Arbeitnehmer hierfür Kosten, kann dies <strong>nur zu einer Minderung des ihm durch die Überlassung des Stellplatzes bzw. der Garage zugewandten Vorteils führen. </strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Leider hat der Bundesfinanzhof nicht dazu Stellung genommen, ob eine Zahlung, die auf einer arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage beruht, anders zu beurteilen wäre. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist dies nämlich der Fall bzw. soll hier eine Vorteilsminderung erfolgen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 9.9.2025, Az. VI R 7/23, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 252022; BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/21/10004 :001, Rz. 32 und Rz. 53</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kosten-fuer-einen-parkplatz-mindern-nicht-den-geldwerten-vorteil-fuer-den-firmenwagen/">Kosten für einen Parkplatz mindern nicht den geldwerten Vorteil  für den Firmenwagen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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