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	<title>Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Unterbeteiligung an Kapitalgesellschaftsanteil:  Keine gesonderte und einheitliche Feststellung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 18 Sep 2026 11:35:44 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Gesellschafter / GF von Kapitalgesellschaften]]></category>
		<category><![CDATA[atypische Unterbeteiligung]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalgesellschaftsanteil]]></category>
		<category><![CDATA[Unterbeteiligung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon, ob es sich um eine typische oder atypische Unterbeteiligung handelt – die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert und einheitlich festzustellen sind. Sachverhalt Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für <strong>eine Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – unabhängig davon,</strong> ob es sich um <strong>eine typische oder atypische Unterbeteiligung</strong> handelt – die Besteuerungsgrundlagen <strong>nicht gesondert und einheitlich festzustellen </strong>sind.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Kläger und der Beigeladene planten den gemeinsamen Vertrieb einer Software. Zu diesem Zweck erwarb der Beigeladene einen Anteil an einer GmbH und schloss mit dem Sohn des Klägers einen Unterbeteiligungsvertrag. Dieser handelte – so der Kläger – als Treuhänder für seinen Vater. Die Ausschüttungen der GmbH wurden so gehandhabt, dass die GmbH die Kapitalertragsteuer einbehielt und dem Beigeladenen und dessen Mitgesellschafterin entsprechende Steuerbescheinigungen ausstellte. Der Beigeladene zahlte dem Kläger einen Anteil aus der Unterbeteiligung aus.</p>
<p>Dem Kläger wurden von seinem Wohnsitzfinanzamt 50 % der Gesamtausschüttungen der GmbH unmittelbar zugerechnet. Um eine Anrechnung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer auf seine Einkommensteuer zu erreichen, verklagte der Kläger die GmbH erfolglos auf die Ausstellung von Kapitalertragsteuerbescheinigungen. Zudem reichte er beim Finanzamt Feststellungserklärungen für eine zwischen ihm und dem Beigeladenen bestehende Unterbeteiligungsgesellschaft ein. Das Finanzamt lehnte den Erlass von Feststellungsbescheiden für die Unterbeteiligungsgesellschaft indes ab. Einspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos – und auch die Revision hatte keinen Erfolg.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die <strong>Besteuerungsgrundlagen für eine Unterbeteiligungsgesellschaft</strong> sind – so der Bundesfinanzhof – <strong>nicht gesondert und einheitlich festzustellen.</strong> Dabei ist es <strong>unerheblich,</strong> ob an dem GmbH-Anteil <strong>eine typische oder eine atypische Unterbeteiligung</strong> bzw. zwischen dem Kläger und seinem Sohn ein Treuhandverhältnis bestanden hat. Es <strong>fehlt an einer Rechtsgrundlage</strong> für eine gesonderte und einheitliche Feststellung.</p>
<p><strong>Beachten Sie — Weder bei einer typischen noch bei einer atypischen Unterbeteiligung</strong> werden gemeinschaftliche Einkünfte i. S von § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) erzielt. Bei <strong>einer typischen Unterbeteiligung</strong> an einem GmbH-Anteil sind der Hauptbeteiligte und der Unterbeteiligte nicht an denselben Einkünften beteiligt, denn <strong>der typisch Unterbeteiligte</strong> erzielt Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), während <strong>der Hauptbeteiligte</strong> Einkünfte aus § 20 Abs. 1<br />
Nr. 1 i. V. mit § 20 Abs. 5 S. 1 EStG erzielt.</p>
<p>Auch bei <strong>einer atypischen Unterbeteiligung</strong> an einem GmbH-Anteil <strong>fehlt es an gemeinschaftlichen Einkünften,</strong> denn ein atypisch Unterbeteiligter ist <strong>wirtschaftlicher<br />
(Mit-)Inhaber der GmbH-Beteiligung</strong> und erzielt selbst nach § 20 Abs. 5 S. 2 EStG Kapitalerträge i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.</p>
<p>Eine <strong>gesonderte und einheitliche Feststellung </strong>der Besteuerungsgrundlagen kommt auch nicht nach § 179 Abs. 2 S. 3 AO oder § 180 Abs. 2 AO in Betracht. Auch eine analoge Anwendung von<br />
§ 179 Abs. 2 S. 3 AO <strong>scheidet aus</strong>. Zwar kann eine gesonderte Feststellung bei einer atypisch stillen Unterbeteiligung <strong>prozessökonomisch</strong> sein, wenn die Qualifikation als typisch oder atypisch sowie einzelne Besteuerungsgrundlagen streitig sind. <strong>Die Rechtsgrundlage</strong> für ein mehrstufiges Verfahren kann aber <strong>nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen ersetzt werden.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 19.5.2026, Az. VIII R 33/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 255303; BFH, PM Nr. 41/26 vom 6.8.2026</p>
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		<item>
		<title>Regierungsentwurf zur Frühstartrente liegt vor</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/regierungsentwurf-zur-fruehstartrente-liegt-vor/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 14 Sep 2026 16:55:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Altersvorsorgevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Frühstartrente]]></category>
		<category><![CDATA[kapitalgedeckte Altersvorsorge]]></category>
		<category><![CDATA[private Altersvorsorge]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mit der Einführung einer Frühstartrente soll Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge beginnen. Am 12.8.2026 hat das Bundeskabinett den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Einführung der Frühstartrente beschlossen. Auch ein Fragen-Antworten-Katalog wurde bereits veröffentlicht. Mit der Frühstartrente will die Bundesregierung den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützen. Zur Anlage der [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Einführung einer Frühstartrente soll <strong>Alterssicherung bereits im Kindesalter mit staatlichen Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Altersvorsorge</strong> beginnen. Am 12.8.2026 hat das Bundeskabinett den vom Bundesfinanzministerium vorgelegten <strong>Gesetzentwurf</strong> zur Einführung der Frühstartrente beschlossen. Auch <strong>ein Fragen-Antworten-Katalog</strong> wurde bereits veröffentlicht.</p>
<p>Mit der Frühstartrente will die Bundesregierung den frühzeitigen <strong>Aufbau einer privaten Altersvorsorge</strong> unterstützen. Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern<strong> für Kinder, die das 6. Lebensjahr</strong> vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten <strong>Altersvorsorgedepot-Vertrag</strong> bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrags erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder <strong>bis zur Volljährigkeit 10 EUR pro Monat</strong> in das Depot ein. Die Einzahlung weiterer <strong>Eigenbeiträge bis zu 6.840 EUR pro Jahr</strong> ist möglich.</p>
<p>Eröffnen die Eltern <strong>kein Altersvorsorgedepot, </strong>werden die nicht abgerufenen Gelder <strong>kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen angelegt.</strong> Bei einer <strong>nachträglichen Depoteröffnung</strong> (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf <strong>den persönlichen Altersvorsorgevertrag </strong>übertragen werden.</p>
<p><strong>Ab dem 18. Lebensjahr</strong> kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch <strong>eigene Einzahlungen </strong>weiter bespart werden. Alternativ kann auch<strong> in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechsel</strong>t werden.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Anspruchsberechtigt</strong> sind <strong>ab dem Geburtsjahrgang 2020</strong> alle Kinder und Jugendlichen <strong>vom 6. bis zum 18. Lebensjahr,</strong> die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben.</p>
<p>Das <strong>Gesetzgebungsverfahren soll 2026 abgeschlossen</strong> werden. Es ist geplant, dass <strong>die Auszahlung rückwirkend zum 1.1.2026</strong> erfolgt – zunächst <strong>für den Geburtsjahrgang 2020, </strong>also für die Kinder, die zum Programmstart <strong>sechs Jahre</strong> alt sind. In den folgenden Jahren erwerben dann zusätzlich immer die Kinder einen neuen Anspruch, die <strong>im jeweiligen Jahr</strong> ihr<br />
6. Lebensjahr vollenden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMF: „Fragen und Antworten zur Frühstartrente“, Stand: 12.8.2026, abrufbar unter <u>www.iww.de/s16005</u></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung  führt nicht mehr zu Kapitalerträgen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/immobilienverkauf-unentgeltliche-ratenzahlungsvereinbarung-fuehrt-nicht-mehr-zu-kapitalertraegen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 10 Sep 2026 09:16:05 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[freigebige Zuwendung]]></category>
		<category><![CDATA[Immobilienverkauf]]></category>
		<category><![CDATA[Kapitalüberlassung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufpreisstundung]]></category>
		<category><![CDATA[Ratenzahlungsvereinbarung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Vereinbaren die Parteien bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen ausdrücklich eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden, erzielt der Veräußerer nun doch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Ansicht verworfen, wonach die einzelnen Raten nach [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/immobilienverkauf-unentgeltliche-ratenzahlungsvereinbarung-fuehrt-nicht-mehr-zu-kapitalertraegen/">Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung  führt nicht mehr zu Kapitalerträgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Vereinbaren die Parteien bei <strong>der Veräußerung eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen</strong> ausdrücklich <strong>eine unverzinsliche Kaufpreisstundung und sollen sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet </strong>werden, erzielt der Veräußerer nun doch <strong>keine Einkünfte aus Kapitalvermögen</strong> nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Damit hat der Bundesfinanzhof <strong>seine bisherige Ansicht verworfen,</strong> wonach <strong>die einzelnen Raten </strong>nach § 12 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) <strong>typisierend</strong> <strong>in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufzuteilen</strong> sind.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Eheleute veräußerten ein seit mehr als zehn Jahren gehaltenes Grundstück zum Verkehrswert an ihre Tochter. Da diese keine Bankfinanzierung erhalten konnte, wurde der Kaufpreis vollständig gestundet. Er sollte über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten in monatlichen Raten getilgt werden. Vorzeitige Tilgungen sollten dabei nicht zu einer ermäßigten Gesamtrückzahlungssumme führen.</p>
<p>Der notarielle Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass keine Verzinsung erfolgen sollte, sämtliche Raten ausschließlich auf den Kaufpreis angerechnet werden und der Vorteil der fehlenden Verzinsung der Tochter zugewendet werden sollte.</p>
<p>Das Finanzamt zerlegte die Ratenzahlungen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unter Heranziehung des § 12 Abs. 3 BewG rechnerisch in Tilgungs- und Zinsanteile und unterwarf letztere als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung. Hiergegen wehrten sich die Eheleute – und zwar erfolgreich.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Keine freigebige Zuwendung (Schenkung)</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof gelangte zunächst zu dem Ergebnis, dass <strong>die unverzinsliche Kaufpreisstundung keine freigebige Zuwendung (Schenkung)</strong> darstellt. Zwar wollten die Eltern ihrer Tochter den Zinsvorteil zukommen lassen. Es fehlt allerdings bereits <strong>an einer schenkungsteuerlich erforderlichen Vermögensverschiebung. </strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — Anders als bei einem unverzinslichen Darlehen</strong> wird der Tochter <strong>kein Kapital zur Nutzung</strong> überlassen. Vielmehr wird lediglich <strong>ihre Verpflichtung zur sofortigen Kaufpreiszahlung hinausgeschoben.</strong></p>
<p><strong>Keine Einkommensteuer</strong></p>
<p>Den eigentlichen Schwerpunkt bildet jedoch die einkommensteuerliche Würdigung. Hier hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass<strong> eine unverzinsliche Stundung zwar eine Kapitalüberlassung</strong> darstellt. Fehlt jedoch nach dem übereinstimmenden Parteiwillen gerade jedes Entgelt für diese Kapitalüberlassung, ist der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Einkünfte aus Kapitalvermögen) <strong>nicht verwirklicht.</strong></p>
<p>Entscheidend ist <strong>die zivilrechtliche Vereinbarung. </strong>Haben die Vertragsparteien ausdrücklich geregelt, dass <strong>sämtliche Raten ausschließlich Kaufpreiszahlungen darstellen und keine Verzinsung</strong> erfolgen soll, ist diese Vereinbarung<strong> auch steuerlich anzuerkennen. „</strong>Nur“<strong> bei einem Gestaltungsmissbrauch oder verschleierter Zinsabrede</strong> kann etwas anderes gelten.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Der Bundesfinanzhof hält nicht mehr daran fest, die einzelnen Ratenzahlungen unter Rückgriff auf § 12 Abs. 3 BewG typisierend in Tilgungs- und Zinsanteile aufzuteilen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Bundesfinanzhof begründet <strong>den Rechtsprechungswechsel</strong> auch mit der <strong>seit Einführung der Abgeltungsteuer geltenden Systematik. </strong>Seit 2009 unterliegen neben laufenden Erträgen<strong> auch Wertveränderungen von Kapitalforderungen</strong> nach § 20 Abs. 2 EStG der Besteuerung. Deshalb sind Nutzungsentgelte und Rückzahlungen <strong>strikt voneinander zu trennen.</strong> Kaufpreisraten sind grundsätzlich vollständig Tilgungsleistungen; <strong>eine künstliche Aufspaltung in Tilgungs- und Zinsanteile passt nicht mehr in dieses System.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 30/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254381</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/immobilienverkauf-unentgeltliche-ratenzahlungsvereinbarung-fuehrt-nicht-mehr-zu-kapitalertraegen/">Immobilienverkauf: Unentgeltliche Ratenzahlungsvereinbarung  führt nicht mehr zu Kapitalerträgen</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Gesetzliche Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/gesetzliche-krankenversicherung-wichtige-aenderungen-ab-2027-und-2028/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 07 Sep 2026 10:36:25 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Beitragsbemessungsgrenze]]></category>
		<category><![CDATA[Familienversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[gesetzliche Krankenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[gewerbliche Minijobs]]></category>
		<category><![CDATA[pauschaler Arbeitgeberbeitrag]]></category>
		<category><![CDATA[Sozialversicherung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am 30.7.2026 in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten allerdings erst ab 2027 bzw. ab 2028. Wichtige Aspekte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nachfolgend aufgeführt. Beitragsbemessungsgrenze Die Rechengrößen der Sozialversicherung werden gemäß der Lohnentwicklung turnusgemäß angepasst und jährlich mittels [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gesetzliche-krankenversicherung-wichtige-aenderungen-ab-2027-und-2028/">Gesetzliche Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
<strong>(GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) </strong>wurde <strong>im Bundesgesetzblatt verkündet</strong> und ist am 30.7.2026 in Kraft getreten. Einige Regelungen gelten allerdings <strong>erst ab 2027 bzw. ab 2028. </strong>Wichtige Aspekte <strong>für Arbeitgeber und Arbeitnehmer</strong> sind nachfolgend aufgeführt.</p>
<p><strong>Beitragsbemessungsgrenze</strong></p>
<p>Die <strong>Rechengrößen der Sozialversicherung</strong> werden gemäß der Lohnentwicklung <strong>turnusgemäß angepasst</strong> und jährlich mittels Verordnung festgelegt.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die <strong>Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstbetrag,</strong> bis zu dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen bei der Berechnung des Versicherungsbeitrags berücksichtigt werden. Für <strong>darüber hinausgehendes Einkommen sind keine Beiträge</strong> zu zahlen.</p>
<p>In 2026 beträgt die <strong>Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung 69.750 EUR jährlich bzw. 5.812,50 EUR monatlich. 2027</strong> steigt die Beitragsbemessungsgrenze <strong>einmalig</strong> (zusätzlich zur regulären Lohnentwicklung) <strong>um zusätzliche 3.600 EUR jährlich bzw. um 300 EUR monatlich an.</strong></p>
<p><strong>Minijobs</strong></p>
<p>Der <strong>pauschale Arbeitgeberbeitrag</strong> zur Krankenversicherung <strong>für gewerbliche Minijobs</strong> (bzw. geringfügige Beschäftigungen) beträgt derzeit 13 %. Ab 2027 wird der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber <strong>erhöht.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Maßgeblich sind dann <strong>der allgemeine Beitragssatz sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz</strong> (das wären zusammen aktuell <strong>17,5 %).</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Die wirtschaftliche Mehrbelastung trifft hier ausschließlich den Arbeitgeber.</p>
<p>Die Anhebung betrifft „lediglich“ gewerbliche Minijobs. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten beträgt somit weiterhin 5 %.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Familienversicherung</strong></p>
<p>Die <strong>beitragsfreie Familienversicherung </strong>gehört zu den prägenden Merkmalen der gesetzlichen Krankenversicherung. Danach können insbesondere <strong>Ehegatten und Kinder ohne eigene Beitragszahlung in den Schutz des Mitglieds </strong>einbezogen werden.</p>
<p><strong>Ab 1.1.2028</strong> wird <strong>die beitragsfreie Familienversicherung begrenzt.</strong> Dann zahlen Mitglieder mit derzeit beitragsfrei mitversicherten Ehegatten <strong>einen Beitragszuschlag in Höhe von 2,5 % der beitragspflichtigen Einnahmen.</strong> Die beitragsfreie Mitversicherung <strong>von Kindern bleibt demgegenüber erhalten.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Der Zuschlag gilt aber <strong>nicht ausnahmslos für jede Ehegatten-Mitversicherung.</strong> Vielmehr sieht das Gesetz (§ 242b Sozialgesetzbuch V) <strong>einige Ausnahmen </strong>vor. So fällt für den Ehegatten <strong>kein Beitragszuschlag</strong> an, wenn das Mitglied oder der mitversicherte Ehegatte<strong> ein Kind hat, </strong>das im Haushalt des mitversicherten Ehegatten lebt und</p>
<ul>
<li><strong>das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet </strong>hat oder</li>
<li><strong>als Mensch mit Behinderungen </strong>außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Ein Beitragszuschlag wird insbesondere auch dann <strong>nicht erhoben, wenn der mitversicherte Ehegatte</strong></p>
<ul>
<li>nicht erwerbsmäßig <strong>einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 </strong>wenigstens<br />
zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in dessen häuslicher Umgebung <strong>pflegt,</strong></li>
<li><strong>eine Freistellung von der Arbeitsleistung</strong> nach § 3 des Pflegezeitgesetzes in Anspruch nimmt,</li>
<li><strong>die Regelaltersgrenze</strong> erreicht hat,</li>
<li><strong>mindestens Pflegegrad 3 </strong>oder einen Anspruch auf <strong>Rente wegen voller Erwerbsminderung hat.</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz), BGBl I 2026, Nr. 228 vom 29.7.2026; Bundesministerium für Gesundheit, Mitteilung vom 10.7.2026: „Bundestag beschließt GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz“</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/gesetzliche-krankenversicherung-wichtige-aenderungen-ab-2027-und-2028/">Gesetzliche Krankenversicherung: Wichtige Änderungen ab 2027 und 2028</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben  für den Betriebsausgabenabzug</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/privates-aufladen-betrieblicher-pkw-neue-vorgaben-fuer-den-betriebsausgabenabzug/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 04 Sep 2026 10:01:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[dynamischer Stromtarif]]></category>
		<category><![CDATA[geladene Strommenge]]></category>
		<category><![CDATA[Ladestrompauschale]]></category>
		<category><![CDATA[Ladevorgänge]]></category>
		<category><![CDATA[Strompreispauschale]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Unternehmer, die ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden, und diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen, müssen ab sofort neue Aufzeichnungspflichten erfüllen. Denn die bisherige Abrechnung nach der Ladestrompauschale hat ausgedient. Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Hintergrund Wollten Unternehmer den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden, konnten sie für den Betriebsausgabenabzug bisher [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/privates-aufladen-betrieblicher-pkw-neue-vorgaben-fuer-den-betriebsausgabenabzug/">Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben  für den Betriebsausgabenabzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Unternehmer, die ihren <strong>betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrowagen zu Hause laden,</strong> und diese Kosten <strong>als Betriebsausgaben</strong> absetzen wollen, müssen ab sofort <strong>neue Aufzeichnungspflichten</strong> erfüllen. Denn die bisherige Abrechnung<strong> nach der Ladestrompauschale hat ausgedient.</strong> Das ergibt sich aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Wollten Unternehmer <strong>den Einzelnachweis der tatsächlichen Stromkosten vermeiden,</strong> konnten sie für den Betriebsausgabenabzug <strong>bisher eine Ladestrompauschale</strong> nutzen. Diese belief sich je nach Fahrzeugart und Lademöglichkeit <strong>pro Monat auf 15 bis 70 EUR.</strong> <strong>Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich. </strong></p>
<p>Nachdem das Bundesfinanzministerium <strong>die Ladestrompauschalen für Arbeitnehmer bereits zum 1.1.2026 abgeschafft</strong> hatte (Schreiben vom 11.11.2025), war<strong> eine entsprechende Anpassung für Unternehmer</strong> zu erwarten – und diese ist nun erfolgt.</p>
<p><strong>Die neuen Regeln</strong></p>
<p><strong>Schritt 1: Nachweis der Strommenge</strong></p>
<p>Für das Fahrzeug ist <strong>die geladene Strommenge nachzuweisen.</strong> Das kann wie bisher über einen stationären oder mobilen Stromzähler erfolgen. Das Bundesfinanzministerium stellt hier ausdrücklich klar, dass der <strong>Stromzähler nicht eichrechtskonform</strong> sein muss. Es ist auch zulässig, die Strommenge über einen <strong>in der Wallbox oder im Fahrzeug integrierten Zähler</strong> zu ermitteln.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Kann die geladene Strommenge nicht ohne Weiteres ausgelesen werden, dann genügt nach Meinung der Finanzverwaltung weiterhin ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten. Der hieraus ermittelte Durchschnittswert darf dann auch für die Folgemonate verwendet werden.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Schritt 2: Multiplikation mit den tatsächlichen Stromkosten</strong></p>
<p>In einem zweiten Schritt wird die Strommenge <strong>mit den tatsächlichen Stromkosten multipliziert.</strong> Dabei ist nicht nur <strong>der Arbeitspreis je Kilowattstunde</strong> zu berücksichtigen; <strong>auch der Grundpreis</strong> laut Stromvertrag gehört anteilig zu den abzugsfähigen Stromkosten.</p>
<p>Bei <strong>einem dynamischen Stromtarif </strong>akzeptiert das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen den durchschnittlichen monatlichen Strompreis je Kilowattstunde einschließlich des anteiligen Grundpreises. Eine <strong>stunden- oder tagesgenaue Bewertung der einzelnen Ladevorgänge ist nicht erforderlich.</strong></p>
<p><strong>Betreiber einer PV-Anlage profitieren von einer Vereinfachungsregelung.</strong> Eigentlich müsste für den selbst erzeugten Strom auf die Herstellungskosten der jeweiligen Kilowattstunde abgestellt werden. Das Bundesfinanzministerium lässt es indes zu, <strong>die Einspeisung aus der privaten PV-Anlage unberücksichtigt zu lassen.</strong> Dadurch kann <strong>die gesamte geladene Strommenge</strong> mit dem – regelmäßig höheren – Strompreis des Energieversorgers bewertet werden.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Unternehmer A lädt seinen betrieblichen Elektro-Pkw im Jahr 2026 u. a. an seiner häuslichen Wallbox. Ein integrierter Stromzähler weist eine geladene Strommenge von 3.500 kWh aus. Auf dem Wohnhaus befindet sich zusätzlich eine private PV-Anlage. Der Arbeitspreis seines Stromvertrags beträgt 0,33 EUR/kWh; der anteilige Grundpreis entspricht weiteren<br />
0,02 EUR/kWh.</p>
<p>A kann 1.225 EUR (3.500 kWh x 0,35 EUR/kWh) als Betriebsausgaben abziehen. Dass ein Teil des Stroms tatsächlich aus der privaten PV-Anlage stammt, bleibt aufgrund der Vereinfachungsregelung außer Betracht.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Schritt 2 (Alternative): Die neue Strompreispauschale </strong></p>
<p>Der Nachweis der Strommenge bleibt zwar unverzichtbar. Das Bundesfinanzministerium räumt aber <strong>ein Wahlrecht bei der Bewertung der Strommenge ein.</strong> Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann die Strommenge <strong>mit einem pauschalen Strompreis bewertet werden (Strompreispauschale). </strong>Dabei ist der vom Statistischen Bundesamt <strong>halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis für private Haushalte (Statistik-Code 61243-0001)</strong> maßgebend. Heranzuziehen ist jeweils der Durchschnittspreis des 1. Halbjahrs des vorangegangenen Kalenderjahrs <strong>(Jahresverbrauch 5.000 bis unter 15.000 kWh).</strong> Dieser Wert ist auf volle Cent je Kilowattstunde abzurunden und <strong>gilt für das gesamte Wirtschaftsjahr. </strong></p>
<p>Für 2026 bedeutet das Folgendes: Weil der Durchschnittswert für das 1. Halbjahr 2025 bei<br />
34,36 Cent/kWh lag, ist <strong>für das gesamte Kalenderjahr 2026</strong> ein pauschaler Ansatz jeder geladenen kWh <strong>mit 0,34 EUR/kWh zulässig</strong> – ohne weitere Nachweise.</p>
<p>Die Strompreispauschale kann unabhängig davon gewählt werden, ob ein Festpreistarif, ein dynamischer Stromtarif oder eine private PV-Anlage vorliegt. Mit der Pauschale sind aber immer <strong>sämtliche Stromkosten aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Beispiel</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Unternehmer B lädt seinen betrieblichen Elektro-Pkw im Jahr 2026 auch an seiner häuslichen Wallbox. Der integrierte Stromzähler weist für 2026 eine geladene Strommenge von 4.000 kWh aus. B nutzt einen dynamischen Stromtarif und möchte die monatlich wechselnden Strompreise nicht fortlaufend ermitteln. Die Strompreispauschale beträgt 0,34 EUR je kWh. B kann daher 1.360 EUR (4.000 kWh x 0,34 EUR) als Betriebsausgaben abziehen. Die tatsächlichen Strompreise muss er hierfür nicht nachweisen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Das Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale ist einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr auszuüben. Ein unterjähriger Wechsel zwischen beiden Methoden ist unzulässig.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Zeitliche Anwendung</strong></p>
<p>Die Neuregelungen gelten <strong>für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.</strong> Da das Schreiben des Bundesfinanzministeriums jedoch erst am 21.7.2026 veröffentlicht wurde, enthält es <strong>eine Vertrauensschutzregelung.</strong> Danach wird es nicht beanstandet, wenn die bisherigen Regelungen der Rz. 19 und 20 des Schreibens vom 5.11.2021 <strong>noch bis zum 31.7.2026 angewendet werden.</strong></p>
<p>Somit können Unternehmer <strong>die Ladestrompauschalen noch bis zum 31.7.2026 anwenden. Spätestens ab dem 1.8.2026</strong> setzt der Betriebsausgabenabzug jedoch <strong>den Nachweis der geladenen Strommenge</strong> voraus. Diese kann dann <strong>mit den tatsächlichen Stromkosten oder mit der Strompreispauschale </strong>bewertet werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BMF-Schreiben vom 21.7.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056 + IV C 5 &#8211; S 2334/00087/015, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 255161; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 &#8211; S 2334/00087/014/013</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/privates-aufladen-betrieblicher-pkw-neue-vorgaben-fuer-den-betriebsausgabenabzug/">Privates Aufladen betrieblicher Pkw: Neue Vorgaben  für den Betriebsausgabenabzug</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 01 Sep 2026 09:07:21 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[erstmalige Berufsausbildung]]></category>
		<category><![CDATA[Erststudium]]></category>
		<category><![CDATA[Kindergeldanspruch]]></category>
		<category><![CDATA[Rettungssanitäter]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die Ausbildung zum Rettungssanitäter gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Hintergrund: Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/kindergeld-ausbildung-zum-rettungssanitaeter-ist-keine-erstausbildung/">Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Die <strong>Ausbildung zum Rettungssanitäter</strong> gilt trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung <strong>nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung</strong><br />
i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG), weil sie <strong>kürzer als ein Jahr</strong> dauert.</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong> Für den Kindergeldanspruch <strong>für volljährige Kinder</strong> ist es oft entscheidend, ob sich das Kind <strong>in einer Erst- oder einer Zweitausbildung </strong>befindet. Denn <strong>nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums</strong> ist <strong>eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich.</strong> <strong>Ausgenommen</strong> sind nur:</p>
<ul>
<li>Eine Erwerbstätigkeit mit <strong>bis zu 20 Stunden</strong> regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit,</li>
<li><strong>ein Ausbildungsdienstverhältnis oder </strong></li>
<li><strong>ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.</strong></li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Rettungssanitäter werden <strong>beim Krankentransport</strong> als Fahrer sowie <strong>in der Notfallrettung</strong> als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. <strong>Die Dauer</strong> der Rettungssanitäter-Ausbildung ist <strong>mit 520 Stunden vergleichsweise kurz.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Die in den Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert.</p>
<p>Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf.</p>
<p>Die Familienkasse gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht Niedersachsen statt. Diese Entscheidung hat der Bundesfinanzhof nun im Ergebnis bestätigt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. <strong>In den Streitmonaten fehlte es noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung,</strong> da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche i. S. des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift <strong>ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr </strong>zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa<strong> drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung</strong> nicht.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 22.4.2026, Az. III R 7/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 255199; BFH, PM Nr. 40/26 vom 30.7.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2026</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/steuern-und-beitraege-sozialversicherung-faelligkeitstermine-in-09-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 28 Aug 2026 07:50:52 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschließende Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Fälligkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Fälligkeitstermine]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertermine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Monat September 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: Steuertermine (Fälligkeit): Umsatzsteuer (Monatszahler): 10.9.2026 Lohnsteuer (Monatszahler): 10.9.2026 Einkommensteuer (vierteljährlich): 10.9.2026 Kirchensteuer (vierteljährlich): 10.9.2026 Körperschaftsteuer (vierteljährlich): 10.9.2026 &#160; Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/steuern-und-beitraege-sozialversicherung-faelligkeitstermine-in-09-2026/">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Monat September 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p>
<p><strong>Steuertermine (Fälligkeit):</strong></p>
<ul>
<li><strong>Umsatzsteuer</strong> (Monatszahler): 10.9.2026</li>
<li><strong>Lohnsteuer </strong>(Monatszahler): 10.9.2026</li>
<li><strong>Einkommensteuer </strong>(vierteljährlich): 10.9.2026</li>
<li><strong>Kirchensteuer </strong>(vierteljährlich): 10.9.2026</li>
<li><strong>Körperschaftsteuer </strong>(vierteljährlich): 10.9.2026</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einer <strong>Scheckzahlung</strong> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 14.9.2026. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.</p>
<p><strong>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</strong></p>
<p>Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <strong>Beitragsmonat September 2026 am 28.9.2026.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/steuern-und-beitraege-sozialversicherung-faelligkeitstermine-in-09-2026/">Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 09/2026</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden  dem Grunde nach</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/rueckstellung-fuer-die-nachbetreuung-von-versicherungskunden-dem-grunde-nach/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Aug 2026 09:50:43 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Erfüllungsrückstand]]></category>
		<category><![CDATA[Nachbetreuung von Versicherungen]]></category>
		<category><![CDATA[Rückstellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich kürzlich mit einer für bilanzierende Versicherungsvertreter wichtigen Frage befasst, nämlich wann die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungen dem Grunde nach zulässig ist. Hintergrund Ermitteln Versicherungsvertreter ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung, stellt sich die Frage nach dem Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich nicht, da hier das Zu- und Abflussprinzip gilt [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/rueckstellung-fuer-die-nachbetreuung-von-versicherungskunden-dem-grunde-nach/">Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden  dem Grunde nach</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich kürzlich mit einer <strong>für bilanzierende Versicherungsvertreter</strong> wichtigen Frage befasst, nämlich wann <strong>die Bildung einer Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungen dem Grunde nach</strong> zulässig ist.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Ermitteln Versicherungsvertreter ihren Gewinn <strong>mittels Einnahmen-Überschussrechnung,</strong> stellt sich die Frage nach dem Ansatz einer Rückstellung grundsätzlich nicht, da hier <strong>das Zu- und Abflussprinzip gilt</strong> und somit Forderungen, Verbindlichen und <strong>Rückstellungen nicht abgebildet werden dürfen. </strong></p>
<p>Bei einer Gewinnermittlung<strong> per Bilanzierung</strong> ist <strong>der Ansatz einer (gewinnmindernden) Rückstellung</strong> jedoch<strong> zulässig bzw. verpflichtend, </strong>wenn die Voraussetzungen vorliegen. Die wesentlichen Grundsätze <strong>zum Ansatz und zur Bewertung der Rückstellungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Versicherungen</strong> hat das Bundesfinanzministerium auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bereits 2012 veröffentlicht. Dabei wurden hohe Hürden aufgestellt, damit <strong>die Rückstellungen wegen Erfüllungsrückstands</strong> <strong>nicht zur „einfachen“ Aufwandsverschiebung</strong> genutzt werden können.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Bevor es <strong>um die Höhe</strong> der Rückstellung geht, ist zunächst zu ermitteln, ob eine Rückstellung <strong>überhaupt dem Grunde nach</strong> zulässig ist. Darum ging es auch in einem Streitfall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein.</p>
<p><strong>Der Streitfall</strong></p>
<p>Das Finanzgericht führte zunächst aus, dass<strong> ein Erfüllungsrückstand</strong> voraussetzt, dass der Steuerpflichtige zur Betreuung der Versicherungen<strong> rechtlich verpflichtet</strong> ist. Leistungen, die <strong>ohne Rechtspflicht</strong> erbracht werden, sind für die Bemessung der Rückstellung<strong> irrelevant.</strong></p>
<p>Nach diesen Grundsätzen konnte <strong>im Streitfall keine Rückstellung für Erfüllungsrückstand</strong> gebildet werden. Denn der Versicherungsvertreter war <strong>weder gesetzlich noch vertraglich</strong> zur Kundennachbetreuung verpflichtet.</p>
<p>Im Rahmen der Vertragsfreiheit können <strong>vertragliche Zusatzpflichten</strong> eines Versicherungsvertreters vereinbart werden, so z. B. Pflichten zur <strong>allgemeinen Markt-, Bestands- und Kundenpflege,</strong> genauso wie einem Versicherungsvertreter <strong>verbindliche Vorgaben für Kundenbesuche</strong> in bestimmten Zeitabständen gemacht werden können. Es bedarf dann einer entsprechenden <strong>inhaltlich eindeutigen Vereinbarung.</strong></p>
<p>Der <strong>Vertretervertrag im Streitfall</strong> beinhaltete eine solche eindeutige Vereinbarung zur Nachbetreuung von Bestandsverträgen nicht. Er war wie folgt gefasst:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Wortlaut des Vertretervertrags (Auszug)</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Vertreter ist dabei verpflichtet, sich mit ganzer Kraft um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen zu bemühen (Bemühungspflicht). Um die bestehenden Versicherungen zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Versicherungsnehmern, berät sie aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch. Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Das Finanzgericht <strong>bemängelte</strong> hier u. a. diese Punkte:</p>
<ul>
<li>Nach dem Wortlaut der Vereinbarung war der Vertreter <strong>nur verpflichtet,</strong> sich um den regelmäßigen Zugang neuer und die Erhaltung der bestehenden Versicherungen <strong>zu bemühen. </strong>Gerade die Formulierung „sich bemühen“ ist <strong>zu allgemein,</strong> um hieraus eine Nachbetreuungspflicht oder auch (nur) eine Pflicht zur Vermittlung von Neuverträgen des Antragstellers abzuleiten. Es wird insbesondere nicht deutlich, um welche Art von Nachbetreuungsverpflichtungen es sich handeln soll. <strong>Die Unverbindlichkeit</strong> ergibt sich zudem daraus, dass die „Erhaltenspflicht“ <strong>lediglich „im Rahmen seiner Möglichkeiten“</strong> zu erfolgen hat.</li>
<li>Selbst wenn <strong>die Pflicht zur „Erhaltung bestehender Verträge“ benannt ist, fehlt es an dem Konkretisierungserfordernis.</strong> Es lässt sich nicht bestimmen, welche genauen Pflichten zu den Nachbetreuungspflichten gehören sollen. Aufgrund <strong>der inhaltlichen Unbestimmtheit</strong> wäre die Einhaltung der vom Versicherungsvertreter angeführten Nachbetreuungspflichten <strong>zivilrechtlich auch nicht durchsetzbar</strong> gewesen. Etwaige Verstöße hiergegen hätten keine vertraglichen Konsequenzen (Schadenersatz, Kündigung etc.) nach sich ziehen können bzw. dürfen.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.2.2025, Az. 5 K 37/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254760; BMF-Schreiben vom 20.11.2012, Az. IV C 6 &#8211; S 2137/09/10002</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/rueckstellung-fuer-die-nachbetreuung-von-versicherungskunden-dem-grunde-nach/">Rückstellung für die Nachbetreuung von Versicherungskunden  dem Grunde nach</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/selbstcheck-erwerbsstatus-selbststaendige-taetigkeit-oder-abhaengige-beschaeftigung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 24 Aug 2026 09:38:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Deutsche Rentenversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsstatus]]></category>
		<category><![CDATA[Statusfeststellung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“ an (unter www.iww.de/s15893). Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die unverbindliche Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien. Der Test dauert ca. 10 bis 15 Minuten und erfordert [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/selbstcheck-erwerbsstatus-selbststaendige-taetigkeit-oder-abhaengige-beschaeftigung/">Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Die Deutsche Rentenversicherung Bund bietet <strong>einen sogenannten „Selbstcheck Erwerbsstatus“</strong> an (unter <u>www.iww.de/s15893</u>). Hierdurch erhalten Auftragnehmer und -geber <strong>eine erste Tendenz zum Erwerbsstatus</strong> (abhängig beschäftigt versus selbstständig tätig). Die <strong>unverbindliche</strong> Einschätzung basiert auf den gemachten Angaben und der Bewertung nach den durch die Rechtsprechung entwickelten <strong>Abgrenzungskriterien.</strong></p>
<p>Der Test <strong>dauert ca. 10 bis 15 Minuten</strong> und erfordert u. a. Angaben <strong>zur Arbeitszeit und zur Arbeitsausführung</strong>. Auch Angaben <strong>zur Kundengewinnung</strong> und zu den eingesetzten <strong>Arbeitsmitteln </strong>sind zu machen.</p>
<p>Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist:</p>
<ul>
<li><strong>Anonym:</strong> Keine Erfassung persönlicher Daten, sodass die Privatsphäre geschützt bleibt.</li>
<li><strong>Unverbindlich, schnell und unkompliziert:</strong> In Echtzeit erfolgt eine erste Tendenz zur Einschätzung. Diese dient jedoch ausschließlich zur Orientierung.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Für <strong>eine rechtsverbindliche Statusfeststellung</strong> müssen immer <strong>die vertraglichen Regelungen und deren tatsächliche Umsetzung</strong> vorgelegt werden. Der Selbstcheck ersetzt somit <strong>keine verbindliche Statusfeststellung.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Der „Selbstcheck Erwerbsstatus“ ist nicht geeignet zur Erstellung einer tendenziellen Einschätzung für diese „GmbH-Sachverhalte“: Gesellschafter-Geschäftsführer, mitarbeitende Gesellschafter und Fremdgeschäftsführer.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/selbstcheck-erwerbsstatus-selbststaendige-taetigkeit-oder-abhaengige-beschaeftigung/">Selbstcheck Erwerbsstatus: Selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung?</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Minijobs: Befreiung von der Rentenversicherungspflicht  kann widerrufen werden</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/minijobs-befreiung-von-der-rentenversicherungspflicht-kann-widerrufen-werden/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 20 Aug 2026 12:09:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Befreiung widerrufen]]></category>
		<category><![CDATA[Minijob]]></category>
		<category><![CDATA[Minijobber]]></category>
		<category><![CDATA[Rentenversicherungspflicht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte nicht widerrufen werden. Doch das hat sich mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, sodass Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Minijobber können sich <strong>auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien </strong>lassen. Dann zahlen sie <strong>keinen eigenen Beitrag</strong> zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt <strong>diese Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs</strong> und konnte <strong>nicht widerrufen</strong> werden. Doch das hat sich <strong>mit Wirkung ab dem 1.7.2026 geändert, </strong>sodass Minijobber <strong>zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren können. </strong>Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können ihre Entscheidung nunmehr <strong>einmalig rückgängig</strong> machen.</p>
<p><strong>Hintergrund:</strong> Minijobber sind in der gesetzlichen Rentenversicherung <strong>grundsätzlich versicherungspflichtig</strong> und zahlen von ihrem Verdienst somit<strong> einen Eigenanteil.</strong> Im <strong>gewerblichen Bereich </strong>liegt dieser <strong>bei 3,6 %.</strong> Bei einem monatlichen Verdienst von 603 EUR entspricht dies 21,71 EUR. Im <strong>Privathaushalt</strong> ist der Eigenanteil <strong>mit 13,6 %</strong> höher.</p>
<p><strong>Beachten Sie — Weitere Informationen </strong>zur Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erhalten Sie unter <u>www.iww.de/s15871</u>.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Minijob-Zentrale, Mitteilung vom 3.6.2026, „Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026“</p>
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