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	<title>Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</title>
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	<description>Ihre Steuerkanzlei für Unternehmen Selbständige und Existenzgründer</description>
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		<title>Innergemeinschaftliche Lieferung: Vertrauensschutz erfordert  keine Gelangensbestätigung</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 Aug 2026 11:34:17 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Umsatzsteuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Gelangensbestätigung]]></category>
		<category><![CDATA[Innergemeinschaftliche Lieferung]]></category>
		<category><![CDATA[Steuerbefreiung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Für die Finanzverwaltung gehört der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat aber nun entschieden, dass es zumindest für die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist, dass der Unternehmer eine Gelangensbestätigung besitzt. Hintergrund Unter bestimmten Voraussetzungen sind innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Für die Finanzverwaltung gehört <strong>der Nachweis über den Transport in einen anderen Mitgliedstaat </strong>zu den wichtigsten Voraussetzungen, damit <strong>innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei</strong> sind. Der Bundesfinanzhof hat aber nun entschieden, dass es zumindest für <strong>die Gewährung von Vertrauensschutz nicht erforderlich ist,</strong> dass der Unternehmer <strong>eine Gelangensbestätigung</strong> besitzt.</p>
<p><strong>Hintergrund</strong></p>
<p>Unter bestimmten Voraussetzungen sind <strong>innergemeinschaftliche Lieferungen</strong> nach § 4 Nr. 1 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) i. V. mit § 6a UStG <strong>umsatzsteuerfrei. </strong></p>
<p>Hat der Unternehmer eine Lieferung als <strong>steuerfrei</strong> behandelt, obwohl <strong>die Voraussetzungen nicht vorliegen,</strong> ist die Lieferung gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung <strong>auf unrichtigen Angaben des Abnehmers</strong> beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch <strong>bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte.</strong> Und um diesen sogenannten <strong>Vertrauensschutz</strong> nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG ging es in folgendem Sachverhalt bzw. Streitfall:</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Kläger (K) bot auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft (G) mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf des Pkw bekundet hatte, überprüfte K die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) der G beim Bundeszentralamt für Steuern, das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte<br />
K bei G einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass G durch A als Geschäftsführer vertreten wurde.</p>
<p>Die Abholung des Pkw bei K bei gleichzeitiger Barzahlung des Kaufpreises fand zeitnah statt. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der K eine Kopie anfertigte, als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer dann insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und es sofort im Inland abzumelden.</p>
<p>Die dem Abholer durch K ausgehändigte Gelangensbestätigung wurde (trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen) nicht zurückgesandt. Später stellte sich heraus, dass der Pkw nicht in Rumänien, sondern (nach erfolgter Abmeldung) wieder im Inland zugelassen worden war.</p>
<p>Nach erfolglosem Einspruchs- und Klageverfahren gewährte der Bundesfinanzhof letztlich die Steuerfreiheit.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Vertrauensschutz setzt nicht voraus, </strong>dass der Unternehmer <strong>eine Gelangensbestätigung besitzt.</strong> Zwar ist diese zur Führung des Nachweises vorgesehen. Sie wird dabei allerdings nur „insbesondere“ als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet.<strong> Im Lieferzeitpunkt</strong> muss feststehen, ob dem leistenden Unternehmer <strong>Vertrauensschutz zu gewähren ist oder nicht. </strong>Damit ist es unzulässig, eine Gelangensbestätigung, die – bei wahrheitsgemäßer Erstellung – naturgemäß <strong>erst nach Abschluss des Geschäfts</strong> vorliegen kann, für die Inanspruchnahme der Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 S. 1 UStG zu fordern.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Der Unternehmer, dem die Zusendung der Gelangensbestätigung zugesagt worden ist, kann den Nachweis durch eine Versicherung des Abnehmers, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern, führen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Das Finanzamt hatte argumentiert, dass <strong>der Kaufvertrag</strong> eine Passage hätte enthalten können, dass <strong>umsatzsteuerfrei nur abgerechnet </strong>wird, sobald eine Gelangensbestätigung vorliegt. Bei der Barzahlung hätte <strong>die Umsatzsteuer als Kaution einbehalten</strong> werden können, bis die Gelangensbestätigung eingegangen wäre, und hätte sodann zurücküberwiesen werden können. Diese Forderung hat <strong>der Bundesfinanzhof aber ausdrücklich abgelehnt.</strong></p>
<p>K ist im Streitfall <strong>sehr sorgsam</strong> vorgegangen. So hatte er sich <strong>zusichern lassen,</strong> dass der Pkw nach Rumänien transportiert und im Anschluss eine Gelangensbestätigung übersandt wird. Beides war offenbar entscheidungserheblich. Deshalb könnte es ratsam sein, <strong>die eigenen vertraglichen Regelungen (z. B. AGB) generell um solche Anforderungen zu ergänzen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 18.12.2025, Az. V R 3/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253767</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einkommensteuerreform 2027: Das sind die Pläne der Bundesregierung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/einkommensteuerreform-2027-das-sind-die-plaene-der-bundesregierung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 30 Jul 2026 09:43:15 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[Einkommenssteuerreform]]></category>
		<category><![CDATA[Geringfügige Beschäftigung]]></category>
		<category><![CDATA[Reichensteuersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Sonn- und Feiertagszuschlag]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Anfang Juli hat die Koalition ihre Reformpläne veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet werden. Die Reform soll zum 1.1.2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr betragen. Vorbemerkungen Vorerst handelt es sich „nur“ um [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Anfang Juli hat <strong>die Koalition ihre Reformpläne</strong> veröffentlicht – u. a. sollen Steuerpflichtige <strong>mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlastet</strong> werden. Die Reform soll <strong>zum 1.1.2027</strong> in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Das<strong> Entlastungsvolumen soll ca. 10 Mrd. EUR pro Jahr</strong> betragen.</p>
<p><strong>Vorbemerkungen</strong></p>
<p>Vorerst handelt es sich <strong>„nur“ um die Ergebnisse des Koalitionsausschusses.</strong> Im anschließenden Gesetzgebungsverfahren müssen der Bundestag und der Bundesrat zustimmen. Mit <strong>etwaigen Änderungen bzw. Ergänzungen</strong> ist also durchaus zu rechnen.</p>
<p><strong>Die Pläne im Überblick</strong></p>
<p>Der <strong>steuerliche Grundfreibetrag</strong> (bis zu dieser Höhe muss keine Einkommensteuer gezahlt werden) <strong>liegt im Jahr 2026 bei 12.348 EUR.</strong> Für zusammen veranlagte Ehegatten verdoppelt sich der Betrag.</p>
<p>Nach den Plänen der Bundesregierung soll der Grundfreibetrag voraussichtlich in zwei Stufen<strong> bis auf 12.900 EUR im Jahr 2028</strong> erhöht werden.</p>
<p>Auch <strong>das Kindergeld </strong>soll voraussichtlich in zwei Stufen von derzeit 259 EUR auf 272 EUR im Jahr 2028 angehoben werden.</p>
<p>Beim <strong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag</strong> ist ein Anstieg um 200 EUR auf 1.430 EUR im Gespräch.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die vorgenannten Beträge (Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag) sollen im Gesetzgebungsverfahren <strong>bzw. nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert</strong> werden.</p>
<p>Die steuerliche Entlastung soll insbesondere für Familien mit Kindern spürbar sein. So hat das Bundesfinanzministerium u. a. folgende Berechnung aufgestellt: <strong>Ab dem Jahr 2028 soll eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen</strong> (Haushaltseinkommen von<br />
rund 60.000 EUR) im Vergleich zu heute <strong>um mehr als 600 EUR pro Jahr</strong> entlastet werden.</p>
<p><strong>Die Gegenfinanzierung</strong> soll vor allem über eine Veränderung bei der sogenannten <strong>Reichensteuer</strong> erfolgen. Diese soll nach den Plänen der Bundesregierung <strong>wie folgt gesplittet</strong> werden:</p>
<ul>
<li>Ab einem <strong>zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR</strong> soll ein Reichensteuersatz <strong>von 45 %</strong> greifen.</li>
<li><strong>47 %</strong> sollen dann ab einem <strong>zu versteuernden Einkommen</strong> <strong>von 280.000 EUR</strong> gelten.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — Derzeit gilt ein Reichensteuersatz von 45 %</strong> ab einem zu versteuernden Einkommen <strong>von 277.826 EUR.</strong></p>
<p>Der <strong>Pauschalsteuersatz bei einer geringfügigen Beschäftigung</strong> (Minijob) soll von 2 % <strong>auf<br />
5 %</strong> angehoben werden.</p>
<p>Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen gewährt der Fiskus <strong>eine Steuerermäßigung</strong> in Höhe von 20 % der Arbeitskosten (kein Material), <strong>maximal aber 1.200 EUR im Jahr. </strong>Diese Steuerermäßigung soll <strong>reduziert werden</strong> – und zwar <strong>auf 15 % und höchstens 900 EUR pro Jahr.</strong></p>
<p>In dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ sind <strong>unter dem Aufzählungspunkt „Arbeitsmarkt“</strong> zwei weitere interessante <strong>steuerliche</strong> Aspekte aufgeführt:</p>
<ul>
<li>Für den <strong>steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlag</strong> sollen die Obergrenzen nach § 3b des Einkommensteuergesetzes <strong>bis zu einem Stundenlohn von 75 EUR (bislang 50 EUR)</strong> zum 1.1.2027 erhöht werden.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Gleichzeitig soll der steuerfreie Zuschlag <strong>im Regelungsbereich eines Tarifvertrags </strong>vollständig beitragsfrei gestellt werden.</p>
<ul>
<li>Um einen zügigen Wechsel von einem Job in den nächsten Job attraktiver zu machen, sollen <strong>Abfindungszahlungen steuerlich privilegiert</strong> werden, wenn <strong>zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen</strong> wird.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Der <strong>steuerliche Vorteil </strong>soll dabei umso größer sein, <strong>je schneller </strong>eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Konkretere Regelungen sind hierzu nicht aufgeführt.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Ergebnisse des Koalitionsausschusses: Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung; BMF, Mitteilung vom 2.7.2026, „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden“</p>
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		<item>
		<title>Steuern und Beiträge Sozialversicherung: Fälligkeitstermine in 08/2026</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/steuern-und-beitraege-sozialversicherung-faelligkeitstermine-in-08-2026/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 27 Jul 2026 12:44:35 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Abschließende Hinweise]]></category>
		<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge]]></category>
		<category><![CDATA[Beiträge Sozialversicherung]]></category>
		<category><![CDATA[Fälligkeit]]></category>
		<category><![CDATA[Steuertermine]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Im Monat August 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten: Steuertermine (Fälligkeit): Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2026 Lohnsteuerzahler (Monatszahler): 10.8.2026 Gewerbesteuerzahler: 17.8.2026 Grundsteuerzahler: 17.8.2026 &#160; Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen. Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Im Monat August 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:</p>
<p><strong>Steuertermine (Fälligkeit):</strong></p>
<ul>
<li><strong>Umsatzsteuerzahler</strong> (Monatszahler): 10.8.2026</li>
<li><strong>Lohnsteuerzahler</strong> (Monatszahler): 10.8.2026</li>
<li><strong>Gewerbesteuerzahler:</strong> 17.8.2026</li>
<li><strong>Grundsteuerzahler: </strong>17.8.2026</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Bei einer <strong>Scheckzahlung</strong> muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.</p>
<p>Bei der <strong>Grundsteuer</strong> kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.</p>
<p>Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.8.2026 für die <strong>Umsatz- und Lohnsteuerzahlung</strong> und am 20.8.2026 für die <strong>Gewerbe- und Grundsteuerzahlung.</strong> Diese Zahlungsschonfrist gilt nicht für Zahlung per Scheck.</p>
<p><strong>Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):</strong></p>
<p>Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den <strong>Beitragsmonat August 2026 am 27.8.2026.</strong></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/fahrt-reisekosten-betriebsstaettenbegriff-gilt-unveraendert/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 24 Jul 2026 06:00:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[betriebsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Reisekosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“ ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig. Hintergrund und Sachverhalt: Im Streitfall ging es um die Frage, ob die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten zwischen Wohnung [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/fahrt-reisekosten-betriebsstaettenbegriff-gilt-unveraendert/">Fahrt-/Reisekosten: Betriebsstättenbegriff gilt unverändert</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden:<strong> Die bisherige Auslegung des Begriffs „Betriebsstätte“</strong> ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts <strong>ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gültig.</strong></p>
<p><strong>Hintergrund und Sachverhalt: </strong>Im Streitfall ging es um die Frage, ob die <strong>für den Pkw erklärten Betriebsausgaben zu kürzen </strong>sind, weil es sich bei den Fahrten um Fahrten <strong>zwischen Wohnung und Betriebsstätte handelte. </strong>Dies war der Fall, weil der Bundesfinanzhof das Büro des Steuerpflichtigen <strong>als Betriebsstätte eingeordnet</strong> hat.</p>
<p><strong>Eine Betriebsstätte</strong> setzt <strong>eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung</strong> voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern <strong>mit einer gewissen Nachhaltigkeit,</strong> das heißt<strong> fortdauernd und immer wieder</strong> zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.</p>
<p>Durch die Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts (gilt seit dem<br />
Veranlagungszeitraum 2014) wurden <strong>nur die Regelungen für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit verändert. </strong>Der Gesetzgeber wollte das steuerliche Reisekostenrecht lediglich hinsichtlich der Arbeitnehmer ändern und hat den Begriff der<strong> „regelmäßigen Arbeitsstätte“ </strong>durch den neuen Begriff der <strong>„ersten Tätigkeitsstätte“ </strong>ersetzt. Für die Auslegung <strong>„der Betriebsstätte“</strong> haben sich demgegenüber <strong>keine Änderungen</strong> ergeben.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 5.2.2026, Az. III R 18/25, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253860</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/einnahmen-auch-bei-zahlung-des-mieters-an-einen-dritten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 22 Jul 2026 06:00:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Vermieter]]></category>
		<category><![CDATA[abgekürzter Zahlungsweg]]></category>
		<category><![CDATA[Vermietung und Verpachtung]]></category>
		<category><![CDATA[Zahlung an einen Dritten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte. Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn Einnahmen [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/einnahmen-auch-bei-zahlung-des-mieters-an-einen-dritten/">Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste jüngst über einen Fall entscheiden, in dem <strong>der Mieter für den Vermieter größere Instandsetzungen durchführte.</strong></p>
<p>Der Steuerpflichtige bzw. der Vermieter konnte sich letztlich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er aufgrund <strong>der Verrechnung von Renovierungskosten mit dem zu entrichtenden Kaltmietzins</strong> entsprechend der Anlage zum Mietvertrag keine Einnahmen erzielt hat. Denn <strong>Einnahmen</strong> können dem Steuerpflichtigen <strong>auch dann zufließen, </strong>wenn <strong>der Mieter die Zahlung an einen Dritten erbringt</strong> und damit eine Schuld des Steuerpflichtigen tilgt (sogenannter <strong>abgekürzter Zahlungsweg).</strong></p>
<p><strong>Zahlt der Mieter</strong> also als Gegenleistung für die Überlassung der Mietsache <strong>ausschließlich die vom Vermieter zu tragenden Kosten,</strong> so führt die Begleichung <strong>dieser Verbindlichkeiten zu Einnahmen des Vermieters</strong> aus Vermietung und Verpachtung, die<strong> im Zeitpunkt der Zahlung</strong> durch den Mieter <strong>zugeflossen sind. </strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Die Aufwendungen können zwar gleichzeitig beim Vermieter Werbungskosten darstellen. An der Einordnung als Einnahmen ändert dies allerdings nichts.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.3.2026, Az. 11 K 11216/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253577</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/einnahmen-auch-bei-zahlung-des-mieters-an-einen-dritten/">Einnahmen auch bei Zahlung des Mieters an einen Dritten</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>Ausgleichszahlungen nach der Insolvenzordnung  sind keine Betriebsausgaben</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/ausgleichszahlungen-nach-der-insolvenzordnung-sind-keine-betriebsausgaben/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 20 Jul 2026 06:00:06 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleichszahlungen in die Insolvenzmasse]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgaben]]></category>
		<category><![CDATA[Insolvenz]]></category>
		<category><![CDATA[insolvenzrechtliche Freigabe]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Ausgleichszahlungen, die der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit in die Insolvenzmasse leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht zu Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Sachverhalt Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Ausgleichszahlungen,</strong> die <strong>der (Insolvenz-)Schuldner wegen der insolvenzrechtlichen Freigabe</strong> seiner selbstständigen Tätigkeit <strong>in die Insolvenzmasse</strong> leistet, führen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs <strong>nicht zu Betriebsausgaben</strong> bei dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Steuerpflichtige war selbstständig bzw. freiberuflich tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Streitjahr 2017 befand er sich im Regelinsolvenzverfahren. Trotz der Insolvenz übte er seine bisherige Tätigkeit weiter eigenverantwortlich aus. Der Insolvenzverwalter gab die selbstständige Tätigkeit frei.</p>
<p>Zugleich wies der Insolvenzverwalter darauf hin, dass der Steuerpflichtige nach § 35 Abs. 2,<br />
§ 295 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) in der im Streitjahr geltenden Fassung<br />
(heute: § 295a InsO) verpflichtet sei, die Insolvenzmasse so zu stellen, wie sie stünde, wenn er mit Rücksicht auf seine berufliche Qualifikation in einem angemessenen Dienstverhältnis beschäftigt wäre.</p>
<p>Der Steuerpflichtige leistete daher im Streitjahr monatlich eine Ausgleichszahlung in die Insolvenzmasse. Für die geleisteten Ausgleichszahlungen und für den Aufwand aus der Passivierung einer Verbindlichkeit bzw. Rückstellung begehrte er den Betriebsausgabenabzug gegenüber dem Insolvenzverwalter – jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden haben.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Die geleisteten Ausgleichszahlungen sind <strong>weder aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen noch sind sie betrieblich veranlasst.</strong></p>
<p><strong>Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis</strong> über das Vermögen des (Insolvenz-)Schuldners auf den Insolvenzverwalter hat <strong>seine Ursache ausschließlich im Insolvenzrecht und keinen Einfluss auf das materielle Einkommensteuerrecht.</strong> Die Ausgleichszahlungen sind mit der Zahlung auf das Hinterlegungskonto der Insolvenzmasse zudem <strong>nicht aus dem (Betriebs-)Vermögen des Steuerpflichtigen abgeflossen.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Es liegt <strong>lediglich eine Verschiebung</strong> innerhalb derselben Vermögenssphäre des als Einzelunternehmer tätigen Steuerpflichtigen vor, die zu einer bloßen Verwendungsbindung in Höhe der Ausgleichszahlungen <strong>(Insolvenzbeschlag)</strong> führt.</p>
<p>Das <strong>auslösende Moment der Ausgleichszahlungen</strong> in die Insolvenzmasse betrifft <strong>nicht die Erzielung oder Ermittlung des Einkommens, </strong>sondern dessen Verwendung und kann daher <strong>keine betriebliche Veranlassung</strong> begründen. Auch der Umstand, dass die Ausgleichszahlungen <strong>unmittelbar durch das Insolvenzverfahren</strong> verursacht waren, begründet keine betriebliche Veranlassung. Vielmehr dienten sie <strong>der Vermeidung einer Besserstellung von Selbstständigen</strong> gegenüber abhängig Beschäftigten im Insolvenzverfahren.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 3.3.2026, Az. VIII R 12/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254025; BFH, PM Nr. 29/26 vom 15.5.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kein Werbungskostenabzug: Privatwagen statt Firmenwagen  bei Dienstreisen</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/kein-werbungskostenabzug-privatwagen-statt-firmenwagen-bei-dienstreisen/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 Jul 2026 11:27:22 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Dienstreisen]]></category>
		<category><![CDATA[firmenwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Privatwagen]]></category>
		<category><![CDATA[Wahl des Beförderungsmittels]]></category>
		<category><![CDATA[Werbungskosten]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Aufwendungen für Dienstreisen mit dem Privatwagen sind in der Regel unangemessen und deshalb in voller Höhe nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige über einen Firmenwagen verfügt und ihm bei dessen Nutzung keine Fahrtkosten entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof. Sachverhalt Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Aufwendungen <strong>für Dienstreisen mit dem Privatwagen</strong> sind in der Regel unangemessen und deshalb <strong>in voller Höhe nicht als Werbungskosten</strong> zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige <strong>über einen Firmenwagen verfügt</strong> und ihm bei dessen Nutzung <strong>keine Fahrtkosten</strong> entstanden wären. Diese Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Einem Arbeitnehmer stand ein Van als Dienstwagen zur Verfügung. Auch die Ehefrau war zur Nutzung berechtigt. Für beruflich veranlasste Fahrten (Dienstreisen) erstattete der Arbeitgeber die Tankkosten. Bei (in Ausnahmefällen) genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete der Arbeitgeber nur eine Kilometerpauschale von 0,30 EUR. Dennoch absolvierte der Mitarbeiter im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem privaten Sportwagen und überließ den Van seiner Ehefrau, damit diese während der Dienstreisen mobil blieb.</p>
<p>In seiner Einkommensteuererklärung machte der Arbeitnehmer die mit seinem Sportwagen aus beruflichen Gründen gefahrenen 1.648 km als Werbungskosten geltend. Dabei begnügte er sich nicht mit der Kilometerpauschale, sondern ermittelte die tatsächlichen Kilometerkosten. Diese waren beachtlich: Infolge einer nur geringen Fahrleistung belief sich der Kilometersatz auf<br />
2,28 EUR/km und es ergaben sich 3.758 EUR Werbungskosten.</p>
<p>Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht als Werbungskosten an. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Niedersachsen war erfolgreich, die Revision ging jedoch zugunsten des Finanzamts aus.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Zwar steht dem Steuerpflichtigen <strong>die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten frei. </strong>Wählt er aber für diese Fahrten <strong>sein Privatfahrzeug, </strong>obwohl ihm von seinem Arbeitgeber <strong>ein Firmenwagen</strong> zur dienstlichen Nutzung überlassen wird („Über-Kreuz-Nutzung“), können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, <strong>die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.</strong></p>
<p>Davon ist auszugehen, wenn <strong>die „Über-Kreuz-Nutzung“ </strong>des Steuerpflichtigen (wie im Streitfall) <strong>nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven</strong> beruht. Denn der Arbeitnehmer hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um <strong>seiner Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit</strong> zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich.</p>
<p>Haben private Motive und Bedürfnisse eine Rolle gespielt, führt dies<strong> allein noch nicht zum Abzugsverbot</strong> nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dieses gilt erst dann, wenn die die Lebensführung berührenden Aufwendungen <strong>nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen</strong> anzusehen sind.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Die Angemessenheitsprüfung ist daran auszurichten, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen ebenfalls auf sich genommen hätte. Es kommt dabei nicht auf das wirtschaftliche und gesellschaftliche Umfeld des Steuerpflichtigen, sondern auf die Anschauung breitester Kreise der Bevölkerung an.</p>
<p>Bei der Angemessenheitsprüfung ist zudem der Grad der Berührung der privaten Lebenssphäre zu berücksichtigen. Hiernach können die Aufwendungen umso weniger als unangemessen angesehen werden, je stärker die Berührung mit der Lebensführung hinter der betrieblichen/beruflichen Veranlassung zurücktritt. Umgekehrt können Aufwendungen, die zwar nach den betrieblichen/beruflichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht als unangemessen anzusehen sind, dennoch unter die Abzugsbeschränkung fallen, wenn die Unangemessenheit der Aufwendungen durch eine im Vordergrund stehende private Motivation begründet wird.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Für den Bundesfinanzhof war im Streitfall Letzteres der Fall. Die „Über-Kreuz-Nutzung“ des privaten Pkw beruhte <strong>ausschließlich auf privaten Gründen.</strong> Nur durch die ausschließlich privat motivierte Überlassung des Firmenwagens an die Ehefrau und die nicht beruflich motivierte Nutzung des Privatwagens <strong>sind dem Arbeitnehmer Fahrtkosten </strong>für die drei Dienstreisen entstanden. Hätte er seinen Firmenwagen genutzt, wären ihm keine Kosten entstanden, da diese von seinem Arbeitgeber vollständig getragen worden wären.</p>
<p>Bei dieser Konstellation ist das Verhältnis der Fahrtkosten zu den Einnahmen oder Einkünften des Steuerpflichtigen – hierauf hatte das Finanzgericht Niedersachsen im Klageverfahren maßgeblich abgestellt – <strong>kein geeignetes Kriterium</strong> für die Beurteilung der Angemessenheit der Werbungskosten.</p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Vielmehr sind die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug (ungeachtet der grundsätzlichen Wahlfreiheit des Verkehrsmittels) <strong>in voller Höhe als unangemessen</strong> anzusehen. Denn <strong>ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger</strong> hätte, so der Bundesfinanzhof, die durch die Nutzung des Privatwagens <strong>entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 21.1.2026, Az. VI R 30/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 253858</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Jahressteuergesetz 2026: Ein erster Entwurf liegt vor</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/jahressteuergesetz-2026-ein-erster-entwurf-liegt-vor/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 09 Jul 2026 09:05:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Alle Steuerzahler]]></category>
		<category><![CDATA[erste Tätigkeitsstätte]]></category>
		<category><![CDATA[Jahressteuergesetz 2026]]></category>
		<category><![CDATA[Kaufpreisaufteilung]]></category>
		<category><![CDATA[Referentenentwurf]]></category>
		<category><![CDATA[umsatzsteuerliche Organschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Zinssatz für die Vollverzinsung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Ausgewählte Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt. Umsatzsteuerliche Organschaft Derzeitige Regelungen im Überblick Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Bundesfinanzministerium hat im Mai 2026 <strong>einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2026</strong> veröffentlicht. Der 151 Seiten umfassende Entwurf stellt <strong>ein sehr frühes Stadium</strong> im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass <strong>mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist.</strong> Ausgewählte Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.</p>
<p><strong>Umsatzsteuerliche Organschaft</strong></p>
<p><strong>Derzeitige Regelungen im Überblick</strong></p>
<p>Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit <strong>nicht selbstständig</strong> ausgeübt, wenn <strong>eine juristische Person</strong> nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse <strong>finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch</strong> in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist <strong>(Organschaft).</strong> Die Wirkungen der Organschaft sind <strong>auf Innenleistungen</strong> zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind <strong>als ein Unternehmen</strong> zu behandeln.</p>
<p>Die Organschaft führt also <strong>zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen.</strong> Demzufolge werden <strong>Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht mehr besteuert.</strong></p>
<p><strong>Der Organträger ist Steuerschuldner</strong> auch für die Umsätze, die andere eingegliederte <strong>Organgesellschaften</strong> gegenüber Dritten ausführen.</p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Ein Wahlrecht hinsichtlich des Eintretens der Rechtsfolgen der Organschaft ist nicht vorgesehen.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Geplante Regelungen (auszugsweise)</strong></p>
<p>Der Gesetzgeber möchte die umsatzsteuerliche Organschaft <strong>in § 2c UStG-Entwurf zumindest teilweise neu regeln.</strong> Im Gegensatz zum bisherigen Recht sollen die Rechtsfolgen künftig nur auf ausdrückliche Erklärung des Organträgers gegenüber der zuständigen Finanzbehörde <strong>mit Wirkung für die Zukunft eintreten (Antragserfordernis).</strong></p>
<p>Unabhängig von der Erklärung soll eine Organschaft <strong>auch künftig</strong> nur vorliegen, wenn <strong>die übrigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Soweit <strong>die Voraussetzungen</strong> für die umsatzsteuerliche Organschaft <strong>entfallen sind,</strong> soll <strong>eine unverzügliche Anzeigepflicht des Organträgers</strong> bestehen.</p>
<p>In § 2c Abs. 5 UStG-Entwurf ist <strong>eine neue Haftungsnorm</strong> enthalten. Der Anwendungsbereich umfasst im Wesentlichen die Fälle, in denen <strong>(wegen der Rückabwicklung)</strong> ein Beteiligter <strong>einen Erstattungsanspruch</strong> besitzt, während <strong>der korrespondierende Nachforderungsanspruch nicht mehr beigetrieben</strong> werden kann.</p>
<p>Darüber hinaus sollen (in Analogie zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs) <strong>auch Personengesellschaften Organgesellschaften sein können.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Die Neuregelungen sollen grundsätzlich <strong>ab dem 1.1.2029</strong> gelten. Unternehmen sollen <strong>die Erklärungen zum Bestand einer Organschaft aber bereits ab dem 1.7.2028</strong> (mit Wirkung ab 2029) abgeben können.</p>
<p><strong>Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück</strong></p>
<p>Wurde <strong>ein bebautes Grundstück für einen Gesamtkaufpreis</strong> angeschafft, ist der Gesamtkaufpreis insbesondere zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage <strong>für die Absetzung für Abnutzung des Gebäudes aufzuteilen.</strong></p>
<p>Nun soll <strong>die Rechtsprechung</strong> des Bundesfinanzhofs zur Kaufpreisaufteilung <strong>gesetzlich kodifiziert werden.</strong> Der neue § 6f des Einkommensteuergesetzes-Entwurf (EStG-Entwurf) sieht in Abs. 1 folgende Regelung vor: „Eine<strong> im Kaufvertrag vorgenommene Aufteilung</strong> des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück auf den Grund und Boden einerseits sowie das Gebäude andererseits <strong>ist der Besteuerung zugrunde zu legen,</strong> sofern sie <strong>die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.“</strong></p>
<p>Kann der Besteuerung <strong>keine vertragliche Kaufpreisaufteilung</strong> zugrunde gelegt werden, soll zunächst der Boden- und Gebäudewert gesondert ermittelt werden und sodann der Gesamtkaufpreis <strong>nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile</strong> in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen sein. Für die Wertermittlung soll <strong>die Immobilienwertermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung</strong> heranzuziehen sein.</p>
<p>Das <strong>Bundesfinanzministerium soll eine Arbeitshilfe zur vereinfachten Kaufpreisaufteilung</strong> veröffentlichen, deren Aufteilungsergebnis <strong>der Besteuerung zugrunde gelegt</strong> werden kann. Es handelt sich dabei um eine <strong>qualifizierte Schätzung,</strong> die aber (sachverständig begründet) <strong>widerlegt werden kann.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Nach § 6f Abs. 3 S. 3 EStG-Entwurf soll der Nachweis wie folgt zu erbringen sein: „Durch Vorlage eines für diesen Zweck nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung aller Arten von bebauten und unbebauten Grundstücken zertifiziert worden sind.“</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>§ 6f EStG <strong>soll erstmals</strong> für bebaute Grundstücke anzuwenden sein, die aufgrund eines<strong> nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes</strong> rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft wurden.</p>
<p><strong>Erste Tätigkeitsstätte</strong></p>
<p>Für Fahrten zwischen Wohnung und <strong>erster Tätigkeitsstätte</strong> kann „nur“ <strong>eine Entfernungspauschale</strong> geltend gemacht werden (kein Abzug nach Reisekostengrundsätzen).</p>
<p>Nach § 9 Abs. 4 EStG setzt eine erste Tätigkeitsstätte <strong>eine dauerhafte Zuordnung </strong>des Arbeitnehmers zu dieser Tätigkeitsstätte durch <strong>dienst- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen</strong> voraus. Der maßgebliche Zeitraum in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG, nach dem von einer dauerhaften Zuordnung auszugehen ist und damit eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen kann, soll <strong>für das Inland von 48 Monaten auf 24 Monate herabgesetzt</strong> werden. Für das Ausland soll weiterhin ein Zeitraum von 48 Monaten relevant sein. Die Neuregelung soll <strong>ab dem 1.1.2027</strong> gelten.</p>
<p><strong>Zinssatz für die Vollverzinsung</strong></p>
<p>Der <strong>Zinssatz für die Vollverzinsung</strong> nach § 233a der Abgabenordnung („Verzinsung <strong>von Steuernachforderungen und Steuererstattungen“)</strong> soll von 0,15 % <strong>auf 0,3 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab 2027</strong> erhöht werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>Jahressteuergesetz 2026, Referentenentwurf des BMF, Stand: 19.5.2026</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über  die Steuererklärung</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/tarifermaessigung-fuer-ausserordentliche-einkuenfte-nur-noch-ueber-die-steuererklaerung/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 06 Jul 2026 13:38:10 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitgeber]]></category>
		<category><![CDATA[Abfindungen]]></category>
		<category><![CDATA[außerordentliche Einkünfte]]></category>
		<category><![CDATA[ermäßigte Besteuerung]]></category>
		<category><![CDATA[Tarifermäßigung]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das Thüringer Finanzministerium (Mitteilung vom 6.5.2026) hat auf Folgendes hingewiesen: Außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre), die unter die Tarifermäßigung des § 34 Einkommensteuergesetz fallen, werden seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Arbeitgeber müssen diese Einnahmen somit der regulären Besteuerung unterwerfen. Eine ermäßigte Besteuerung erfolgt ausschließlich bei der [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/tarifermaessigung-fuer-ausserordentliche-einkuenfte-nur-noch-ueber-die-steuererklaerung/">Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über  die Steuererklärung</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Das Thüringer Finanzministerium (Mitteilung vom 6.5.2026) hat auf Folgendes hingewiesen: <strong>Außerordentliche Einkünfte (z. B. Abfindungen oder Arbeitslohn für mehrere Jahre),</strong> die unter <strong>die Tarifermäßigung </strong>des § 34 Einkommensteuergesetz fallen, werden <strong>seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. </strong>Arbeitgeber müssen diese Einnahmen somit <strong>der regulären Besteuerung</strong> unterwerfen. Eine ermäßigte Besteuerung erfolgt <strong>ausschließlich bei der Einkommensteuerveranlagung.</strong> Daher müssen Steuerpflichtige die entsprechenden Einkünfte<strong> in ihrer Steuererklärung angeben.</strong></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/tarifermaessigung-fuer-ausserordentliche-einkuenfte-nur-noch-ueber-die-steuererklaerung/">Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte nur noch über  die Steuererklärung</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht  zwingend zu beachten</title>
		<link>https://just-steuerberater.de/arbeitszimmer-bei-selbststaendigen-aufzeichnungspflicht-zwingend-zu-beachten/</link>
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		<dc:creator><![CDATA[Just]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 03 Jul 2026 11:55:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuelles]]></category>
		<category><![CDATA[Freiberufler und Gewerbetreibende]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitszimmer]]></category>
		<category><![CDATA[Aufzeichnungspflicht]]></category>
		<category><![CDATA[Belegsammlung]]></category>
		<category><![CDATA[Betriebsausgabenabzug]]></category>
		<category><![CDATA[Häusliches Arbeitszimmer]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>In einem Streitfall ging es um die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig [&#8230;]</p>
<p>Der Beitrag <a href="https://just-steuerberater.de/arbeitszimmer-bei-selbststaendigen-aufzeichnungspflicht-zwingend-zu-beachten/">Arbeitszimmer bei Selbstständigen: Aufzeichnungspflicht  zwingend zu beachten</a> erschien zuerst auf <a href="https://just-steuerberater.de">Just Steuerberatungsgesellschaft Ihr Steuerberater in Stuttgart</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>In einem Streitfall ging es um <strong>die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer</strong> eines selbstständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn <strong>durch Einnahmen-Überschussrechnung</strong> ermittelt. Dabei hat der Bundesfinanzhof die für solche Aufwendungen geltende<strong> Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht</strong> konkretisiert: Die Anforderungen sind zwingend einzuhalten. <strong>Ein Verstoß</strong> führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich <strong>nicht abzugsfähig sind.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Sachverhalt</strong></td>
</tr>
<tr>
<td>Der Steuerpflichtige erzielte im Streitjahr 2017 u. a. Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Er bewohnte ein Eigenheim (bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss). Seine selbstständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Das Arbeitszimmer bildete den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen.</p>
<p>In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Steuerpflichtige einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen die Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. In der Folge kam es mit dem Finanzamt zum Streit über die Höhe der abzugsfähigen Aufwendungen.</p>
<p>Das Finanzgericht Hessen wies die vom Steuerpflichtigen eingelegte Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig sind, da er seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 S. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verletzt hat. Diese gelten, so das Finanzgericht, auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Die hiergegen eingelegte Revision war nun erfolglos.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG) sind <strong>einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.</strong> Die Erfüllung dieser Pflicht ist <strong>Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.</strong></p>
<p>Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer müssen <strong>einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte</strong> der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber <strong>gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument </strong>aufgezeichnet werden. Eine <strong>bloße Belegsammlung reicht nicht aus. </strong></p>
<p>Im Streitfall <strong>fehlte es an einer solchen Aufzeichnung.</strong> Denn der Steuerpflichtige hatte die Belege über das Streitjahr gesammelt und <strong>erst bei der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung</strong> über sämtliche Gebäudekosten gefertigt.</p>
<p><strong>Hinweise für die Praxis</strong></p>
<p>Der Bundesfinanzhof führte zudem aus, dass <strong>auch die Erfassung der Aufwendungen im Formular der Einnahmen-Überschussrechnung </strong>den Erfordernissen des § 4 Abs. 7 EStG an eine Einzelaufzeichnung <strong>nicht genügte.</strong></p>
<p><strong>Beachten Sie — </strong>Vielmehr (so der Bundesfinanzhof in der Rz. 22 der Urteilsbegründung) sind die Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 7 EStG <strong>regelmäßig innerhalb einer Frist von zehn Tagen </strong>vorzunehmen und<strong> dürfen ausnahmsweise allenfalls einen Monat aufgeschoben werden.</strong></p>
<table>
<tbody>
<tr>
<td><strong>Merke — </strong>Im Streitfall handelte es sich um den Abzug bzw. die Aufzeichnung der tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige demgegenüber für den Ansatz der Jahrespauschale (1.260 EUR) für das häusliche Arbeitszimmer, bestehen die Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht (so das Bundesfinanzministerium im Schreiben vom 15.8.2023, Rz. 26).</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>Quelle</strong> <strong>— </strong>BFH-Urteil vom 24.3.2026, Az. VIII R 6/24, unter <u>www.iww.de</u>, Abruf-Nr. 254027; BFH, PM Nr. 30/26 vom 15.5.2026; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, Az. IV C 6 &#8211; S 2145/19/10006 :027, Rz. 26</p>
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