Nach einer Mitteilung der Wirtschaftsprüferkammer hat das Bundesfinanzministerium die grundsätzliche Gewerbesteuerfreiheit der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) bestätigt.
In dem Schreiben vom 28.10.2013 hat das Bundesfinanzministerium der Wirtschaftsprüferkammer mitgeteilt, dass eine PartGmbB – wie die Partnerschaftsgesellschaft – eine Personengesellschaft ist, sodass keine Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform besteht. Die Einkünfte der Gesellschaft werden aber nach den allgemeinen
Grundsätzen z.B. dann als gewerblich eingestuft, wenn die Abfärbetheorie greift. Danach ist eine von einer Personengesellschaft ausgeübte Tätigkeit insgesamt als gewerblich anzusehen, wenn auch nur ein Teil der Tätigkeit gewerblich ausgeführt wird. Auch die Beteiligung einer berufsfremden Person führt zur Gewerblichkeit der PartGmbB.
Hinweis: Die Wirtschaftsprüferkammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass berufsfremde Personen bereits nach § 1 PartGG von der Beteiligung an einer PartG(mbB) ausgeschlossen sind.
Zum Hintergrund
Durch das Mitte 2013 in Kraft getretene „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“ besteht die Möglichkeit einer PartGmbB. Dadurch wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Um diese Beschränkung der Haftung zu erreichen, verlangt der Gesetzgeber, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den jeweiligen berufsrechtlichen Gesetzen, wobei die im Einzelnen erforderlichen Mindestversicherungssummen stark variieren. Bei Einführung der PartGmbB ist bereits die entsprechende Regelung für Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater sowie Wirtschaftsprüfer erfolgt. Entsprechende Regelungen für andere freiberufliche Berufsgruppen lassen noch auf sich warten.
Beachten Sie: Die Möglichkeit, die PartGmbB zu wählen, bedarf der Umsetzung in die berufsrechtlichen Regelungen. Eine solche Regelung steht beispielsweise bei Architekten und Ärzten noch aus. Die jeweiligen berufsständischen Kammern sind hier also in der Pflicht, die „Mühlen in Gang“ zu bringen und entsprechende Regelungen umzusetzen. Anderenfalls bleibt einem großen Teil der freiberuflich Tätigen eine Möglichkeit in der Rechtsformwahl verwehrt (Wirtschaftsprüferkammer, Mitteilung vom 8.11.2013; Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.7.2013, BGBl I 2013, 2386).