| Werden keine eindeutigen Regelungen zur wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit getroffen, gilt seit dem 1.1.2019 als gesetzliche Vermutung zur vereinbarten Arbeitszeit (geregelt in § 12 Abs. 1 S. 3 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes) eine solche von 20 Stunden als vereinbart – und nicht mehr eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden. Diese Gesetzesänderung kann enorme Auswirkungen bei Abrufverträgen mit Minijobbern haben. |
Die Arbeitszeit von wöchentlich 20 Stunden wird vermutet, wenn keine feste Arbeitszeit vertraglich geregelt ist. Dadurch wird die Geringverdienergrenze von 450,00 EUR überschritten. Sozialversicherungspflicht tritt ein. Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht die Auswirkungen auf Minijob-Arbeitsverhältnisse.
Beispiel |
Der Arbeitgeber hat die wöchentliche Arbeitszeit bei einem Minijob nicht festgelegt.
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Praxistipp | Kann die gesetzliche Vermutung bezüglich der Arbeitszeit in einem solchen Fall nicht widerlegt werden, sind die rechtlichen Folgen gravierend. Daher sollten Arbeitgeber Minijobverträge mit Abrufarbeit dringend prüfen und diese kurzfristig anpassen. |
Beachten Sie | Auch der seit 2019 auf 9,19 EUR gestiegene Mindestlohn senkt die maximale monatliche Stundenzahl bei Minijobs nach unten ab. Bislang konnten Minijobber monatlich knapp 51 Stunden (450/8,84) arbeiten. Nun sind es nur noch knapp 49 Stunden (450/9,19). Sonst wird die Geringverdienergrenze überschritten.
Quelle | § 12 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG)