Das Bundessozialgericht hat in drei Verfahren entschieden, dass Syndikusanwälte nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, da sie bei ihren jeweiligen Arbeitgebern nicht als Rechtsanwälte beschäftigt sind.
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts kann derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werden. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt ist der Syndikus nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses. Ob gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerden eingelegt werden, bleibt vorerst abzuwarten.
Hinweis: Das Gericht hat klargestellt, dass bestandskräftige Befreiungen im jeweiligen Beschäftigungsverhältnis Vertrauensschutz genießen (BSG, Urteile vom 3.4.2014, Az. B 5 RE 13/14 R, Az. B 5 RE 9/14 R, Az. B 5 RE 3/14 R; Bundesrechtsanwaltskammer „Nachrichten aus Berlin“, Ausgabe 5/2014 vom 11.4.2014).