Häusliches Arbeitszimmer: Können die Aufwendungen aufgeteilt werden?

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich dafür ausgesprochen, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer anteilig als Werbungskosten absetzbar sind, wenn das Arbeitszimmer teilweise privat und teilweise beruflich genutzt wird. Das letzte Wort hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs.

Zum Hintergrund

Aufwendungen (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

– Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,

– ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums sind die Aufwendungen aber nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn das häusliche Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Das Ausgangsverfahren

Ein Steuerpflichtiger bewohnte ein Einfamilienhaus, in dem sich ein häusliches Arbeitszimmer befand. Von seinem Arbeitszimmer aus verwaltete er seine zwei vermieteten Mehrfamilienhäuser. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte er bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt ließ die Kosten jedoch nicht zum Abzug zu, da keine ausschließliche berufliche/betriebliche Nutzung vorlag.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts Niedersachsen nutzte der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nachweislich zu 60 % zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Demzufolge sind, so das Finanzgericht, auch 60 % des Aufwands als Werbungskosten abzugsfähig.

Hinweis: Das Finanzgericht wendet die neue Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs, wonach für gemischte Aufwendungen kein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot mehr besteht, somit auch auf das häusliche Arbeitszimmer an.

Der 9. Senat des Bundesfinanzhofs hat die Ansicht des Finanzgerichts nunmehr geteilt. Nach dem Wegfall des Aufteilungs- und Abzugsverbots fehlt es für die Einschränkung auf (nahezu) ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte Räume an systematischen Gründen. Diese gemischten Aufwendungen sind somit grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Teile aufzuteilen.

Ausblick

Endgültig entschieden ist diese Streitfrage indes noch nicht. Das letzte Wort hat nun der Große Senat des Bundesfinanzhofs, der aus elf Mitgliedern besteht und eine für den vorlegenden Senat verbindliche Entscheidung trifft.

Wie der Große Senat entscheiden wird, lässt sich nur schwer vorhersagen. Aus dem aktuellen Vorlagebeschluss des 9. Senats geht zumindest hervor, dass andere Senate im Bundesfinanzhof eine andere Ansicht vertreten.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen Einspruch einlegen und den Fall somit offenhalten (BFH, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX R 23/12, anhängig BFH, GrS 1/14; BFH-Urteil vom 21.9.2009, Az. GrS 1/06; BMF-Schreiben vom 2.3.2011, Az. IV C 6 – S 2145/07/10002).

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