Der Firmenname „23 GmbH“ ist unzulässig und kann nicht im Handelsregister eingetragen werden. So lautet ein Beschluss des Kammergerichts Berlin.
Das Kammergericht bekräftigte damit die Auffassung des Registergerichts, dass die Firma nicht den gesetzlichen Erfordernissen hinsichtlich Kennzeichnung und Unterscheidungskraft genügt und nicht die erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit zu Firmen am gleichen Ort aufweist.
Anders als die unter Umständen zulässige Kombination von Buchstaben und Zahlen ist allein die Verwendung einer Zahl mit Rechtsformzusatz keine ausreichende Kennzeichnung mit hinreichender Unterscheidungskraft. Die Zahl allein wirkt nicht hinreichend individualisierend, sondern beliebig. Daher ist eine solche Firmierung für das durchschnittliche Publikum nicht ausreichend zu unterscheiden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.5.2013, Az. 12 W 51/13).