Seit 2009 werden Kapitalerträge, die über den Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR (1.602 EUR bei Ehepaaren) hinausgehen, grundsätzlich mit 25 Prozent pauschal besteuert (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).
Obwohl diese Abgeltungsteuer die Steuererhebung vereinfachen soll, sind zahlreiche Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Grund genug, einige aktuelle Streitpunkte näher vorzustellen.
Zinserträge aus Ehegattendarlehen
Gewährt ein Ehegatte dem anderen ein Darlehen für sein Einzelunternehmen, findet der Abgeltungsteuersatz auf die vereinnahmten Schuldzinsen keine Anwendung. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln sind die Zinserträge beim Darlehensgeber vielmehr mit dem persönlichen Steuersatz, der deutlich über 25 % liegen kann, zu versteuern. Darüber hinaus ist der Sparer-Pauschbetrag nicht anzuwenden.
Der Grund: Die Abgeltungsteuer kommt nicht zur Anwendung, wenn es sich bei Gläubiger und Schuldner um nahestehende Personen handelt und der Schuldner die Zinszahlungen steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen kann. Das Finanzgericht Köln sieht hier schon aufgrund der bei Ehegatten üblicherweise bestehenden Interessenidentität ein besonderes Näheverhältnis als gegeben an.
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es ist höchstrichterlich nämlich noch nicht entschieden, wie der gesetzlich nicht definierte Begriff der „nahestehenden Person“ auszulegen ist und ob die Vorschrift verfassungsgemäß ist.
Begriff der beruflichen Tätigkeit
Werbungskosten werden im Rahmen der Abgeltungsteuer generell nicht mehr berücksichtigt, sondern sind mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten.
Hinweis: Ob dies rechtens ist, wird der Bundesfinanzhof in einem vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterverfahren überprüfen müssen. Sind die Finanzierungskosten der Kapitalanlage höher als der Sparer-Pauschbetrag, kann die Versteuerung mit dem persönlichen Steuersatz durchaus sinnvoll sein. Dies ist auf Antrag möglich, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist und beruflich für diese tätig ist.
Für eine berufliche Tätigkeit in diesem Sinne ist eine Sachbearbeitertätigkeit – im Streitfall des Finanzgerichts Thüringen handelte es sich um eine Chefsekretärin – ausreichend.
Das Wahlrecht zur individuellen Besteuerung von Kapitalerträgen bei Berufstätigkeit für die Kapitalgesellschaft hängt damit entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht davon ab, dass mit der „beruflichen Tätigkeit“ maßgeblicher Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen der Kapitalgesellschaft ausgeübt werden kann.
Hinweis: Ob der Bundesfinanzhof diese Ansicht in der Revision bestätigen wird, bleibt abzuwarten (Zinserträge aus Ehegattendarlehen: FG Köln, Urteil vom 28.1.2014, Az. 12 K 3373/12, Rev. BFH Az. VIII R 8/14; Begriff der beruflichen Tätigkeit: FG Thüringen, Urteil vom 13.11.2013, Az. 3 K 366/13, Rev. BFH Az. VIII R 3/14, BMFSchreiben vom 22.12.2009, Az. IV C 1 – S 2252/08/10004; Werbungskostenabzug: Rev. BFH Az. VIII R 18/14).