Die Tatbestandsvoraussetzungen eines (steuermindernden) Investitionsabzugsbetrags beschäftigen immer wieder
die Finanzgerichte. Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch nach
erfolgter Investition geltend gemacht werden kann.
Ein Investitionsabzugsbetrag wird gewährt für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens. Maßgeblich ist dabei die Sicht am Ende des Wirtschaftsjahrs, für
das der Abzugsbetrag geltend gemacht wird. Die aus dieser Sicht „künftige” Anschaffung kann bei Abgabe der
Steuererklärung für das Abzugsjahr bereits erfolgt sein.
Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist es also grundsätzlich nicht von Bedeutung, ob die Investition im Zeitpunkt
der Abgabe der Steuererklärung tatsächlich schon vorgenommen war.
Hinweis: Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Anschaffung die Absicht hatte,
den Abzugsbetrag in Anspruch zu nehmen (BFH-Urteil vom 17.1.2012, Az. VIII R 48/10).