Der Investitionsabzugsbetrag kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Hiermit widerspricht das Finanzgericht Niedersachsen jedoch der Meinung der Finanzverwaltung.
Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein Wirtschaftsgut ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 EUR nicht entgegen, so das Finanzgericht Niedersachsen.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision anhängig. Sollte der Bundesfinanzhof die Ansicht der Vorinstanz bestätigen, kann der Einsatz des Investitionsabzugsbetrags zur Steueroptimierung weiter verfeinert werden (FG Niedersachsen, Urteil vom 19.12.2012, Az. 2 K 189/12, Rev. BFH Az. X R 4/13; BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139 b/07/10002).