Das Finanzgericht Niedersachsen hat der Finanzverwaltung wieder einmal „eine Abfuhr erteilt“ und bezüglich des Zinslaufs nach Aufgabe der Investitionsabsicht ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt.
Anders als die Finanzverwaltung stuft das Gericht die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis ein. Damit beginnt der Zinslauf für den Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags im Ausgangsjahr ergibt, erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Steuerzahler seine Investitionsabsicht aufgegeben hat. Nach Auffassung der Verwaltung beginnt der Zinslauf schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde.
Hinweis: Ob sich wirklich eine Zinsersparnis ergeben wird, bleibt vorerst abzuwarten. Die Verwaltung hat gegen die nicht zugelassene Revision nämlich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und wird zumindest bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesfinanzhofs an ihrer Sichtweise festhalten. Somit sollte in geeigneten Fällen Einspruch eingelegt werden.
Zum Hintergrund
Für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag von bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich, d.h. mindestens zu 90 %, betrieblich genutzt werden soll.
Die Frist, in der das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt werden muss, beträgt drei Jahre. Unterbleibt die Investition, ist der Abzug im Jahr der Vornahme rückgängig zu machen. Das führt rückwirkend zu einer Gewinnerhöhung und zu einer Verzinsung der daraus resultierenden Steuernachforderung in Höhe von 6 % im Jahr
(FG Niedersachsen, Urteil vom 5.5.2011, Az. 1 K 266/10, NZB BFH Az. IV B 87/11).