Auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut ein Antrag und dessen Gestattung durch das Finanzamt erforderlich sind, praktizieren viele Unternehmer die Ist-Besteuerung auch ohne Antrag bzw. gehen von konkludentem Antrag und Gestattung aus. Dem hat der Bundesfinanzhof nun Grenzen aufgezeigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen.
In dem Verfahren machte die Klägerin geltend, dass in der Deklaration ihrer Umsätze in der Umsatzsteuer- Voranmeldung erst im Vereinnahmungszeitpunkt ein konkludenter Antrag auf Ist-Besteuerung und im nachfolgenden Schweigen des Finanzamtes eine konkludente Gestattung zu sehen seien. Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen: Zwar kann die Gestattung des Finanzamtes durch formlosen Verwaltungsakt erfolgen, was durch förmliche Bekanntgabe oder erkennbare Gestattung der beantragten Besteuerung möglich ist.
An einer solchen konkludenten Gestattung fehlt es jedoch, wenn das Finanzamt keine oder keine nach außen erkennbare Entscheidung getroffen hat. Vergleichbares gilt auch für die Frage, ob der Unternehmer bei Abgabe einer Voranmeldung, in der die Umsätze nach Ist-Besteuerungsprinzipien erklärt werden, konkludent einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gestellt hat. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ist dies allenfalls dann der Fall, wenn der Voranmeldung deutlich erkennbar zu entnehmen ist, dass die Umsätze auf der Grundlage von Ist-Einnahmen deklariert wurden.
Hinweis: Es empfiehlt sich also ein klarstellender Hinweis spätestens in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.
Zum Hintergrund
Durch das Soll-Besteuerungsprinzip (Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) hat der Unternehmer die Umsatzsteuer bereits mit der Leistungsausführung und nicht erst mit der Vereinnahmung des Entgelts an das Finanzamt abzuführen. Dies kann die Liquidität des Unternehmers unter Umständen erheblich belasten.
Davon abweichend kann auf Antrag eine Umsatzbesteuerung auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist- Besteuerung) erfolgen, und zwar dann, wenn eine der nachfolgenden Alternativen erfüllt ist:
Der Gesamtumsatz des Vorjahres hat nicht mehr als 500.000 EUR betragen.
Bei den Einkünften handelt es sich um freiberufliche Einkünfte.
Der Unternehmer ist von der Buchführungspflicht befreit (BFH-Urteil vom 11.5.2011, Az. V B 93/10).