Neben anderen Finanzgerichten ist auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Ansicht, dass der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zulässig ist. Entschieden ist diese Frage aber noch nicht, da gegen das Urteil mittlerweile die Revision anhängig ist.
Die Revision wird u.a. damit begründet, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts existenznotwendiger Aufwand in angemessener und realitätsgerechter Höhe von der Einkommensteuer freizustellen ist – und zwar unabhängig von den persönlichen Einkommensverhältnissen.
Zum Hintergrund
Bei Aufwendungen, die als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren sind, mutet das Einkommensteuergesetz jedem Steuerzahler zu, einen nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelten Anteil der Belastungen selbst zu tragen – die zumutbare Eigenbelastung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.9.2012, Az. 4 K 1970/10, Rev. BFH Az. VI R 32/13).