Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Revisionsverfahren entschieden, dass die Zweitwohnungsteuer für eine leer stehende Wohnung nicht erhoben werden darf, wenn sie ausschließlich als Kapitalanlage und nicht auch für eigene Wohnzwecke bzw. als Wohnung für Angehörige vorgehalten wird.
Zwar darf eine Gemeinde zunächst davon ausgehen, dass eine Zweitwohnung auch bei zeitweiligem Leerstand der persönlichen Lebensführung dient und daher zweitwohnungsteuerpflichtig ist. Diese Vermutung wird aber erschüttert, wenn der Inhaber seinen Entschluss, die Wohnung ausschließlich zur Kapitalanlage zu nutzen (auch wenn er sie nicht vermietet), durch objektive Umstände erhärten kann.
Hinweis: Nach der Gesamtwürdigung durch die Vorinstanz lag eine Mehrzahl solcher Umstände in beiden Fällen vor. U.a. war in den Wohnungen jahrelang kein Strom bzw. Wasser verbraucht worden.
Quelle: BVerwG-Urteil vom 15.10.2014, Az. 9 C 5.13; BVerwGUrteil vom 15.10.2014, Az. 9 C 6.13