Kapitalanleger Erstattungszinsen: Steuerbescheide offenhalten

Erstattungszinsen: Steuerbescheide offenhalten

Angesichts der verwirrenden Rechtslage sollten Steuerpflichtige gegen die Besteuerung von Erstattungszinsen mit
einem Einspruch vorgehen. Dies empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband und macht zugleich darauf
aufmerksam, dass anderenfalls eine nachträgliche Korrektur nicht mehr möglich ist.

Zum Hintergrund

Der Fiskus verzinst Steuererstattungen, wenn der Bescheid später als 15 Monate nach Ende des
Veranlagungszeitraums erlassen wird (für 2010 also mit Ablauf des 31.3.2012). Nach Ansicht der Finanzverwaltung
unterliegen diese Zinsen der Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

Zwar hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass Erstattungszinsen nicht steuerbar sind. Mit dem
Jahressteuergesetz 2010 wurde diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung jedoch ausgehebelt, sodass diese
Zinsen in allen offenen Fällen zu den Kapitalerträgen gehören.

Unter den Finanzgerichten in Deutschland herrscht Uneinigkeit, ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist, zuletzt
zweifelte das Finanzgericht Münster. Ferner äußern Kritiker verfassungsrechtliche Zweifel, weil das Gesetz
rückwirkend in Kraft getreten ist (DStV, Mitteilung vom 29.11.2011).

Gebrauchte Lebensversicherung: Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar

Der vom Erwerber einer gebrauchten Lebensversicherung gezahlte Kaufpreis stellt Anschaffungskosten dar, sodass
die bis zum Erwerbszeitpunkt in der Police aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen
weder negative Kapitaleinnahmen noch vorweggenommene Werbungskosten darstellen. Mit diesem Urteil bestätigt
der Bundesfinanzhof die Auffassung der Finanzverwaltung.

Hinweis: Zwar lässt sich der Kaufpreis rein rechnerisch in aufgelaufene Zinsen und das Versicherungsstammrecht
aufteilen. Gleichwohl handelt es sich um einen einheitlichen Kaufvertrag (BFH-Urteil vom 24.5.2011, Az. VIII R
46/09).

bleiben sie mit uns verbunden