Keine außergewöhnlichen Belastungen: Vermögensverlust wegen Trickbetrugs

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Sachverhalt
Eine 77 Jahre alte Rentnerin erhielt von einem vermeintlichen Rechtsanwalt einen Telefonanruf. Dieser gab an, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 EUR vermieden werden. Daraufhin hob die Rentnerin den Betrag von ihrer Bank ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Betrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Verfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten.

Den Vermögensverlust machte die Rentnerin in ihrer Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend – jedoch ohne Erfolg.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster sind die Aufwendungen nicht außergewöhnlich. Die Rentnerin ist Opfer einer Betrugsmasche geworden, die potenziell jeden treffen kann.

Zudem fehlt es an der Zwangsläufigkeit, die nach Ansicht des Finanzgerichts Münster wie folgt zweistufig zu prüfen ist:

  • Eine Zwangsläufigkeit scheidet von vornherein aus, wenn sich das Opfer durch strafbares oder sozialwidriges Verhalten selbst erpressbar gemacht hat. Das lag im Streitfall jedoch nicht vor.
  • Der zweite Schritt betrifft die Frage, ob zumutbare Handlungsalternativen vorlagen, die den Erpressungsversuch mit einiger Sicherheit wirkungslos gemacht hätten. Das Finanzgericht entschied, dass es der Rentnerin objektiv zumutbar gewesen wäre, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen. Selbst wenn die behauptete Verhaftung der Tochter gedroht hätte, wäre es zumutbar gewesen, den Betrag nicht zu zahlen, da eine den rechtsstaatlichen Vorschriften entsprechende Anordnung der Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr für Leib und Leben darstellt.

 

Beachten Sie | Die Revision wurde zugelassen, da die steuerliche Behandlung von Betrugsopfern bei Schockanrufen viele Steuerpflichtige betrifft und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

 

Quelle | FG Münster, Urteil vom 2.9.2025, Az. 1 K 360/25 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250144

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