Auch bei einem beruflich veranlassten Umzug können Aufwendungen für die Beseitigung von Mietschäden in der bisherigen Wohnung nicht als umzugsbedingte Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Kosten unabhängig vom berufsbedingten Umzug vom Steuerpflichtigen ohnehin hätten getragen werden müssen und nicht durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrages entstanden sind. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt.
Beachten Sie: Zwar ist in diesen Fällen ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen. Für die Aufwendungen zur Beseitigung von Mietschäden kommt aber unter Umständen eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht.Diese beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr.
Quelle: FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.4.2014, Az. 5 K 231/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 142490; BMF-Schreiben vom 10.1.2014, Az. IV C 4 – S 2296-b/07/0003:004