Keine erste Tätigkeitsstätte bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis

Bei einem unbefristeten Leiharbeitsverhältnis kommt eine dauerhafte Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einer ersten Tätigkeitsstätte beim Entleiher regelmäßig nicht in Betracht. Durch diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Fahrten zum Entleiher grundsätzlich nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig.

Erste Tätigkeitsstätte versus Auswärtstätigkeit

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)

 

Beachten Sie | Mit Wirkung ab 2026 sollen 0,38 EUR bereits ab dem ersten Entfernungskilometer gewährt werden (Steueränderungsgesetz 2025 im Entwurf).

  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

 

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenem Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

 

Erste Tätigkeitsstätte: Definition

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens
(§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

 

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

 

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Arbeitnehmerüberlassung ausschließlich auf die Zuordnungsentscheidung des Verleihers abzustellen ist. Ob der Entleiher eine Zuordnung vornimmt, ist unbedeutend.

Eine erste Tätigkeitsstätte kann sich nur ergeben, wenn die Zuordnung dauerhaft erfolgt oder mit den Tätigkeiten die quantitativen Kriterien dauerhaft erfüllt werden. Liegen die Voraussetzungen nur vorübergehend vor, ergibt sich keine erste Tätigkeitsstätte und es sind Reisekosten abzugsfähig.

Nach der Entscheidung kommt bei einem Leiharbeitsverhältnis eine unbefristete Zuordnung auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelmäßig nicht in Betracht. So verbot schon § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der bis zum 31.3.2017 geltenden Fassung die mehr als vorübergehende und damit die unbefristete Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher.

Nach der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung des § 1 Abs. 1b AÜG darf der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer – vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelungdemselben Entleiher nicht länger als 18 Monate überlassen. Scheidet damit eine unbefristete Überlassung an den Entleiher von Gesetzes wegen aus, gilt dies auch für die damit zusammenhängende Zuordnung des Leiharbeitnehmers an eine Tätigkeitsstätte des Entleihers.

Beachten Sie | Damit widerspricht der Bundesfinanzhof dem Bundesfinanzministerium, wonach die Regelungen des § 1 Abs. 1 S. 4 i. V. mit Abs. 1b AÜG für das Steuerrecht keine Wirkung entfalten.

Fazit | § 1 Abs. 1b AÜG führt praktisch dazu, dass bei Leiharbeitnehmern die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 1 und 3 EStG für den Betrieb des Entleihers ausscheidet. Eine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher kann sich somit regelmäßig nur ergeben, wenn

  • der Verleiher den Leiharbeiter nur befristet für die Dauer der Tätigkeit beim Entleiher einstellt („Dauerhaftigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 Alt. 2 EStG durch Zuordnung für die Dauer des befristeten Dienstverhältnisses) oder
  • ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche für den Leiharbeitnehmer § 1 Abs. 1b AÜG aushebelt und eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regelt.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 17.6.2025, Az. VI R 22/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 250460; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, Rz. 21

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