Keine Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form von überhöhten Mietzahlungen ist keine Schenkung. So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Sachverhalt

Der Geschäftsführer einer GmbH, deren Alleingesellschafterin seine Ehefrau ist, vermietete ein Grundstück und verschiedene Maschinen an die GmbH zu einem überhöhten Mietpreis. Dies führte zum Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen. Das Finanzamt nahm in dieser Höhe zudem Schenkungen der GmbH an den Geschäftsführer an und setzte Schenkungsteuer fest. Hiergegen wandte er sich mit dem Argument, dass eine steuerliche Doppelbelastung vorliege. Die Klage vor dem Finanzgericht Münster hatte Erfolg.

Das Finanzgericht führte aus, dass die Schenkungsteuer nur freigiebige Zuwendungen erfasst, nicht hingegen Vermögensvorteile, die durch eine Erwerbshandlung am Markt erzielt werden und deshalb der Einkommensteuer unterliegen. Die Mietzahlungen stellten jedoch beim Geschäftsführer in voller Höhe Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Da hierauf Einkommensteuer anfällt, dürfen die Beträge nicht der Schenkungsteuer unterworfen werden.

Beachten Sie: Da gegen diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster bereits die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle mit einem Einspruch offengehalten werden.

Quelle: FG Münster, Urteil vom 22.10.2015, Az. 3 K 986/13 Erb, Rev. BFH Az. II R 54/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 146095

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