| Auch Großeltern können Kindergeld bekommen – nämlich dann, wenn sie Enkel überwiegend in ihrem Haushalt versorgen und betreuen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat nun entschieden, dass Großeltern auch dann Kindergeld erhalten können, wenn Mutter und Kind aus dem gemeinsamen Haushalt mit den Großeltern ausziehen, das Kind aber tatsächlich überwiegend nach wie vor im Haushalt der Großeltern betreut und versorgt wird. |
Sachverhalt |
Im Streitfall hatten Tochter und Kind (Geburt im März 2013) noch bei den Eltern/Großeltern gelebt. Die Tochter studierte. Also kümmerten sich vorrangig die Großeltern um die Enkelin – und der Großvater beantragte auch einvernehmlich das Kindergeld. Als Tochter und Enkelin im Mai 2015 ausgezogen waren, zahlte die Familienkasse kein Kindergeld mehr. Der Großvater klagte. Er argumentierte, dass die Enkelin weiterhin überwiegend in seinem Haushalt versorgt und betreut wurde. Er konnte nachweisen, dass sich die Enkelin an mehreren Tagen der Woche in seinem Haushalt befand und dort in einem eigenen Zimmer übernachtete. |
Gibt es einen gemeinsamen Haushalt von Eltern/Elternteil und Großeltern, ist kaum feststellbar, wer für das in diesem gemeinsamen Haushalt lebende Kind bzw. Enkelkind den größeren Betreuungs- und Versorgungsbeitrag leistet. Der Gesetzgeber hat daher für diesen Fall geregelt, dass der Kindergeldanspruch vorrangig den Eltern bzw. dem Elternteil zusteht. Auf den Kindergeldanspruch kann aber zugunsten eines Großelternteils verzichtet werden. Diese Situation lag im Streitfall bis Mai 2015 vor.
Liegt dagegen (wie hier ab Mai 2015) kein gemeinsamer Haushalt vor und hält sich das Kind sowohl im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils als auch im Haushalt der Großeltern auf, ist fraglich, wem das Kindergeld (vorrangig) zusteht, da dieser Fall nicht (ausdrücklich) gesetzlich geregelt ist. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass es hier keinen vorrangigen Anspruch der Eltern gibt und daher festgestellt werden muss, in wessen Haushalt sich das Kind überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat. Ein Verzicht der Eltern auf den Kindergeldanspruch reicht nicht aus.
Für das Finanzgericht war entscheidend, dass das Kind in deutlich überwiegendem Umfang von den Großeltern versorgt, betreut und erzogen wurde. Zudem hätten sich die Großeltern auf eine dauerhafte Betreuung eingerichtet und auch ihre berufliche Situation darauf ausgerichtet.
Praxishinweis | Im Streitfall war die Frage, ob der Großvater oder seine Tochter (vorrangig) kindergeldberechtigt ist, deshalb so entscheidend, weil der Großvater als Teil seiner Beamtenbesoldung einen Familienzuschlag erhielt, dessen Höhe von der Anzahl der Kinder abhängig ist, für die ein Beamter Anspruch auf Kindergeld hat. Hätte das Kindergeld für sein Enkelkind also seiner Tochter zugestanden, hätte er einen niedrigeren Familienzuschlag erhalten. |
Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.8.2017, Az. 4 K 2296/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197559