Die universitäre Ausbildung endet erst dann, wenn dem Studenten die Prüfungsergebnisse mitgeteilt werden und nicht schon mit der letzten Prüfung. Dies hat das Finanzgericht Sachsen in einem Kindergeldfall entschieden.
Sachverhalt
Eine Studentin hatte ihre Diplomarbeit abgegeben, die Prüfungsergebnisse aber erst sechs Monate später erhalten. Während der Wartezeit war sie weiter an der Universität immatrikuliert und jobbte nebenbei im Schnitt knapp 15 Stunden in der Woche. Die Familienkasse strich dem Vater das Kindergeld. Begründung: Nach der abgelegten Prüfung befinde sich die Tochter nicht mehr in einer Berufsausbildung, sodass die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergelds nicht mehr vorlägen.
Das Finanzgericht Sachsen sah das anders. Danach endet die Berufsausbildung grundsätzlich erst mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
Beachten Sie: Der Kindergeldanspruch endet aber dann, wenn das Kind schon vor der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse eine Vollzeiterwerbstätigkeit im angestrebten Beruf aufnimmt oder das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Quelle: FG Sachsen, Urteil vom 17.6.2015, Az. 4 K 357/11, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 145574; Bund der Steuerzahler, Mitteilung vom 25.10.2015 „Die Prüfungsergebnisse zählen“