Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem mit dem entgeltlichen Erwerb einer Konzession für Personen- oder Güterverkehr verbundenen wirtschaftlichen Vorteil um ein aktivierungspflichtiges immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat nun darauf hingewiesen, dass durch die Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 eine andere Situation vorliegt, sodass für entgeltlich erworbene Personenbeförderungsgenehmigungen aufwandswirksame Abschreibungen vorgenommen werden können.
Als Hauptgrund für die Nichtabnutzbarkeit wurde seitens der Rechtsprechung bisher angeführt, dass der Konzessionsinhaber für die Zeit des Bestehens des Betriebs regelmäßig mit einer Verlängerung oder Erneuerung der Genehmigung rechnen konnte. Die Verwaltung hat sich dieser Ansicht angeschlossen. Durch Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2013 hat spätestens ab diesem Zeitpunkt im gesamten Bundesgebiet ein europaweiter Ausschreibungswettbewerb zu erfolgen. Demzufolge können Verkehrsunternehmen nicht mehr davon ausgehen, dass eine einmal erteilte Personenverkehrsgenehmigung nach deren Ablauf regelmäßig verlängert wird.
Die fehlende Aussicht auf eine Verlängerung führt nach Ansicht der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen dazu, dass sich der mit dem Erwerb verbundene wirtschaftliche Vorteil durch Zeitablauf abnutzt. Somit ist für eine entgeltlich erworbene Genehmigung eine Abschreibung vorzunehmen, wenn diese Konzession im Rahmen eines europaweiten Ausschreibungswettbewerbs vergeben wurde.
Hinweis: Maßgebliche betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist die Geltungsdauer der Konzession (OFD Nordrhein-Westfalen vom 16.1.2014, Kurzinfo ESt 4/2014; BFH-Urteil vom 10.8.1989, Az. X R 176-177/87; BMF-Schreiben vom 20.11.1986, Az. IV B 2 – S 2172 – 13/86, Tz. III; BMF-Schreiben vom 12.3.1996, Az. S 2172).