Künstlersozialabgabe bei Aufträgen an eine offene Handelsgesellschaft?

Vergibt ein Unternehmen Aufträge an eine Werbeagentur, die in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) geführt wird, muss es nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg keine Künstlersozialabgabe abführen. Die Richter sind nämlich der Auffassung, dass die Gesellschafter der OHG – ebenso wie die der Kommanditgesellschaft (KG) – nicht als selbstständige Künstler/Publizisten anzusehen sind.

Andere Ansicht der Künstlersozialkasse

Die Künstlersozialkasse vertritt auf ihrer Homepage offensichtlich eine andere Ansicht. Danach gehören auch Zahlungen an Künstler/Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die z.B. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder auch als OHG am Markt auftreten. Nicht abgabepflichtig sind demgegenüber Zahlungen an juristische Personen (z.B. GmbH), KGs und GmbH & Co. KGs.

Zum Hintergrund

Grundsätzlich sind alle Unternehmen abgabepflichtig, die regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Werke oder Leistungen für das eigene Unternehmen nutzen, um im Zusammenhang mit dieser Nutzung (mittelbar oder unmittelbar) Einnahmen zu erzielen. Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe beträgt in diesem Jahr 4,1 % (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9.11.2012, Az. L 4 R 2556/10; www.kuenstlersozialkasse.de, unter der Rubrik „FAQ für Unternehmen und Verwerter“).

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