| Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wurden bis zum 30.9.2021 verlängert. Das geht aus der „Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ hervor. |
Die bis zum 31.12.2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld gelten nun auch für Betriebe, die bis zum 30.9.2021 (bislang 30.6.2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Dabei wird auf den tatsächlichen Beginn der Kurzarbeit abgestellt. Für Kurzarbeit, mit der am oder nach dem 1.10.2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr.
Bis zum 30.9.2021 statt nur bis 30.6.2021 werden weiter 100 % der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich befristet bis zum 31.12.2021 die Erstattung auf 50 % für alle Betriebe, die bis zum 30.9.2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1.10.2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.
Quelle | Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 17.6.2021, BGBl I 2021,
S. 1821