Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen lässt sich wie folgt auf den Punkt bringen: Steht auf dem
Steuerbescheid eine E-Mail-Adresse, erklärt sich das Finanzamt bereit, Einsprüche elektronisch entgegenzunehmen.
In der Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann.
Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig mit der Folge, dass sich die Einspruchsfrist von
einem Monat auf ein Jahr verlängert.
Vielfach enthält die am Ende des Bescheids stehende Rechtsbehelfsbelehrung nur den Satz, dass der Einspruch
schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Nach Ansicht des Finanzgerichts
Niedersachsen ist eine E-Mail aber keine Unterform der Schriftform, sodass eine Rechtsbehelfsbelehrung ohne den
Hinweis auf die elektronische Übermittlung unvollständig ist.
Hinweis: Ob vermeintlich bestandskräftige Steuerfestsetzungen in diesen Fällen noch geändert werden können,
bleibt abzuwarten. Vor dem Bundesfinanzhof ist nämlich die Revision anhängig (FG Niedersachsen, Urteil vom
24.11.2011, Az. 10 K 275/11, Rev. BFH Az. X R 2/12; Bund der Steuerzahler, Meldung vom 20.2.2012).