Leistungen einer Krankenhaus-Cafeteria: Ermäßigter Steuersatz möglich

| Der Bundesfinanzhof musste sich jüngst mit folgender Frage beschäftigen: Handelt es sich bei der Abgabe von Speisen und Getränken in einer Krankenhaus-Cafeteria um eine ermäßigt zu besteuernde Speiselieferung (7 %) oder um eine regelbesteuerte Restaurationsleistung (19 %)? Erfreulich: Trotz vorhandener Tische und Sitzgelegenheiten entschied der Bundesfinanzhof zugunsten einer begünstigten Speiselieferung. |

Sachverhalt
Ein Unternehmer (U) betrieb an zwei Standorten eines Krankenhauses (KKH) als Pächter eine Cafeteria. Vom KKH-Betreiber hatte er dort jeweils Lager- und Küchenflächen angemietet
und Verkaufstheken aufgestellt. U vertrieb dort neben Kioskwaren (Süßwaren, Presseerzeugnisse etc.) auch Mahlzeiten als Tellergerichte, die er als vorportionierte Tiefkühlfertiggerichte einkaufte, vor Ort erwärmte und den Kunden über die Theke sowohl auf Einweg- als auch auf Porzellangeschirr aushändigte. Nur in Ausnahmefällen (bei gehbehinderten Kunden) servierte sein Personal auch am Tisch.Außerhalb der angemieteten Flächen – aber an die Cafeterien angrenzend – hatte der KKH-Betreiber Tische und Stühle aufgestellt. Diese Bereiche standen den Patienten und ihren Besuchern während und außerhalb der Cafeteria-Öffnungszeiten als Treffpunkt und Aufenthaltsraum zur Verfügung. Sie wurden aber auch von den Cafeteria-Besuchern zum Verzehr der von U über die Theke gereichten Tellergerichte genutzt. Die Flächen und Möbel waren zwar nicht Gegenstand des Pachtvertrags – gleichwohl reinigten die Mitarbeiter des U die Oberflächen von Tischen und Stühlen aus eigenwirtschaftlichem Interesse.

U besteuerte seine Umsätze mittels Schätzung anteilig zum Regel- bzw. ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt ging jedoch unter Verweis auf die Verzehrvorrichtungen vollumfänglich von Regelsteuerumsätzen aus, was das Finanzgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Danach seien dem U die Tische und Stühle zuzurechnen. Zudem habe U durch die ausgelegten Speisekarten auf den Tischen verdeutlicht, dass die Mobiliar-Nutzung ohne Gastronomiekonsum unerwünscht sei. Dem widersprach jedoch der Bundesfinanzhof.

 

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden.

Das von einem Verpächter zu gemischten Zwecken aufgestellte Mobiliar (wie z. B. in der Wartezone eines Kinofoyers mit angrenzenden Gastronomiepächtern) ist bei der Betrachtung demnach auszublenden. Im Streitfall hat sich das Mobiliar außerhalb der von U gepachteten Cafeteria-Flächen befunden. Zudem dienten die möblierten Bereiche zugleich z. B. auch als Warteraum und Treffpunkt für Patienten und Krankenhausbesucher.

Beachten Sie | Dass – wie in den Kinofoyer-Fällen – Speisekarten ausgelegt und die Mahlzeiten auf (nachher von U gereinigtem) Porzellangeschirr ausgegeben wurden, änderte an der Rechtsfolge nichts.

Anmerkungen

Dass die Finanzverwaltung dieser „Allgemeinverfügbarkeits-These“ in dieser weiten Auslegung folgen wird, ist stark zu bezweifeln. Zu denken ist z. B. an die zahlreichen Unternehmens- und Behördenkantinen, bei denen die möblierten Flächen häufig gleichfalls zu diversen anderen Zwecken (als Besprechungsraum, Aufenthaltsraum zu Pausenzeiten ohne Verzehrzwang etc.) genutzt werden. Die bislang praktizierte Wertung als Restaurationsdienstleistung würde nämlich dann entfallen, wenn der Kantinenbetreiber die möblierten Flächen nicht zugleich explizit mitpachtet.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.8.2017, Az. V R 61/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 197676

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