Leistungsbonus auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar

Leistungsbonus auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar

In die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz kann ein bisher gezahlter Leistungsbonus eingerechnet werden. So lautet eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (nicht rechtskräftig).

Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin erhielt zunächst eine Grundvergütung von 8,10 EUR pro Stunde. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 EUR, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung richtete. Anlässlich der Einführung des Mindestlohns teilte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 EUR brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 EUR pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 EUR pro Stunde fix gezahlt.

Die Arbeitnehmerin vertrat den Standpunkt, dass der Leistungsbonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von
8,50 EUR pro Stunde zu zahlen. Diese Ansicht teilte das Arbeitsgericht Düsseldorf jedoch nicht.

Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf sind alle Zahlungen mindestlohnwirksam, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, handelt es sich um Lohn im eigentlichen Sinn, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen ist.

Beachten Sie

Erst kürzlich hatte das Arbeitsgericht Berlin entschieden, dass Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen dürfen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam.

Die erstinstanzlichen Entscheidungen häufen sich. Somit scheint es nur noch eine Frage der Zeit zu sein, wann sich auch das Bundesarbeitsgericht mit dem Mindestlohngesetz beschäftigen muss.

 

Quelle | ArbG Düsseldorf, Urteil vom 20.4.2015, Az. 5 Ca 1675/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144670; ArbG Berlin, Urteil vom 4.3.2015, Az. 54 Ca 14420/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 144030

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