Auf Bundesebene wurde beschlossen, dass die Mitversicherung angestellter Krankenhausärzte im Rahmen der allgemeinen Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil darstellt (OFD Rheinland und Münster, Kurzinfo Lohnsteuer-Außendienst, Nr. 01/2013 vom 14.2.2013).