Lohnsteuerliche Behandlung von Rabatten von dritter Seite

| Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung final entgolten werden soll. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass allein „enge Beziehungen sonstiger Art“ zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht begründen. |

Sachverhalt
Eine KG (ein Handels- und Dienstleistungskonzern) gewährte ihren Arbeitnehmern auf alle Käufe aus dem Sortiment 15 % Rabatt. Den Rabatt erhielten auch die Arbeitnehmer des
Unternehmens U. Geschäftsgegenstand des U ist die Entwicklung, Planung, Realisierung und Verwaltung von Immobilien. Beide Unternehmen hatte einst derselbe Unternehmer gegründet.

 

Bestellungen richteten die Arbeitnehmer des U direkt an die KG unter Angabe ihrer Personalnummer. Das Finanzamt behandelte die Preisnachlässe gegenüber den Arbeitnehmern des U als Arbeitslohn.

Das Finanzgericht Hamburg kann in den Preisnachlässen der KG keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn für die Arbeitnehmer des U erkennen. Es ist nämlich nicht davon überzeugt, dass die Rabattgewährung gegenüber den Arbeitnehmern des U tatsächlich durch ihr Dienstverhältnis zu U veranlasst war und ihnen als Gegenleistung für die von ihnen erbrachte Arbeitsleistung gewährt wurde.

Das Finanzgericht begründet seine Auffassung u. a. wie folgt:

  • Die KG verfolgt mit der Gewährung des Rabatts ein eigenwirtschaftliches Interesse. Das liegt im Wesentlichen in der Steigerung und Verstetigung ihres Umsatzes sowie in der Bindung eines für die KG attraktiven Kundenstamms, der einfach zu erschließen ist und faktisch kein Forderungsausfallrisiko aufweist. Das spricht gegen die Annahme von Arbeitslohn.
  • Es sind keine Gründe ersichtlich, warum die KG eine finale Gegenleistung erbringen wollte, mit der zugleich Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer gegenüber U entgolten werden sollten.
  • „Enge Beziehungen sonstiger Art“ zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber allein begründen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nach Meinung des Finanzgerichts Hamburg nicht.

Beachten Sie | Hier kritisiert das Finanzgericht deutlich die Finanzverwaltung, dessen zugrundeliegendes Verständnis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch in der Literatur auf erhebliche Kritik gestoßen ist.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 29.11.2017, Az. 1 K 111/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 200176; BMF-Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002; BFH-Urteil vom 20.5.2010, Az. VI R 41/09; BFH-Urteil vom 10.4.2014, Az. VI R 62/11

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