für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war. Die übrigen Kosten (für die ohne Verordnung erworbenen Präparate) erkannte das Finanzamt nicht an. Die Eheleute argumentierten hingegen, dass viele Medikamente vom Arzt nicht mehr verschrieben werden, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat jedoch die Ansicht, dass die Steuerpflichtigen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers hätten nachweisen müssen. Denn dies – so das Finanzgericht – ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift zum Nachweis von Krankheitskosten ist zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 in Kraft getreten. Dabei wurde aber ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschrift in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Diese rückwirkende Geltung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, so das Finanzgericht.
Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten
Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung, die sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder bemisst, überschritten wird.
Zu der Frage, ob der Abzug der zumutbaren Belastung auch bei zwangsläufigen Krankheitskosten zulässig ist, ist derzeit eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass Einkommensteuer-Festsetzungen hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung vorläufig vorzunehmen sind (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.7.2013, Az. 5 K 2157/12; Rev. BFH Az. VI R 32/13; BMF-Schreiben vom 29.8.2013, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010).