Ob ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß und somit für die Besteuerung der Privatnutzung anzuerkennen ist, ist immer
wieder Gegenstand von Finanzgerichtsverfahren. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof erneut mit den
Mindestanforderungen beschäftigt.
Im Streitfall fehlten in den allermeisten Fällen die Angaben zum aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner.
Darüber hinaus erschöpften sich die Ortsangaben im Fahrtenbuch in der bloßen Nennung eines Straßennamens. Die
fehlenden Angaben ergänzte die Klägerin im Einspruchsverfahren durch eine nachträglich erstellte Auflistung.
Grundlage dafür war der handschriftlich geführte Tageskalender.
Diese Kombination reichte dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg aus, um das Fahrtenbuch als ordnungsgemäß
anzuerkennen. Der Bundesfinanzhof hingegen verwarf das Fahrtenbuch, da bei dieser Art der Aufzeichnung weder
die Vollständigkeit noch die Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet ist.
Nach der aktuellen Entscheidung sind die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben dort selbst zu machen und nicht
in einer weiteren und nachträglich erstellten Auflistung. Daher war es für den Streitfall insoweit auch unerheblich,
dass die nachträglich erstellte Auflistung auf dem geführten Tageskalender der Klägerin basierte.
Hinweis: Besondere Umstände, die es im konkreten Einzelfall gestatten würden, allein aus der bloßen Angabe der
Straße auf das eigentliche Fahrtziel sicher zu schließen, lagen im Streitfall nicht vor (BFH-Urteil vom 1.3.2012, Az. VI
R 33/10).