Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung setzt der nachträgliche Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen voraus, dass der Veräußerungserlös für das Mietobjekt nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. So lautet die neue Sichtweise des Bundesfinanzministeriums.
Beachten Sie: Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen worden ist. Wurde das Veräußerungsgeschäft vor dem 1.1.2014 abgeschlossen, bleibt die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anwendbar.
Zum Hintergrund
Nach der bisherigen Verwaltungsmeinung, der ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2005 zugrunde lag, kam es nicht darauf an, ob ein bei einer Veräußerung des Objekts erzielbarer Erlös zur Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte. Ihre neue Sichtweise begründet die Verwaltung insbesondere mit zwei neueren Urteilen des Bundesfinanzhofs: Betrieblicher Bereich: Bei einer Betriebsaufgabe sind Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nur insoweit nachträgliche Betriebsausgaben, als die Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können.
Vermietung und Verpachtung: Schuldzinsen für finanzierte Anschaffungskosten sind bei Veräußerung des Mietobjekts innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist nur abzugsfähig, wenn die Darlehen durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können.
Ob die neue Verwaltungssichtweise vor Gericht Bestand haben wird, bleibt vorerst abzuwarten (BMF-Schreiben vom 15.1.2014, Az. IV C 1 – S 2211/11/10001 :001; BMF-Schreiben vom 3.5.2006, Az. IV C 3 – S 2211 – 11/06; BFH-Urteil vom 12.10.2005, Az. IX R 28/04; BFH-Urteil vom 20.6.2012, Az. IX R 67/10; BFH-Urteil vom 28.3.2007, Az. X R 15/04).