| Beruflich veranlasste Umzugskosten sind Werbungskosten. Für sonstige Umzugskosten
(z. B. Kosten für den Abbau von Elektrogeräten) sowie für umzugsbedingte Unterrichtskosten gewährt die Finanzverwaltung Pauschalen, bei deren Höhe sie sich am Bundesumzugskostengesetz (BUKG) orientiert. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Pauschalen veröffentlicht, die für Umzüge ab 1.4.2021 sowie ab 1.4.2022 gelten. |
Beachten Sie | Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
Der Höchstbetrag für den durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht für ein Kind beträgt
ab 1.6.2020: 1.146 EUR
ab 1.4.2021: 1.160 EUR
ab 1.4.2022: 1.181 EUR
Bei den sonstigen Umzugsauslagen ist wie folgt zu unterscheiden:
- Berechtigte mit Wohnung:
ab 1.6.2020: 860 EUR
ab 1.4.2021: 870 EUR
ab 1.4.2022: 886 EUR
- Jede andere Person (vor allem Ehegatte und ledige Kinder):
ab 1.6.2020: 573 EUR
ab 1.4.2021: 580 EUR
ab 1.4.2022: 590 EUR
- Berechtigte ohne Wohnung:
ab 1.6.2020: 172 EUR
ab 1.4.2021: 174 EUR
ab 1.4.2022: 177 EUR
Beachten Sie | Anstelle der Pauschalen können auch die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten abgezogen werden. Ein Abzug entfällt allerdings, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind.
Praxistipp | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob für die Umzugsdienstleistungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommt. |
Quelle | BMF-Schreiben vom 21.7.2021, Az. IV C 5 – S 2353/20/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223718