Insbesondere zum Jahreswechsel stellt sich die Frage, welche Unterlagen vernichtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auf eine Maßnahme durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz (BGBl I 2017, S. 2143) hinzuweisen. Danach endet die Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen mit dem Erhalt oder dem Versand der Rechnung, wenn sie keine Buchungsbelege sind. |
Nimmt die Rechnung jedoch auf den Lieferschein Bezug (z. B. hinsichtlich des Lieferzeitpunkts), wird der Lieferschein zum umsatzsteuerlichen Rechnungsbestandteil und darf auch künftig nicht vorzeitig vernichtet werden!