| Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. So lautet zumindest die Ansicht des Finanzgerichts Köln. |
Sachverhalt |
Ein Steuerpflichtiger war bei einem Zulieferbetrieb eines Autoherstellers beschäftigt. Der Autobauer war mit 50 % an dem Zulieferer beteiligt und nahm dessen Mitarbeiter in sein Rabattprogramm für Werksangehörige auf. In 2015 kaufte der Steuerpflichtige ein Neufahrzeug und erhielt einen Preisvorteil, der ca. 1.700 EUR über dem üblichen Händlerabschlag lag. Außerdem wurden ihm die Überführungskosten in Höhe von 700 EUR erlassen. Das Finanzamt behandelte diese Vorteile als Arbeitslohn. Doch das Finanzgericht Köln sah das anders. |
Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass der Autobauer die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt hat. Der Hersteller erschließt sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebs eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern.
Mit seiner Entscheidung stellt sich das Finanzgericht gegen den „Rabatterlass“ des Bundesfinanzministeriums. Danach sollen Preisvorteile, die Arbeitnehmern von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingeräumt werden, ebenso regelmäßig Arbeitslohn sein, wie Vorteile, die eigenen Arbeitnehmern gewährt werden.
Beachten Sie | Gegen diese Entscheidung ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
Quelle | FG Köln, Urteil vom 11.10.2018, Az. 7 K 2053/17, Rev. BFH Az. VI R 53/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206196; FG Köln, PM vom 17.12.2018; BMF-Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002