Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg sind Versicherungsprämien für eine Risikolebensversicherung im Zusammenhang mit einem vermieteten Gebäude nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs richtet sich die Veranlassung von Versicherungsprämien nach der Art des versicherten Risikos. Bezieht sich die Versicherung auf ein betriebliches Risiko, sind die Prämien Betriebsausgaben. Ist dagegen ein außerbetriebliches Risiko versichert, können Ausgaben allenfalls als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Vor diesem Hintergrund entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg, dass Prämien für klassische Risikolebensversicherungen (versicherte Gefahr ist hier der Todesfall) auch nicht
als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Dass die Versicherungen der Absicherung von Darlehen dienten, die zur Finanzierung des Erwerbs des vermieteten Objekts bzw. zu weiteren Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen abgeschlossen wurden, ist unerheblich, da sich hieraus auch keine anteilige Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit ergibt.
Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2014, Az. 6 K 6147/12, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 143758